Versandrisiko: Was gilt, wenn eine Lieferung verloren geht?
Leider kommt es manchmal vor, dass Sendungen auf dem Postweg verloren gehen. Wie ist dann die Rechtslage? Das erfahren Sie in diesem Artikel!
Verlust auf dem Postweg
Wenn Briefe, Päckchen oder Pakete nicht ankommen, ist das sehr ärgerlich. Damit sich Verkäufer und Käufer nicht auch noch über die rechtlichen Folgen streiten müssen, geben wir hier einige Informationen zur Rechtslage beim Sendungsverlust. Für die Beispiele gehen wir davon aus, dass der Verkäufer Unternehmer ist und der Käufer für seinen privaten Bedarf bestellt, also Verbraucher ist. Man spricht hier von einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB).
Sendungsverlust auf dem Weg zum Käufer
Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, die bestellte Ware an den Käufer abzuschicken (es sei denn, der Verkäufer hat die Abholung bei sich durch den Kunden vereinbart, aber diesen Fall betrachten wir hier nicht).
Wahl des Versandunternehmens
Für den Versand kann der Verkäufer ein beliebiges Versandunternehmen in Anspruch nehmen. Das Versandunternehmen ist dann der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers.
Verpflichtung bei Verlust der Sendung
Wenn die Sendung nach Übergabe an das Versandunternehmen verloren geht, muss der Verkäufer den bestellten Artikel unverzüglich erneut versenden, wenn es sich um einen Artikel handelt, den der Verkäufer noch vorrätig hat oder den er leicht erneut herstellen kann.
Besondere Fälle: Einzelstücke
Hat es sich bei dem verloren gegangenen Artikel um ein Einzelstück gehandelt (z.B. ein Kunstwerk, eine Antiquität oder eine individuelle Anfertigung), entfällt die Verpflichtung, die Sache erneut zu versenden. Stattdessen muss der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis einschließlich etwaiger Versandkosten erstatten.
Rücksendung an den Verkäufer (Retoure nach Widerruf)
Auch bei der Rücksendung von Sachen kann einmal etwas verloren gehen. Wenn der Käufer sein Verbraucher-Widerrufsrecht ausübt und in diesem Zusammenhang etwas an den Verkäufer zurückschickt, so liegt das Verlustrisiko beim Verkäufer.
Verlustrisiko bei Rücksendungen
Das bedeutet, dass ein Käufer, der eine Sache zurückschickt, auch dann den Kaufpreis und die ursprünglichen Versandkosten zurückverlangen kann, wenn die retournierte Sendung beim Verkäufer nicht ankommt.
Nachweis der ordnungsgemäßen Rücksendung
Allerdings muss der Käufer beweisen können, dass er die Sendung ordentlich verpackt und adressiert abgeschickt hat.
Fazit: In der Regel trägt der Verkäufer jegliches Verlustrisiko
Handelt es sich um einen Verkauf von einem Unternehmer an einen Verbraucher, so trägt der Verkäufer weitgehend das Risiko eines Sendungsverlustes – sowohl auf dem Weg zum Käufer als auch auf dem Weg zurück, wenn der Käufer den Kaufvertrag widerruft.
Abweichende AGB-Klauseln möglich?
Dieses gesetzliche Versandrisiko können Sie als Verkäufer auch nicht durch abweichende Vertragsklauseln (AGB) vermeiden. Solche Klauseln wären unwirksam und zudem wettbewerbswidrig, das heißt abmahnbar.
Nur wenn Sie an Unternehmer liefern, haben Sie in gewissem Umfang mehr Spielraum zur Regelung einer eigenen Risikoverteilung. Da Sie meist aber nicht wissen, ob Ihr Besteller Verbraucher oder Unternehmer ist, bietet es sich im allgemeinen nicht an, vom Gesetz abweichende Haftungsklauseln in AGB aufzunehmen. Sprechen Sie uns im Zweifel gern an.