Abmahnfallen im Online-Handel: Teure Fehler, die du vermeiden solltest

Titelbild | Abmahnfallen: Diese Fehler gehen richtig ins Geld! | onwalt-Akademie

Abmahnungen gehen richtig ins Geld. Ob Urheberrechtsverletzungen, fehlerhafte AGB oder ein unbeabsichtigster Wettbewerbsverstoß – oft reicht ein kleiner Fehler aus, um teure Abmahnungen zu riskieren. In diesem Artikel beleuchten wir die größten Abmahnfallen – und erklären, wie du sie vermeidest. Bleib auf der sicheren Seite und vermeide unnötige Kosten!

Abmahnfalle 1: Fehlende, veraltete oder unvollständige Rechtstexte

Als Unternehmer (gewerblicher Verkäufer, Selbständiger, Kleinunternehmer) musst du in deinem Shop eine Reihe von Pflichtinformationen hinterlegen.

Wichtige Informationspflichten

Dazu gehören im wesentlichen die Informationen über...

  • das Verbraucher-Widerrufsrecht (aktuelle Widerrufsbelehrung mit korrektem Muster-Widerrufsformular),
  • die Zahlungs- und Lieferbedingungen (wohin du lieferst, zu welchen Kosten, und welche Zahlungsmethoden du akzeptierst),
  • die Gewährleistungs- und/oder Garantiebedingungen („Mängelhaftungsrecht“),
  • die Speicherung des Vertragstextes (ob und wie dein Kunde nach Vertragsschluss den Inhalt des Kaufvertrags nachvollziehen kann)
  • den Datenschutz (aktuelle Datenschutzerklärung gemäß DSGVO).

Es gibt noch diverse weitere Informationspflichten. Nach unserer Beobachtung sind die obigen Punkte allerdings diejenigen, die derzeit am häufigsten abgemahnt werden, wenn sie nicht korrekt umgesetzt sind.

Veraltete Rechtstexte

Die Informationspflichten werden im Regelfall durch professionell erstellte AGB und die begleitenden Rechtstexte (Widerrufsbelehrung, Widerrufsformular, Datenschutzerklärung und ggf. weitere) erfüllt. Weil sich die Rechtslage immer wieder ändern kann, müssen die Rechtstexte natürlich gepflegt und regelmäßig aktualisiert werden.

Abmahnfalle 2: Rechtstexte für Social Media

AGB Datenschutz Impressum für Facebook, Instagram & Social Media

Viele übersehen: Auch Facebook-Seiten und Instagram-Accounts benötigen unbedingt ein vollständiges Impressum und eine aktuelle Datenschutzerklärung.

Datenschutzpakete für Social Media

Passende Datenschutzerklärungen bieten wir mit unseren Paketen für Facebook, Instagram, Pinterest, YouTube, LinkedIn und XING an.

AGB und Widerrufsinformationen für Social Media Verkäufe

Wenn du darüber hinaus Verkäufe direkt über Facebook oder Instagram abwickeln willst (über Direktnachrichten/Messenger oder E-Mail), benötigst du zusätzlich spezielle AGB und Widerrufsinformationen für diesen Zweck.

Passende Rechtstexte für Verkäufe über Social Media bieten wir mit unseren Paketen für Facebook, Instagram, an.

Abmahnfalle 3: Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist

Die Widerrufsbelehrung enthält stets Angaben zu der Zeitspanne, innerhalb derer Verbraucher ihren Widerruf ausüben können. Diese Zeitspanne ist die Widerrufsfrist. Sie beträgt im gesetzlichen Normalfall 14 Tage.

Kulanzregelungen für Verkäufer

Verkäufer können ihren Käufern aus Kulanz aber auch eine längere Widerrufsfrist einräumen. Die Widerrufsbelehrung muss dann die längere Widerrufsfrist nennen. Außerdem muss die vereinbarte längere Frist auch aus den AGB hervorgehen.

Häufige Abmahnungsgründe

Ein häufiger Abmahnungsgrund ist, dass die Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung von der Frist im restlichen Onlineshop abweicht.

Rückgabeoptionen bei eBay: „30 Tage“ sind nicht „1 Monat“

Insbesondere bei eBay musst du darauf achten, dass du die Widerrufsfrist im Bereich „Rückgabeoptionen“ in deinem eBay-Verkäuferkonto exakt dem Wortlaut deiner Widerrufsbelehrung anpasst.

Wenn deine Widerrufsbelehrung eine Frist von einem Monat enthält, so musst du auch bei eBay einen Monat vorgeben — und nicht „30 Tage“. Denn nur fünf Monate im Jahr haben 30 Tage, die übrigen nicht.

Dass Verkäufer übersehen, dass „30 Tage“ nicht das gleiche wie „ein Monat“ ist, ist ein besonders häufiger Abmahngrund. Sei hier also sehr sorgfältig!

