Versand ins Ausland: Besonderheiten beim internationalen Verkauf
Ihre Angebote finden nicht nur in Deutschland Anklang, sondern auch über die Grenzen hinweg? Dann erklären wir Ihnen, woran Sie denken müssen, wenn Sie auch ins Ausland versenden wollen. Dabei gehen wir im Folgenden davon aus, dass Sie als Unternehmer an einen Verbraucher liefern. Das ist der Regelfall. Wenn Sie an Unternehmer liefern (B2B), kann die Rechtslage abweichen.

Liefergebiete und Zielgruppen definieren
Wichtig ist zunächst, dass Sie in Ihrem Shop klarstellen, ob Sie nur innerhalb Deutschlands liefern wollen oder auch in andere Länder – und welche das sind. Sie können dabei jedes Land einzeln aufführen oder Ländergruppen angeben (z.B. „Europäische Union“). Ihr Liefergebiet kann sich dabei aus Ihren AGB ergeben oder aus den jeweiligen Produktinformationen.
Versandkosten und Zustelldauer prüfen
Wenn Sie ins Ausland versenden möchten, müssen Sie in Ihrem Shop die Versandkosten für alle Länder angeben, in die Sie liefern. Es reicht auf keinen Fall aus (und wäre abmahnfähig), nur zu schreiben „Kosten für den Versand ins Ausland bitte anfragen.“ Sie müssen aber nicht jedes Land einzeln aufführen, sondern können auch Pauschalen oder Ländergruppen angeben, z.B. so: „Versand innerhalb Deutschlands 4,90 € inkl. USt., nach Österreich: 6,90 € inkl. USt., in alle anderen EU-Länder 8,40 € inkl. USt.“
Lieferzeiten und Versandkosten im Ausland
Bedenken Sie auch, dass der Versand ins Ausland in der Regel länger dauert als innerhalb Deutschlands. Das müssen Sie bei den Angaben zur Lieferdauer berücksichtigen (siehe Informationspflichten und AGB).
Informieren Sie sich vorab bei Ihrem Versandunternehmen, ob die gewünschte Zustellungsart möglich ist und was sie kostet. Denn manche Unternehmen liefern nicht in alle Länder, und manche Auslandssendungen sind deutlich teurer als im Inland.
Sprache für Artikelbeschreibungen und Rechtstexte
Deutschsprachige Inhalte für deutsche Shops
Auf einem deutschsprachigen Portal genügt es, Shop- und Artikelbeschreibungen sowie AGB, Widerrufsbelehrung und Impressum auf Deutsch zu verfassen, auch wenn Sie den Versand ins nicht-deutschsprachige Ausland anbieten. Ergänzend können Sie anderssprachige Übersetzungen Ihrer Artikelbeschreibungen, AGB etc. anbieten. Das ist hilfreich für Ihre Käufer (und dadurch auch verkaufsfördernd), aber keine rechtliche Pflicht.
Landessprache bei internationalen Plattformen
Anders sieht es aus, wenn Sie Artikel auf Seiten anbieten, die insgesamt in einer anderen Sprache gehalten sind (z.B. etsy.com/es/ oder amazon.co.uk). Ein Käufer darf dann erwarten, dass Sie Ihre Artikel ebenfalls in dieser Landessprache präsentieren. Auch AGB und Widerrufsbelehrung müssen in der jeweiligen Landessprache verfasst sein, und zwar auch dann, wenn Ihre AGB eine Rechtswahlklausel für das deutsche Recht enthalten.
Rechtswahlklausel in AGB
Wenn Sie ein Produkt an einen Kunden im Ausland verkaufen, stellt sich – in rechtlicher Sicht – vor allem die Frage, ob für den Kaufvertrag deutsches Recht gilt oder das Recht des Landes, in dem Ihr Käufer wohnt. Im Normalfall heißt es: Der Kunde ist König – es gilt das Recht Ihres Käufers. Wenn Sie also eine Sache an einen Verbraucher in Rom verkaufen, gilt italienisches Recht. Treten Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung auf, z.B. eine Beschädigung auf dem Transportweg, dann müsste dies nach italienischem Recht behandelt werden. Für Sie als Verkäufer ist das natürlich unpraktisch und unübersichtlich. Sie können deshalb in Ihren Shop-AGB durch eine Rechtswahlklausel die Geltung deutschen Rechts vereinbaren (unsere Rechtstexte enthalten diese Option selbstverständlich).
Vorrang nationaler Verbraucherschutzbestimmungen
Aber auch mit Rechtswahlklausel bleiben bestimmte nationale Regelungen des Verbrauchers vorrangig, vor allem im Widerrufs- und Gewährleistungsrecht. Im Streitfall müssen Sie daher damit rechnen, sich mit der Rechtslage im Land Ihres Käufers zu befassen.
