Produktsicherheitsverordnung 2024 (GPSR)
Neue Regelungen für Onlinehändler: Am 13.12.2024 tritt europaweit die neue Produktsicherheitsverordnung in Kraft. In diesem Artikel erklären wir, worum es geht, was sich für Onlinehändler ändert und wie Sie sich vorbereiten können.
Die neue Produktsicherheitsverordnung — veröffentlicht als „VO (EU) 2023/988“ — hat im Englischen den Titel „General Product Safety Regulation“ und wird daher auch mit „GPSR“ abgekürzt.
Das Wichtigste in Kürze
- Die GPSR gilt ab 13. 12. 2024 für alle ab dann in der EU angebotenen Produkte.
- Für einige Produktarten ist die GPSR ausgenommen, weil statt dessen spezielle Regelungen gelten, z.B. für Lebensmittel. Die GPSR gilt auch nicht für Antiquitäten und nicht für defekte Produkte.
- Jedes Produkt muss den Hersteller (mit vollständigen Kontaktdaten) erkennen lassen und eine Produktnummer haben.
- Wenn es für die sichere Benutzung erforderlich ist, muss das Produkt eine Anleitung, Warn- und Sicherheitshinweise haben, und zwar in der Sprache des Landes, in das Sie liefern.
- Die Herstellerkennzeichnung, die Produktnummer und alle Warn- und Sicherheitshinweise gehören vollständig auch in die Online-Produktbeschreibung. Links zu externen Quellen genügen dafür nicht.
- Alle Neuerungen auf einen Blick: Informationspflichten für DIY-Produkte und für Handelsware
Was sind die Ziele der Produktsicherheitsverordnung 2024?
Vorteile durch EU-weit einheitliche Regelung
Mit der Produktsicherheitsverordnung 2024 schafft die EU einen in allen EU-Mitgliedsstaaten einheitlichen Rechtsrahmen, um Produkte, die an Verbraucher verkauft werden, sicherer zu machen.
Vor allem die Zunahme des grenzüberschreitenden Onlinehandels ist für die EU ein Grund, unionsweit einheitliche Anforderungen an die Sicherheit von Produkten zu stellen. Die Regelungen sollen es in der EU auch leichter machen, Produkte europaweit zurückzurufen, wenn Mängel auftreten, die für eine Vielzahl von Verbrauchern ein Risiko darstellen.
Vorteile für Händler
Der Vorteil für Händler besteht darin, dass sie sich gerade bei grenzüberschreitenden Verkäufen weniger Gedanken machen müssen über die jeweiligen nationalen Regelungen im Zielland. Denn die meisten Regelungen zur Produktsicherheit sind nunmehr für alle EU-Mitgliedsstaaten vereinheitlicht oder „harmonisiert“, wie der Fachbegriff hierfür lautet.
Das für Deutschland bisher geltende Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wird zum 13. 12. 2024 von der Produktsicherheitsverordnung inhaltlich abgelöst.
Gesetzlicher Lückenschluss
Außerdem schließt die „allgemeine“ Produktsicherheitsverordnung die Lücke zwischen den vielen bisher schon bestehenden Sicherheitsvorgaben für einzelne Produktarten: Die GPSR ist also als Auffangregel zu verstehen für alle Verbraucherprodukte, für die es bisher keine spezifischeren Vorschriften gibt.
Regelungen für alle Wirtschaftsakteure
Die GPSR stellt dazu Regelungen auf, um Risiken durch unsichere oder mangelhafte Produkte auf allen Wirtschaftsebenen zu minimieren. Diese Regelungen richten sich an alle „Wirtschafsakteure“. Wirtschaftsakteure im Sinne der Produktsicherheitsverordnung sind Hersteller, Einführer (= Importeure) und Händler. Zu den Händlern zählen nicht nur Onlinehändler, sondern auch Inhaber lokaler Ladengeschäfte, Markthändler und fliegende Händler des Reisegewerbes.
Besserer Verbraucherschutz durch schnellere Warnungen und Rückrufe
Durch teilweise neue Herstellerpflichten sollen künftig EU-weite Warnungen vor fehlerhaften und gefährlichen Produkten sowie deren Rückruf leichter werden. Zu den neuen Pflichten der Hersteller gehören die eindeutige Kennzeichnung eines jeden Produkts mit den Herstellerdaten und einem Identifikationskennzeichen (mehr dazu unten).
Welche Produkte betrifft die Produktsicherheitsverordnung?