Abmahnfalle 4: Versicherter Versand

Viele Verkäufer schreiben, sie würden Ware versichert versenden, dies zumindest ab einem bestimmten Warenwert. Wie auch immer du einen solchen Versand bewirbst oder beschreibst: Ein solcher Hinweis ist unzulässig und wettbewerbswidrig, wie die Gerichte bereits mehrfach eindeutig geurteilt haben.

Rechtliche Begründung

Die Rechtsprechung begründet dies wie folgt: Beim Verkauf einer Ware von einem Unternehmer an einen Verbraucher trägt immer der Verkäufer das Versandrisiko, also das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware auf dem Postweg; der Käufer hat stets Anspruch auf eine mangelfreie Übersendung. Ob der Versand versichert erfolgt, kann dem Käufer also egal sein; für ihn macht es rechtlich keinen Unterschied. Der einzige, der im Schadensfall aus einer Versicherung einen Vorteil haben kann, ist der Verkäufer. Rechtlich gesehen ist die Angabe „versicherter Versand“ demnach eine irreführende Werbung, und eine solche ist nicht zulässig.

Empfehlung für Verkäufer

Verzichte also auf jegliche Hinweise auf „versicherten Versand“, „unversicherten Versand“, „versichertes Paket“, „nachverfolgbare Sendung“ und vergleichbare Formulierungen in deinem Shop.

Abmahnfalle 5: Schwammige Lieferzeitangaben

Abmahnung wegen falscher Lieferzeitangaben

Viele Verkäufer meinen es gut und schreiben zur Lieferzeit z.B. folgendes:

  • „Versand in der Regel schon am Tag des Zahlungseingangs“
  • „Ich versende normalerweise innerhalb von 2-3 Tagen (außer in Stoßzeiten)“
  • „Versandfertig meist einen Tag nach Bestelleingang“

Alle diese Formulierungen sind unzulässig und können zu einer Abmahnung führen. Warum? Weil ein Käufer nicht klar erkennen kann, ob der Verkäufer im entscheidenden Moment tatsächlich so schnell liefern kann, wie er „in der Regel“ verspricht. Denn was die „Regel“ und was die Ausnahme ist, weiß nur der Verkäufer. Das gleiche gilt für „Stoßzeiten“ und das Wort „meist“.

Verwende für Lieferzeitangaben also niemals Formulierungen wie „in der Regel“, „regulär“, „normalerweise“, „meistens“ oder „auf Anfrage“.

Abmahnfalle 6: Kosten für den Versand ins Ausland

Ein häufiger Abmahngrund ist es auch, wenn ein Shop unvollständige oder missverständliche Angaben zu den Kosten des Versands ins Ausland enthält. Dies betrifft zum Beispiel folgende Formulierungen, die alle unzulässig sind:

  • „Für den Versand ins Ausland sprechen Sie mich gern an.“
  • „Versandkosten in die EU bitte per E-Mail anfragen.“
  • „Ich versende weltweit – Porto hängt vom Land ab.“
  • „Versandkostenfrei nach Deutschland und Österreich. Andere Länder auf Anfrage.“

Abmahnsichere Lieferzeitangaben

Wie es richtig geht? Beachte folgende Punkte:

  • Gib immer unmissverständlich an, wohin du zu liefern bereit bist. Nenne am besten alle Länder konkret, z.B. „Versand nach Deutschland, Österreich und in die Schweiz.“ oder beziehe dich auf eindeutig definierte Ländergruppen, z.B. „Versand in alle Länder der Europäischen Union.“
  • Nenne stets die konkreten Versandkosten für jedes Land oder jede eindeutige Ländergruppe.

Abmahnfalle 7: Fehlender Kündigungsbutton

Seit Juli 2022 müssen Online-Anbieter von Dauerschuldverhältnissen – etwa bei Abos, Mitgliedschaften oder sonstigen wiederkehrenden Leistungen – einen gut sichtbaren „Kündigungsbutton“ bereithalten. Darüber müssen Verbraucher ihren Vertrag mit wenigen Klicks beenden können. Der Button muss leicht zugänglich, klar beschriftet und direkt zum Kündigungsformular führen. Wer diese Pflicht ignoriert, riskiert nicht nur Abmahnungen, sondern auch die Unwirksamkeit laufender Vertragsverlängerungen.

Abmahnfalle 8: Fehlende oder fehlerhafte Textilkennzeichnung

Abmahnung wegen fehlender Textilkennzeichnung

Ein Risiko für Abmahnungen besteht beim Verkauf von Textilien, wenn deine Produktbeschreibung keine korrekte Textilkennzeichnung enthält. Rechtsgrundlage ist die EU-Textilkennzeichnungsverordnung. Das sind die wichtigsten Anforderungen:

Wichtige Anforderungen an die Textilkennzeichnung

  • Die Textilkennzeichnung muss alle Fasern aufführen, die im Artikel enthalten sind.
  • Die enthaltenen Fasern sind in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts aufzuführen.
  • Es dürfen nur diejenigen Faserbezeichnungen genannt werden, die in Anlage I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung aufgeführt sind.

