Produktkennzeichnung nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Ob alt oder neu, jedes Produkt im Markt muss den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes entsprechen. Ohne ordnungsgemĂ€ĂŸe Kennzeichnung nach dem ProdSG riskierst du nicht nur Bußgelder, sondern auch das Vertrauen deiner Kunden. Hier erfĂ€hrst du, welche Informationen auf deinen Produkten zwingend angegeben werden mĂŒssen.

Titelbild | Produktkennzeichnung nach dem ProdSG - Alles Wichtige | onwalt-Akademie
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Update:

Bitte beachte, dass das Produktsicherheitsgesetz seit 13. 12. 2024 weitgehend abgelöst ist durch die EU-Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation – GPSR). Was sich durch die GPSR geĂ€ndert hat, liest du in unserem Beitrag ĂŒber die EU-Produktsicherheitsverordnung.

Kennzeichnungspflicht gemĂ€ĂŸ Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

GemĂ€ĂŸ dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) mĂŒssen die meisten Produkte bestimmte Informationen ĂŒber den Hersteller und die Art des Produktes tragen. Diese Kennzeichnungspflicht soll sicherstellen, dass jedes Produkt eindeutig identifizierbar ist und der Weg zum Hersteller zurĂŒckverfolgt werden kann.

Geltungsbereich der Kennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnungspflicht gilt gleichermaßen fĂŒr neue, gebrauchte und wiederaufgearbeitete Produkte. Ausgenommen sind nur AntiquitĂ€ten. AntiquitĂ€ten sind per gesetzlicher Definition sammelnswerte GegenstĂ€nde, meist kĂŒnstlerischer oder kunsthandwerklicher Art, die mindestens 50 Jahre alt sind.

Anforderungen an die Produktkennzeichnung

Der Hersteller muss jedes Produkt mit einem eindeutigen Produktnamen oder einer selbst festgelegten, eindeutigen Produktnummer versehen. ZusĂ€tzlich mĂŒssen der Name und die Anschrift des Herstellers ersichtlich sein. Jedes Produkt erhĂ€lt somit ein eigenes „Impressum“.

Wie mĂŒssen Produkte gemĂ€ĂŸ ProdSG gekennzeichnet sein?

Erforderliche Angaben

Produkte mĂŒssen bestimmte Angaben tragen, um den Hersteller eindeutig zu identifizieren. Dazu gehören:

  • Vor- und Nachname des Herstellers oder, falls vorhanden, der im Handelsregister eingetragene Firmenname.
  • Eine bloße Abbildung eines Markenzeichens oder eine Kurzform des Firmennamens genĂŒgt nicht.
  • Die Anschrift muss Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort enthalten.
  • Telefon, Fax, E-Mail-Adresse oder Webseite können zusĂ€tzlich freiwillig angegeben werden.

Anbringung der Pflichtangaben

Die Pflichtangaben mĂŒssen direkt auf dem Produkt angebracht sein, zum Beispiel als Aufdruck, Aufkleber oder AufnĂ€her. Beispiele hierzu findest du in der onwalt-Akademie zu Besonderheiten einzelner Produktarten.

Alternative Kennzeichnungsmöglichkeiten

Ist eine Anbringung auf dem Produkt nicht möglich, zum Beispiel weil der Artikel sehr klein ist oder es aus anderen GrĂŒnden „mit einem unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen Aufwand verbunden wĂ€re“ (§ 6 Absatz 1 ProdSG), kann die Kennzeichnung auf die Verpackung oder ein angehĂ€ngtes Etikett verlegt werden. Wichtig ist, dass die Kennzeichnung unmittelbar mit dem gelieferten Produkt verbunden ist. Es reicht nicht aus, wenn die Angaben nur aus der Rechnung, dem Lieferschein oder der Gebrauchsanweisung hervorgehen.

Konsequenzen bei fehlender Kennzeichnung

Wer seine Produkte nicht entsprechend kennzeichnet, riskiert ein Bußgeld.

Besondere Kennzeichnungspflichten

Das ProdSG regelt die allgemeinen Kennzeichnungspflichten, die fĂŒr alle Produktarten gelten. Beachte, dass es ergĂ€nzende Kennzeichnungspflichten fĂŒr besondere Produktarten gibt, zum Beispiel fĂŒr Textilien, Kinderspielzeug und ElektrogerĂ€te. Weitere Informationen hierzu findest du in unseren BeitrĂ€gen zu diesen Themen. Im Abschnitt „Kinderspielzeug“ findest du auch ErlĂ€uterungen zum CE-Kennzeichen.

Beispiele:

  • Möbel, Wanduhren, Bilderrahmen u.Ă€.: Hier kann die Produktkennzeichnung problemlos auf einer RĂŒckseite des Produktes angebracht werden, z.B. als Aufdruck oder Aufkleber.
  • Kleider, Blusen, T-Shirts, MĂŒtzen: Hier bietet sich die Produkt- und Herstellerkennzeichnung auf einem eingenĂ€hten Etikett an. Denke auch an die Angaben nach dem Textilkennzeichnungsgesetz.
  • Ohrringe, Ketten: Auf dem Produkt selbst dĂŒrfte zu wenig Platz fĂŒr eine lesbare Kennzeichnung sein. Deshalb darf der Hersteller hier auf ein angehĂ€ngtes Etikett zurĂŒckgreifen. Wenn die Ohrringe zum Verkauf und Versand auf einer Pappe befestigt sind, wĂ€re auch die RĂŒckseite des PapptrĂ€gers fĂŒr die Kennzeichnung geeignet. Wenn Schmuck in einer kleinen Schachtel verpackt ist, kann die Schachtel die Kennzeichnung tragen.
  • Perlen als Bastelmaterial: Auch hier kann nicht jede einzelne Perle gekennzeichnet werden. Daher sollten sich die Pflichtangaben zumindest auf dem TĂŒtchen oder dem PĂ€ckchen finden lassen, in dem die Perlen verpackt sind.

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