Die neuen Vorschriften gelten zunächst umfassend für alle Produkte, die zur Verwendung durch Verbraucher bestimmt sind. Die gesetzliche Definition findet sich in Artikel 3 Nr. 1 GPSR – danach betrifft die Verordnung...
jeden Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung — geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist.
Zeitlicher Geltungsbereich der GPSR
Die Produktsicherheitsverordnung tritt am 13. 12. 2024 in Kraft. Sie gilt für alle Produkte, die an oder nach diesem Tag erstmals innerhalb der EU in Verkehr gebracht werden: „Inverkehrbringen“ bedeutet dabei die „erstmalige Bereitstellung“ eines Produkts in der EU, also zum Beispiel, es zum Verkauf anzubieten und es zu liefern. Das betrifft in erster Linie neu hergestellte Produkte, unter bestimmten Bedingungen aber auch Gebrauchtwaren.
In welchen Fällen gilt die GPSR für B-Ware, Gebrauchtwaren und Upcycling?
Funktionsfähige Produkte
Manche Verkäufer bieten „B-Ware“ (oder auch „2. Wahl“, „Retourenware“ o.ä.) an. Dabei handelt es sich um Produkte, die zwar voll funktionstüchtig sind, aber kleinere Mängel haben (z.B. leicht beschädigte Verpackung, oberflächliche Verfärbungen, leichte Gebrauchsspuren). Die GPSR gilt für solche „B-Ware“ genauso wie für fehlerfreie Neuware, d.h. auch B-Ware muss genau so sicher sein (nicht genauso schön) wie die erste Wahl, und es gelten dieselben Informationspflichten.
Gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete ProdukteDie Vorschriften der GPSR gelten darüber hinaus für „gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte“ (Artikel 2 Absatz 3 GPSR), wenn diese von einem Unternehmen nach dem 12. 12. 2024 erneut in den Wirtschaftsverkehr gebracht werden und noch (oder wieder) bestimmungsgemäß benutzbar sind. Auch hier gelten also alle Anforderungen an die Produktsicherheit und die Kennzeichnung wie für die Neuware.
Produkte aus gebrauchten Teilen (Upcycling)Die GPSR gilt auch, wenn ein Hersteller ein Produkt aus mehreren (eventuell gebrauchten) Teilen zusammensetzt, das Ergebnis aber als neues Produkt anbietet. Dann gilt das gesamte hieraus hergestellte Produkt rechtlich als Neuware. Diese Neuware unterfällt der GPSR, wenn sie am oder nach dem 13. 12. 2024 erstmals angeboten wird.
Beispiel: Sie stellen Taschen aus gebrauchten LKW-Planen her. Die Taschen sind dann rechtlich ein „neues“ Produkt, weil es die Taschen zuvor nicht gab, auch wenn ein Bestandteil gebraucht ist. Beginnend mit dem 13. 12. 2024 unterfallen solche Upcycling-Produkte der GPSR wie jedes andere neu hergestellte Produkt.
Defekte Produkte
Die GPSR gilt aber nicht für „Produkte, von denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie aktuelle Sicherheitsnormen erfüllen, beispielsweise Produkte, die ausdrücklich als Produkte mit Reparatur- oder Wiederaufarbeitungsbedarf dargestellt oder als Sammlerstücke von historischer Bedeutung auf dem Markt bereitgestellt werden“, so der Text der Vorschrift. Wenn also ein Produkt als „defekt“, „zum Ausschlachten“, „als Ersatzteillager“ oder „ohne Funktion – nur zur Dekoration“ beworben wird, unterfällt es nicht den Anforderungen der GPSR.
Von der GPSR ausgenommene Produktgruppen
Die Produktsicherheitsverordnung gilt nicht für solche Produkte, für die es bereits jetzt speziellere gesetzliche Anforderungen gibt. Zu diesen Ausnahmen von der GPSR gehören unter anderem folgende Produktgruppen:
- Arzneimittel
- Lebensmittel
- Futtermittel für Tiere
- Lebende Pflanzen und Tiere
- Pflanzenschutzmittel
- Luftfahrzeuge
- Antiquitäten
Welche speziellen Sicherheitsanforderungen es gibt, die für bestimmte Produktgruppen vorrangig – das heißt anstelle der GPSR – gelten, lässt sich nachlesen in Anhang I der EU-Verordnung 2019/1020.
Wer ist Hersteller im Sinne der Produktsicherheitsverordnung?