Alle Einzelheiten zur Textilkennzeichnung entnimmst du bitte unserem ausführlichen Artikel über die gesetzlichen Kennzeichnungspflichten für Textilien.

Abmahnfalle 9: Werbung mit einer unklaren „Garantie“

Häufig verwenden Verkäufer den Begriff „Garantie“ in abmahnbarer Weise, z.B. so:

  • „2 Jahre Garantie auf das Material“
  • „6 Monate Garantie auf alle Nähte“
  • „Lebenslange Garantie“

Alle diese Aussagen sind unzulässig, wenn du nicht zugleich die Garantiebedingungen nennst, welche detaillierte gesetzliche Vorgaben erfüllen müssen ( § 443 BGB und § 479 BGB). Ein Laie kann diese Vorgaben meist nicht korrekt umsetzen. Wir raten daher dringend davon ab, Garantiezusagen zu machen und das Wort „Garantie“ zu verwenden (beachte aber den folgenden Abschnitt zur Herstellergarantie!).

Unterschied zwischen Garantie und gesetzlicher Gewährleistung

Von einer Garantie unabhängig ist die gesetzliche Gewährleistung (§ 437 BGB), auf die sich Käufer berufen können, auch wenn der Verkäufer hierzu nichts in der Produktbeschreibung sagt.

Wir empfehlen, dass du in deinen Artikelbeschreibungen auf jegliche selbstformulierte Angaben zu Garantie oder Gewährleistung verzichtest (beachte aber den folgenden Abschnitt zur Herstellergarantie!)

Abmahnfalle 10: Fehlender Hinweis auf Herstellergarantie

Einige Gerichte haben es beanstandet, wenn ein Händler in der Artikelbeschreibung nicht auf die Garantiebedingungen des Herstellers des gehandelten Artikels hinweist.

Uneinheitliche Rechtsprechung

Insgesamt ist die Rechtsprechung zu diesem Thema aber uneinheitlich. So hat das Oberlandesgericht Celle Ende März 2020 entschieden, dass ein Händler nicht verpflichtet sei, die Garantiebedingungen des Herstellers aufzuführen.

Empfehlungen zur Hinweisformulierung

Um Risiken zu vermeiden, empfehlen wir dir, vorsichtshalber auf Garantiebedingungen des Herstellers, soweit vorhanden, hinzuweisen, zum Beispiel mit folgender Formulierung in der Artikelbeschreibung:

„Der Hersteller dieses Artikels gewährt eine eigenständige Garantie. Die Bedingungen der Herstellergarantie kannst du hier nachlesen:“ Füge dann die URL oder einen Link zu den vom Hersteller veröffentlichten Garantiebedingungen an.

In jedem Falle betrifft das Thema nur solche Verkäufer, die komplette Artikel von einem Hersteller beziehen, um sie im eigenen Namen unverändert weiterzuverkaufen, und der Hersteller eine eigenständige Garantie anbietet. Verkäufer von selbst hergestellter Ware (Kleinserien, Do it yourself) sind nicht betroffen.

UPDATE: Neue EU-Pflichten bei Garantie & Gewährleistung ab 27. September 2026

Ab dem 27. September 2026 gelten neue EU-weite Kennzeichnungspflichten: Für die gesetzliche Gewährleistung wird ein EU-Gewährleistungs-Label eingeführt. Besteht zusätzlich eine Herstellergarantie von mehr als zwei Jahren, muss ein EU-Garantie-Label angezeigt werden.

Wichtig: Die Pflicht hängt nicht davon ab, ob du mit der Garantie wirbst, sondern ob sie tatsächlich besteht. Mit der Darstellung wird die Garantie rechtlich relevant – die Garantiebedingungen müssen daher weiterhin vollständig und verständlich bereitgestellt werden.

Details zur Umsetzung findest du hier: Neue EU-Gewährleistungs- und Garantie-Labels ab 2026.

