Kündigungsbutton: Was du als Online-Anbieter wissen musst
Seit Mitte 2022 gilt: Wer über seine Website entgeltliche Abos, Coaching-Pakete oder andere wiederkehrende Leistungen an Verbraucher verkauft, muss einen Kündigungsbutton anbieten. Was genau das bedeutet, welche Verträge betroffen sind und was du beachten musst, erfährst du hier – rechtssicher und verständlich erklärt.
Warum gibt es den Kündigungsbutton überhaupt?
Verbraucher sollen Verträge genauso einfach kündigen können, wie sie sie abgeschlossen haben. Deshalb hat der Gesetzgeber mit § 312k BGB eine Regelung geschaffen, die Online-Anbieter verpflichtet, einen digitalen Kündigungsprozess bereitzustellen – inklusive gut sichtbarem Kündigungsbutton.
Die Idee: Was mit einem Klick auf „Jetzt kaufen“ begann, soll auch mit einem Klick auf „Jetzt kündigen“ enden können. Klingt simpel – ist aber rechtlich streng geregelt.
Für wen gilt die Kündigungsbutton-Pflicht?
Die Regelung betrifft alle Verträge, die
- online mit Verbrauchern zustande kommen,
- ein Dauerschuldverhältnis begründen (z. B. Abonnement),
- und für den Verbraucher zahlungspflichtig sind.
Typische Beispiele:
- Mitgliedschaften (z. B. Fitnessstudios, Online-Communities)
- Abos für digitale Inhalte
- Coaching-Verträge mit regelmäßiger Leistungserbringung
- Kurspakete oder Lernplattform-Zugänge mit Laufzeit
- Zeitungs- und Zeitschriften-Abonnements
- Streamingdienste
- E-Mail-Konten, Webhosting, Software-Abos (SaaS)
- Kochboxen-Abos und andere regelmäßige Lieferungen
- Vorteilsprogramme wie „Amazon Prime“ oder „eBay plus“
Achtung: Auch befristete Verträge fallen unter die Regelung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt: Auch bei einmaliger Zahlung kann ein Dauerschuldverhältnis vorliegen, wenn eine Leistung nicht nur punktuell, sondern über einen Zeitraum hinweg erbracht wird. Ob ein Dauerschuldverhältnis vorliegt, richtet sich danach, ob die Leistung über einen gewissen Zeitraum hinweg erbracht wird – unabhängig von der Art und Weise der Bezahlung. Heißt: Bietest du Leistungen mit einer gewissen Vertragslaufzeit an, ist der Kündigungsbutton Pflicht, auch wenn der Kunde das gesamte Entgelt vorab zahlt.
Für Finanzdienstleister (Banken und Versicherungen) gelten Sonderregelungen, so dass sie von der Pflicht zum Kündigungsbutton ausgenommen sind.
Übersicht für Onlinehändler, Coaches und Kursanbieter
| Vertragstyp | Kündigungsbutton erforderlich? | Rechtsgrundlage / Hinweis |
|---|---|---|
| Digitale Abos für Verbraucher (z. B. Lernplattform, Software, digitale Inhalte) | ✅ Ja | § 312k BGB – entgeltliches Dauerschuldverhältnis im elektronischen Geschäftsverkehr |
| Coaching-Verträge mit Laufzeit / mehrmonatige Pakete (regelmäßige Leistung) | ✅ Ja | § 312k BGB – auch bei Einmalzahlung, wenn auf Dauer angelegt (BGH – Einordnung von Dauerschuldverhältnissen) |
| Mitgliedschaften & Communities (z. B. Fitnessclubs, Online-Communities) | ✅ Ja | § 312k BGB – wiederkehrende Leistungspflicht gegenüber Verbrauchern |
| Waren-Abos / regelmäßige Lieferung (z. B. Zeitungen, Zeitschrifen, Kochboxen) | ✅ Ja | § 312k BGB – fortlaufende entgeltliche Lieferung |
| Streamingdienste, kostenpflichtige Vorteilsprogramme | ✅ Ja | § 312k BGB – fortlaufender Servicevertrag |
| B2B-Verträge (ausschließlich mit Unternehmen als Kunden) | ❌ Nein | § 312k BGB schützt nur Verbraucher |
Was muss der Kündigungsbutton können?