Viele Pflichten der Produktsicherheitsverordnung knüpfen an die Hersteller-Eigenschaft an. Doch wer ist eigentlich „Hersteller“ im Sinne der Produktsicherheitsverordnung?
Gemäß der Definition in Artikel 3 Ziffer 8 der GPSR ist „Hersteller“...
jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet.
Es kommt also nicht darauf an, welche Unternehmen (Vorlieferanten) ggf. einzelne Bestandteile (Vorprodukte) eines Produktes hergestellt haben, sondern auf denjenigen, der das Endprodukt als „seins“ auf dem Markt anbietet und damit gegenüber den Käufern als Hersteller in Erscheinung tritt.
Beispiel: Ein Kleidungsstück kann aus diversen Ausgangsprodukten bestehen (darunter z.B. Textilmaterial, Färbemittel, Garn, Futter, Knöpfe, Reißverschluss, Aufnäher), die von unterschiedlichen Vorlieferanten stammen. Hersteller im Sinne der Produktsicherheitsverordnung ist aber allein derjenige, der am Schluss sein Label in das Kleidungsstück einnäht oder seine Marke aufbringt.
Das gilt auch für Upcycling-Produkte. Wer ursprünglich die verwendeten Materialien hergestellt hat, ist nicht relevant. Entscheidend ist allein, wer das resultierende Upcycling-Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke auf den Markt bringt – nur diese Person ist Hersteller.
Welche Pflichten haben Hersteller jetzt?
Wenn es um die Sicherheit von Produkten geht, sind zunächst die Hersteller in der Pflicht. Denn die Hersteller entscheiden über die Funktionen, das Design und die zur Herstellung ihrer Produkte verwendeten Materialien.
Die Pflichten der Hersteller ergeben sich aus Artikel 9 GPSR und lassen sich im Wesentlichen in drei Bereiche gliedern:
- Sicherheit: Jedes Produkt muss sicher sein (galt auch bisher schon).
- Dokumentation: Die Sicherheit der Produkte muss nachvollziehbar dokumentiert sein (galt bisher schon für alle Produkte mit CE-Kennzeichnung, nunmehr auch für alle übrigen Produkte).
- Identifizierbarkeit: Jedes Produkt muss seinen Hersteller erkennen lassen und eine eindeutige Kennung (Produktnummer) haben (war bisher schon für viele Produkte die gelebte Praxis, nunmehr wird die Praxis auch rechtlich verbindlich).
Einige Regelungen, die bisher nur für bestimmte Produktarten galten, werden also ab 13. 12. 2024 allgemein für alle Produkte gelten. Im Folgenden stellen wir die einzelnen Bereiche dar.
Sicherheit der Produkte
Jedes hergestellte Produkt muss sicher sein. Sicher heißt in diesem Zusammenhang, das Produkt darf sich bei üblicher oder vorhersehbarer Verwendung nicht schädlich auswirken auf die Gesundheit, auf die Umwelt oder auf andere Produkte.
Bei der Beurteilung, ob ein Produkt in diesem Sinne sicher ist, sollen gemäß Artikel 6 GPSR folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- Eigenschaften des Produkts, technische Merkmale, Zusammensetzung/Material
- Gebrauchs- und Wartungsanleitung, Sicherheitshinweise
- Verpackung, ggf. mit Warnhinweisen und Anweisungen für eine sichere Verwendung (z.B. wenn ein Produkt bruch-, feuchtigkeits- oder temperaturempfindlich ist)
- ggf. Alterskennzeichnung hinsichtlich der Eignung für Kinder (z.B. wenn ein Brettspiel verschluckbare kleine Spielfiguren enthält und daher nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet ist)
- ggf. Hinweise für eine sichere Entsorgung (z.B. im Falle von Elektrogeräten)
- ggf. Hinweise auf mögliche Wechselwirkungen mit anderen Produkten (z.B. wenn die Oberfläche empfindlich auf bestimmte Reinigungsmittel reagiert)
Wenn es spezielle gesetzliche Regelungen für bestimmte Produkte gibt, müssen diese natürlich ebenso beachtet werden.
Bevor also ein Hersteller ein Produkt vertreibt, muss er überlegen, ob die Käufer es unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte sicher werden benutzen können. Diese Überlegung nennt sich „interne Risikoanalyse“ (Artikel 9 Absatz 2 GPSR). Diese Anforderung war auch bisher schon im Produktsicherheitsgesetz von 2021 (ProdSG) enthalten, ist also keine Neuerung.