Abmahnfalle 11: Werbung mit „CE-geprüft“

Für einige Produkte ist ein CE-Kennzeichen vorgeschrieben. Das CE-Kennzeichen muss der Verkäufer anbringen, wenn das Produkt und dessen Herstellung bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllt. Das CE-Kennzeichen ist daher kein Gütesiegel und wird auch nicht von einer externen Stelle verliehen. Daher darfst du folgende und ähnliche Formulierungen nicht verwenden:

  • „CE-geprüft“ / „geprüft gemäß CE“
  • „CE-zertifiziert“ / „Zertifizierung nach CE“
  • „CE-Qualität“ / „CE-Standard“
  • „CE-Gütesiegel“

Abmahnfalle 12: Unzulässige AGB-Klauseln

Es gibt Klauseln, die scheinbar überall wie selbstverständlich verwendet werden – und dennoch können sie im Einzelfall unzulässig sein und damit ein Grund für eine Abmahnung. Dazu gehören unter anderem:

  • die Angabe eines Gerichtsstandes oder Erfüllungsorts,
  • eine Rechtswahlklausel („Es gilt deutsches Recht.“),
  • die Pflicht des Kunden, Mängel sofort zu melden,
  • die Beschränkung von Gewährleistungsrechten (z.B. „Es handelt sich um Vintage – für Mängel keine Haftung“),
  • unzulässige Risikoverteilung („Käufer haftet für Sendungsverlust.“).

Verwende solche Klauseln nicht ohne anwaltliche Beratung!

Abmahnfalle 13: Verpackungsgesetz nicht beachtet

Das Verpackungsgesetz verpflichtet alle Versandhändler, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Ohne eine solche Registrierung unterliegst du einem Vertriebsverbot für physische Waren. Wenn du entgegen diesem Vertriebsverbot Waren anbietest oder lieferst, begehst du nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern kannst auch von deinen Wettbewerbern abgemahnt werden.

Nähere Informationen findest du in unserem Beitrag zum Verpackungsgesetz.

Update ab August 2026: Neue EU-Verpackungsregeln (PPWR)

Ab dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Sie bringt eine wichtige Änderung: Viele Online-Händler gelten künftig nicht mehr automatisch als Verpackungshersteller.

Verwendest du Standard-Versandverpackungen aus Deutschland (z. B. gekaufte Kartons ohne Individualisierung) und versendest nur innerhalb Deutschlands, übernimmt in der Regel dein Lieferant die Pflichten. Eine eigene Registrierung und Lizenzierung ist dann nicht mehr erforderlich.

Achtung: In vielen Fällen bleibst du weiterhin verantwortlich – etwa bei individuellen Verpackungen (z. B. mit Logo) oder bei grenzüberschreitendem Versand.

Details und Beispiele findest du hier: EU-Verpackungsverordnung: Was sich ab 2026 für Händler ändert.

Abmahnfalle 14: Fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Ist dir eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Umsatzsteuer-ID, USt.-Idnr.) zugeteilt worden? Dann vergiss nicht, diese Nummer auch in deinem Impressum zu nennen! Die Umsatzsteuer-ID – sofern du eine hast – ist Pflichtbestandteil in deinem Impressum. Fehlt die Nummer in deinem Impressum, obwohl du eine hast, kann dies Anlass zur Abmahnung durch einen Wettbewerber geben.

Weitere Abmahngründe

Natürlich sind die hier genannten Gründe nicht die einzigen, die zu einer Abmahnung führen können. Auch produktspezifische Anforderungen (CE-Kennzeichnung für Kinderspielzeug oder die Kennzeichnungspflichten für Schmuck) solltest du kennen und berücksichtigen.

Erste Hilfe bei Abmahnungen

Erste Hilfe bei Abmahnung

Kennst du schon unser Angebot „Erste Hilfe bei Abmahnungen“?

Mit unserem Erste-Hilfe-Service hast du auch im selbst verschuldeten Abmahnfall einen Anwalt an deiner Seite:

  • Wenn du eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung in Bezug auf deinen Shop erhältst, leitest du uns die Abmahnung per E-Mail, Fax oder Post weiter.
  • Wir prüfen umgehend, ob die Abmahnung berechtigt ist.
  • Wir erklären dir detailliert deine Handlungsoptionen (z.B. Abgabe einer Unterlassungserklärung, Widerspruch oder Alternativen).
  • Wir besprechen mit dir ausführlich Chancen und Risiken der verschiedenen Vorgehensweisen.
  • Wir weisen dich auf ggf. notwendige Anpassungen in deinem Shop hin, um Wiederholungsfälle und Vertragsstrafen zu vermeiden.

Wegen der Einzelheiten beachte bitte unsere AGB.

So buchst du unseren Erste-Hilfe-Service

Du kannst den Erste-Hilfe-Service als Option entweder bei der Erstbestellung deines Rechtstexte-Pakets mitbuchen oder nachträglich hinzubuchen.

Für die nachträgliche Buchung loggst du dich bei onwalt.de in dein Kundenkonto ein und gehst dann in den Bereich „Texte/Einstellungen“ des Pakets, für das du die Option buchen möchtest. Auf der folgenden Seite findest du den Abschnitt „Zusatzoptionen“. Soweit für dein Paket verfügbar, kannst du dort die Erste-Hilfe-Option hinzufügen.