Umsatzsteuer bei Lieferung in Nicht-EU-Länder
Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht bei Ausfuhrlieferungen
Wenn Sie normalerweise Umsatzsteuer beim inländischen Verkauf berechnen, entfällt Ihre Umsatzsteuerpflicht für die Waren, die Sie in Nicht-EU-Länder liefern. Es handelt sich dann um Ausfuhrlieferungen nach § 6 Umsatzsteuergesetz (UStG). An die Stelle der deutschen Umsatzsteuer tritt die Einfuhrumsatzsteuer im Zielland. Für die Schweiz zum Beispiel beträgt der Regelsatz der Einfuhrumsatzsteuer 8% des Wertes der Lieferung. Diese Steuer muss der Käufer bei Wareneingang zahlen. Der Wert der Lieferung ergibt sich aus Ihrer Zollinhaltserklärung.
Freigrenzen für geringwertige Sendungen
Für geringwertige Sendungen gibt es Freigrenzen, die – je nach Land und Warenart – bei etwa 20 € liegen. Unterhalb dieser Grenzen verzichten einige Länder auf die Zollbehandlung, so dass keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird. Bitte erkundigen Sie sich wegen der Einzelheiten vorab bei der Zollbehörde des Ziellandes.
Nachweis der Ausfuhr für das deutsche Finanzamt
Wenn Sie auf die Erhebung der deutschen Umsatzsteuer verzichten, müssen Sie für das deutsche Finanzamt einen Beleg aufbewahren, dass Sie die Bestellung tatsächlich ins Nicht-EU-Ausland ausgeführt haben. Dazu kann ein Einlieferungsschein der Post dienen, aus dem Absender und Empfänger hervorgehen, und den Sie mit einer Kopie Ihrer Rechnung aufbewahren. Können Sie bei einer Steuerprüfung die Ausfuhr nicht belegen, müssten Sie die Umsatzsteuer – nebst erheblicher Zinsen – aus eigener Tasche nachzahlen.
Zollfrei versenden innerhalb der EU
Vereinfachter Warenverkehr in der EU
Die Europäische Union hat den Warenverkehr stark vereinfacht: Sie können in alle EU-Länder ohne Hindernisse Waren als Brief, Päckchen oder Paket versenden. Untereinander erheben die EU-Mitglieder weder Zölle noch Einfuhrsteuern. Ausnahmen gelten nur für einige Artikel, die für die meisten Onlinehändler keine Rolle spielen (z.B. Autos, Medikamente).
Liste der EU-Mitgliedstaaten
Zur EU gehören zur Zeit Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Zollinhaltserklärung für Nicht-EU-Länder
Erforderliche Dokumente und deren Bezug
Wenn Sie in Länder außerhalb der EU liefern, müssen Sie eine „Zollinhaltserklärung“ ausfüllen und gut sichtbar außen auf der Sendung befestigen. Für Briefe und Päckchen ist die Erklärung vom Typ „CN 22“ vorgesehen. Für Pakete verwenden Sie dagegen „CN 23“. Vordrucke für beide Arten sind als Aufkleber in den Postfilialen erhältlich – sie gelten aber nur für einen Warenwert bis 1.000 Euro. Für höherwertige Sendungen wenden Sie sich an die Zollniederlassung in Ihrer Nähe.
Berechnung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer
Auf Grundlage der Zollinhaltser- klärung berechnet das Zielland Zoll und Einfuhrumsatzsteuer und erhebt sie vom Empfänger, also Ihrem Käufer. Dem wird die Sendung erst ausgehändigt, wenn er Zoll und Steuer an seine lokale Zollbehörde bezahlt hat. Darüber müssen Sie Ihre Käufer schon vor dem Vertragsschluss in Ihren AGB oder in der Produktbeschreibung informieren. Erkundigen Sie sich im Vorfeld beim Zoll des Ziellandes, mit welchen Einfuhrkosten zu rechnen ist.
Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Waren und Länder
Bestimmte Waren dürfen Sie in manche Nicht-EU-Länder überhaupt nicht liefern. Beschränkungen gibt es vor allem für Lebensmittel. Falls Sie also z.B. selbstgemachte Marmelade, Schokolade, Senf, Honig oder Backwaren in Nicht-EU-Länder schicken möchten, informieren Sie sich zuvor, ob die Einfuhr erlaubt ist. Beschränkungen müssen Sie in der Produktbeschreibung kenntlich machen, z.B. so: „Dieser Artikel ist leider nicht lieferbar in die USA.“