Technische Dokumentation der sicherheitsrelevanten Eigenschaften
Neu ist lediglich, dass Hersteller das Ergebnis ihrer Risikoanalyse – nämlich eine technische Dokumentation der sicherheitsrelevanten Eigenschaften – jetzt in schriftlicher Form dokumentieren und aufbewahren müssen für den Fall, dass eine Aufsichtsbehörde danach fragt. Eine solche Nachfrage dürfte vor allem dann vorkommen, wenn Produktmangel auftritt, von dem viele Verbraucher erheblich betroffen sind (z.B. eine gesundheitsschädliche Lackierung eines Kinderspielzeugs, das in hoher Stückzahl vertrieben worden ist). Eine solche Dokumentationspflicht gab es bisher schon für alle Produkte mit CE-Kennzeichnung. Ab 13. 12. 2024 wird diese Regelung also pauschal auf alle Produkte ausgeweitet.
In der Verordnung heißt es hierzu:
Bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen, führen die Hersteller eine interne Risikoanalyse durch und erstellen technische Unterlagen, die mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung seiner Sicherheit relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten.
In den meisten Fällen wird eine solche Dokumentation kurz ausfallen können. Wenn Sie etwa Vasen herstellen, könnten Sie sinngemäß dokumentieren: „Das Produkt besteht aus Glas, das zerbrechen und scharfkantige Scherben bilden kann, wenn das Produkt um- oder herunterfällt.“
Natürlich kann auch eine umfangreichere Risikoanalyse erforderlich sein, zum Beispiel für Kinderspielzeug. Hier muss ein Hersteller bedenken, ob Teile des Spielzeugs eventuell verschluckt werden können (dann ist das Spielzeug für Kinder unter 3 Jahren ungeeignet und muss entsprechend gekennzeichnet werden). Auch an die Qualität der Oberfläche sind besondere Anforderungen zu stellen – zum Beispiel dürfen keine scharfen Kanten vorhanden sein, an denen sich ein Kind schneiden könnte, und eine Lackierung muss auch dann gesundheitlich unbedenklich sein, wenn ein Kind sie anknabbert.
Identifizierbarkeit der Produkte
Für ein Produkt, das einen schwerwiegenden Mangel aufweist (z.B. eine Gesundheitsgefahr für Kinder) und bereits in großer Zahl verkauft worden ist, will die EU in Zukunft einen Produktrückruf einfacher machen. Dafür braucht jedes Produkt ein „leicht erkennbares und lesbares Element zur Identifizierung“ (Artikel 9 Absatz 5 GPSR). Dazu vergibt jeder Hersteller für seine Produkte eindeutige (Kurz-)Bezeichnungen, etwa eine Folge von Ziffern, Buchstaben oder eine Kombination hiervon. Wenn Sie z.B. Bilderrahmen herstellen, könnte eine Bezeichnung lauten „R 15/21 Bu“ für Ihren Rahmen mit den Maßen 15x21 cm aus Buchenholz.
Außerdem muss der Hersteller selbst identifizierbar sein. Dazu müssen auf dem Produkt, auf der Verpackung oder zumindest auf einem Beipackzette angegeben sein: Name/Firmierung, Postanschrift und elektronische Kontaktadresse (Webseiten-URL, E-Mail oder beides).
Welche Informationspflichten haben Onlinehändler jetzt?
Als wesentliche Neuerung bringt die GPRS mit sich, dass jeder Verkäufer bestimmte Pflichtinformationen in die Produktbeschreibung aufnehmen muss. Manche davon haben bereits in der Vergangenheit bestanden, manche aber sind neu:
Neu: Angaben zum Hersteller bzw. zur verantwortlichen Person
Die GPSR schreibt vor, dass ein Händler folgende Angaben über den Hersteller eines Produkts machen muss:
- Name und Postanschrift des Herstellers und
- die „elektronische Adresse“ des Herstellers, also Webseiten-Adresse, E-Mail-Adresse oder beides.
Wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt, muss der Verkäufer zusätzlich den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse (also Webseiten-Adresse, E-Mail-Adresse oder beides) der innerhalb der EU verantwortlichen Person nennen – meist ist dies der Importeur, es kann aber auch eine andere Stelle diese Verantwortung übernehmen.