Kurzüberblick nach § 312k BGB
Der Kündigungsbutton ist gesetzlich vorgeschrieben. Er muss jederzeit leicht zugänglich sein und einen rechtssicheren Online-Kündigungsweg eröffnen. Die Mindestanforderungen im Überblick:
- Kündigungsschaltfläche gut sichtbar, dauerhaft erreichbar (z. B. im Footer) – Beschriftung „Verträge hier kündigen“ (oder gleichwertig eindeutig).
- Direkt zur Bestätigungsseite (ohne vorgeschalteten Login-Zwang).
- Abschluss über klar beschriftete Schaltfläche „Jetzt kündigen“ – mit Klick ist die Erklärung wirksam.
- Bestätigung in Textform (z. B. E-Mail) unverzüglich mit Zugangsstempel und Kündigungstermin.
- Kündigungserklärung muss speicherbar sein (z. B. PDF-Download).
Details zur praktischen Umsetzung (Identifikation, ordentliche/außerordentliche Kündigung, Datensparsamkeit) findest du im nächsten Abschnitt „So setzt du den Kündigungsbutton rechtssicher um“.
So setzt du den Kündigungsbutton rechtssicher um
Der Kündigungsbutton soll die Kündigung so einfach machen wie den Kaufabschluss. Platziere deshalb eine ständig erreichbare Schaltfläche mit der Beschriftung „Verträge hier kündigen“ sichtbar auf deiner Website – idealerweise im Footer jeder Seite. Wichtig: Der Button darf nicht hinter einem Login versteckt sein. Ein Login-Zwang vor der Schaltfläche ist unzulässig.
Der Klick muss auf eine Formularseite führen, auf der der Kunde alle Angaben machen kann, die für die Kündigung nötig sind.
Was die Formularseite abfragen sollte
§ 312k BGB schreibt genau vor, welche Eingabefelder die Formularseite enthalten muss. Bitte beachte, dass eine Seite, die diese Angaben nicht ermöglicht, nicht rechtskonform ist. Folgende Angaben muss der Kunde für seine Kündigung gemäß § 312k BGB machen können:
- zur Art der Kündigung („ordentlich“, „außerordentlich“, ggf. „Sonderkündigungsrecht“) sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund (Freitextfeld)
- zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit (je nach Vertragsverhältnis z.B. Name, Anschrift, Kundennummer, Nutzername und/oder E-Mail-Adresse)
- zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags (z.B. Bezeichnung der Leistung, Bestell-, Auftrags- oder Vertragsnummer, Vertragsdatum)
- zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll (beabsichtigtes Vertragsende, das kann kann ein Datum sein, aber auch „sofort“)
- zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn (in der Regel eine E-Mail-Adresse, kann aber auch eine Mobilfunknummer für eine Bestätigungs-SMS sein) – Beachte: Diese E-Mail-Adresse kann und darf eine ganz andere sein als die, die der Kunde für seinen Vertrag nutzt!
Am Ende des Formulars platzierst Du den Button „Jetzt kündigen“. Mit Betätigung dieser Schaltfläche ist die Kündigung wirksam abgegeben.
Bestätigung der Kündigungserklärung
Unmittelbar nach dem Klick auf „Jetzt kündigen“ musst du eine Bestätigungsseite anzeigen, die die erfassten Daten wiedergibt und den Zugang der Kündigung einschließlich des aktuellen Zeitpunkts bestätigt.
Außerdem musst du eine Eingangsbestätigung per E-Mail versenden – jedenfalls dann, wenn dein Kunde zu diesem Zweck eine E-Mail-Adresse angegeben hat. Diese muss dieselben Informationen enthalten wie schon die Bestätigungsseite – also die eingegebenen Daten und den Zeitpunkt der Erklärung.
Authentifizierung ohne Hürden
Ein Zwangs-Login vor dem Kündigungsbutton ist tabu. Du kannst die Identität des Kündigenden nur klären, indem du die eingegebenen Daten auf Plausibilität prüfst – etwa ob du einen Kunden mit diesem Namen und dem angegebenen Vertragstyp überhaupt hast. Dass ein vorheriges Login gesetzlich nicht gewollt ist, führt für den Empfänger der Kündigung zu einer gewissen Unsicherheit, ob die Kündigung tatsächlich vom Vertragspartner stammt. Das allerdings wäre bei einer Kündigung per Brief auch nicht anders – auch in einem solchen Fall kann der Empfänger nicht sicher sein, ob der Absender tatsächlich der Vertragspartner ist.