Produktbeschreibung und Produktidentifikation
Natürlich muss jede Produktbeschreibung eindeutig erkennen lassen, um welche Art von Produkt es geht. Das ist auch bisher immer so gewesen. Neu ist insofern, dass die GPRS dies erstmals verbindlich vorgibt. Erforderlich sind danach:
- eine Produktbeschreibung in Textform, die das Produkt möglichst eindeutig erkennn lässt (je nach Art des Produkts unter Angabe z.B. einer Versionsnummer oder Variantennummer, eines Herstellungsjahrs, einer Größen- oder Farbangabe),
- eine Abbildung, z.B. Produktfoto oder eine Zeichnung, und
- ggf. sonstige Produktidentifikatoren, z.B. eine eindeutige Artikelnummer.
Warnhinweise und Sicherheitsinformationen
Die GPSR schreibt weiter vor, dass alle Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, die auf dem Produkt selbst oder auf seiner Verpackung anzubringen sind, ab 13. 12. 2024 auch im (Online-)Produktangebot enthalten sein müssen. Solche Informationen müssen also vom Produkt bzw. seiner Verpackung in den Onlineshop übertragen werden. Das war bislang nur teilweise bzw. nur für bestimmte Kategorien von Informationen erforderlich.
Wenn Sie Produkte anbieten, für die Kennzeichnungen in besonderer grafischer Ausführung vorgesehen sind, müssen diese ab 13. 12. 2024 ebenfalls Bestandteil der Produktbeschreibung im Onlineshop sein. Dazu gehören zum Beispiel...
- das CE-Kennzeichen für Kinderspielzeug und
- das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne für Elektrogeräte und Batterien.
Wichtig zu wissen: Die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen müssen in Onlineshops in den jeweiligen Amtssprachen der Länder veröffentlicht werden, in die der Onlineshop anbietet zu liefern. Händler, die EU-bweit liefern, müssen also die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in allen Amtssprachen der EU verfügbar machen.
Kontrollpflichten der Verkäufer
Wer als Verkäufer nicht zugleich Hersteller ist, muss darauf achten, dass das gehandelte Produkt alle Herstellerpflichten (siehe oben) erfüllt. Den Verkäufer trifft insofern eine Pflicht zur kontrollieren,
- ob das Produkt den Hersteller mit den nötigen Kontaktdaten erkennen lässt,
- ob das Produkt eine eindeutige Produktnummer hat oder ein sonstiges Identifikationskennzeichen,
- ob das Produkt – soweit für den sicheren Gebrauch nötig – mit einer geeigneten Gebrauchsanweisung einschließlich ggf. nötiger Sicherheitsinformationen versehen ist, und zwar in der/den Sprache(n) der angesprochenen Verbraucher.
Ein Produkt, das diese Anforderungen nicht erfüllt, darf nicht verkauft werden. Der Verkäufer sollte das Produkt in diesem Fall an den Hersteller zurückschicken und reklamieren.
Wie kann ich die GPSR-Informationspflichten in meinen Online-Angeboten umsetzen?
Die meisten Vorgaben der GPSR lassen sich relativ einfach umsetzen. Wir haben folgende Empfehlungen für Sie:
Umsetzung der GPSR durch DIY-Verkäufer auf Etsy, Amazon Handmade etc.
Wenn Sie auf Marktplätzen wie Etsy, Amazon Handmade oder in einem eigenen Onlineshop Produkte anbieten, die Sie selbst hergestellt haben (DIY) – z.B. Kunsthandwerk, DIY-Produkte oder individuelle Textilprodukte – brauchen Sie gegenüber dem bisherigen Stand nicht viel zu verändern. Wir empfehlen folgendes:
- Um die neue Pflicht zur Information über den Hersteller zu erfüllen, weisen Sie in Ihren Produktbeschreibungen darauf hin, dass Sie als Verkäufer zugleich der Hersteller sind, und nennen Sie dabei Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihre E-Mail-Adresse: „Hersteller: Maxie Mustermann, Hauptstraße 14, 12345 Musterstadt, E-Mail: m.mustermann@example.com“.
- Um die neue Pflicht zur Angabe eines „Produktidentifikators“ rechtssicher zu erfüllen, empfehlen wir, für jedes Produkt im Shop eine eindeutige Modell- oder Produktnummer zu vergeben. Welche Zahlen, Buchstaben oder Kombinationen davon Sie zu diesem Zweck verwenden, bleibt Ihnen überlassen. Dabei reicht eine Nummer je Produktart; eine Seriennummer für jedes einzeln hergestellte Exemplar ist nicht erforderlich.
- Es kann vorkommen, dass Sie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in Form bestimmter grafische Symbole verwenden müssen (z.B. das CE-Zeichen oder die durchgestrichene Mülltonne – s.o.), aber der Marktplatz keine Möglichkeit bietet, Grafiken in den Text der Produktbeschreibung einzubinden – so etwa bei Etsy oder Amazon. Für diesen Fall empfehlen wir Ihnen, die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen zusammen mit den erforderlichen Grafiken in der Form eines zusätzlichen Produktfotos hochzuladen.
- Alle erforderlichen Informationen müssen in Ihrer Produktbeschreibung selbst enthalten sein. Nach dem jetzigen Stand der GPSR ist es nicht zulässig, externe Dokumente oder sonstige Quellen lediglich zu verlinken.
Hinweis für Verkäufer auf Etsy: Etsy bietet eine Funktion an, um eine Vielzahl von Produktbeschreibungen gleichzeitig zu ergänzen. Wenn Sie Artikel selbst herstellen, können Sie also alle Ihre Produktbeschreibungen gleichzeitig ergänzen um die Angabe, dass Sie selbst der Hersteller sind. Wenn Sie viele gleichartige Produkte anbieten, können Sie auf diese Weise auch identische Warnhinweise und Sicherheitsinformationen gesammelt ergänzen.
Umsetzung der GPSR für Handelsware
Wenn Sie auf Marktplätzen wie eBay, Amazon Marketplace, Kaufland oder in einem eigenen Onlineshop Produkte anbieten, die ein Dritter hergestellt hat (Handelsware), müssen Sie vor allem Zeit investieren in die Recherche nach den Herstellerdaten. Im Einzelnen müssen Sie Folgendes beachten:
- Herstellerangabe: Recherchieren und nennen Sie für jedes Produkt die vollständige Firmierung, die Anschrift und die elektronische Adresse (Webseite oder E-Mail) des jeweiligen Herstellers. Nehmen Sie diese Daten in Ihre Produktbeschreibung auf.
- Als „Produktidentifikator“ übernehmen Sie am besten die Artikelnummer des Herstellers. Für viele Produkte steht auch eine GTIN (Global Trade Item Number) zur Verfügung, die Sie zusätzlich oder alternativ verwenden können. Für Bücher eignet sich die ISBN.
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen können Sie in der Regel den Anleitungen oder der sonstigen Unterlagen der Hersteller entnehmen. Dabei kann es vorkommen, dass Sie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in Form bestimmter grafische Symbole verwenden müssen (z.B. das CE-Zeichen oder die durchgestrichene Mülltonne – s.o.), aber der Marktplatz keine Möglichkeit bietet, Grafiken in den Text der Produktbeschreibung einzubinden. Für diesen Fall empfehlen wir Ihnen, die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen zusammen mit den erforderlichen Grafiken in der Form eines zusätzlichen Produktfotos hochzuladen.
- Alle erforderlichen Informationen müssen in Ihrer Produktbeschreibung selbst enthalten sein. Nach dem jetzigen Stand der GPSR ist es nicht zulässig, externe Dokumente oder sonstige Quellen lediglich zu verlinken.
Zeitplan und Priorisierung
Sie können mit der Überarbeitung Ihrer Produktbeschreibungen jederzeit beginnen. Es ist unproblematisch, wenn Sie die Vorgaben der GPSR bereits vor dem 13. 12. 2024 umsetzen. Dabei können Sie die zu überarbeitenden Produktbeschreibungen priorisieren: Artikel, die Sie ab dem 13. 12. 2024 nicht mehr anbieten wollen (z.B. Saisonware), können Sie ignorieren. Beschränken Sie sich einfach auf diejenigen Artikel, von denen Sie jetzt schon wissen, dass Sie sie über den Stichtag hinweg anbieten werden.
Alles klar? Na dann, legen Sie los! Und wie immer gilt: Bei Fragen unterstützen wir unsere Mandanten jederzeit gern – rufen Sie uns an oder schicken Sie eine E-Mail mit Ihrer Fragestellung und einer Rückrufnummer.
Rechtsnormen
Produktsicherheitsverordnung (VO EU 2023/988) (Originaltext der Verordnung)
Anhang I der EU-Verordnung 2019/1020 (Spezielle Sicherheitsvorgaben für bestimmte Produktarten)