Vor diesem Hintergrund hat die E-Mail, die den Erhalt der Kündigungsbestätigung bestätigt, auch die Funktion, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse darüber informiert wird, dass jemand in seinem Namen eine Kündigung erklärt hat. So kann er reagieren, wenn ein Dritter das Kündigungsformular missbräuchlich ausgefüllt hat.
UX-Details, die Probleme vermeiden
Verwende die geforderten bzw. gleichwertig eindeutigen Beschriftungen („Verträge hier kündigen“ / „Jetzt kündigen“). Unterlasse Zwischenschritte zwischen Button und Bestätigungsseite und nutze keine beeinflussenden Hinweise (z.B. „Die Kündigung ist für dich nachteilig – jetzt abbrechen“). Achte darauf, dass der Button auf allen Endgeräten gut erreichbar ist.
Was passiert, wenn der Kündigungsbutton fehlt?
Wird kein gesetzeskonformer Kündigungsprozess angeboten, gilt: Der Vertrag kann jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden – auch Verträge mit einer Mindestlaufzeit.
Der BGH hat außerdem entschieden, dass auch Verträge mit Einmalzahlung, die auf Dauer angelegt sind (z. B. Coaching über mehrere Monate), einen Kündigungsbutton erfordern können. Denn der Kunde muss auch dann eine Kündigungsmöglichkeit haben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt (z. B. bei gravierenden Qualitätsmängeln).
Was du als nächstes tun solltest
- Kündigungsprozess technisch umsetzen: Stelle sicher, dass der Button von überall leicht auffindbar und korrekt beschriftet ist.
- Richte ein Kündigungsformular und eine Bestätigungsseite ein und sorge dafür, dass der Kündigende eine Eingangsbestätigung per E-Mail erhält.
- AGB prüfen und eventuell überarbeiten: Prüfe kritisch alle Klauseln, die eine Kündigung in einer bestimmten Form verlangen. Solche Regelungen sind in den meisten Fällen unwirksam.
Fazit: Jetzt handeln – für Rechtskonformität und Vertrauen
Der Kündigungsbutton ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht – er ist auch ein Zeichen von Verbraucherfreundlichkeit und Transparenz. Wer seinen Kunden eine faire, einfache Kündigungsmöglichkeit bietet, baut Vertrauen auf und schützt sich gleichzeitig vor rechtlichen Risiken.
Rechtssicherheit geht über den Kündigungsbutton hinaus. Der Kündigungsbutton ist nur ein Baustein. Damit dein Geschäftsmodell insgesamt sicher und fair ist, brauchst du weitere zentrale Dinge:
- AGB, die klar und transparent regeln, wie dein Angebot funktioniert – von Vertragsbeginn bis Kündigung
- Widerrufsinformationen, die auf dein Angebot abgestimmt sind – für den Warenversand, für Dienstleistungen oder für digitale Produkte
- Datenschutzerklärung, die deine Kunden verständlich über die Verarbeitung ihrer Daten informiert und auf ihre Rechte hinweist
Genau das bekommst du bei onwalt.de: anwaltlich entwickelte AGB, Widerrufsinformationen und Datenschutzerklärungen, die zu deinem Business passen und dich vor Abmahnungen schützen.
Häufige Fragen
Brauche ich einen Kündigungsbutton, wenn mein Vertrag nur 3 Monate dauert?
Ja, auch Dauerschuldverhältnisse mit fester Laufzeit (z. B. 3-Monats-Abos) fallen unter § 312k BGB – der Kündigungsbutton ist also Pflicht. Denn auch wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein sollte, bleibt eine außerordentliche immer möglich – und die muss ein Kunde auch über den Kündigungsbutton ausüben können.
Was passiert, wenn ich keinen Kündigungsbutton anbiete?
Dann kann der Vertrag jederzeit fristlos gekündigt werden – unabhängig von vereinbarten Laufzeiten oder Fristen. Damit kannst du viel Geld verlieren.
Gilt die Pflicht auch bei Einmalzahlung (z. B. Coaching-Paket)?
Ja, wenn das Vertragsverhältnis auf Dauer angelegt ist – etwa über mehrere Monate – kann auch bei Einmalzahlung ein Kündigungsbutton nötig sein. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Müssen die AGB den Button berücksichtigen? Kann ich noch eine Schriftformklausel für die Kündigung verwenden?
Der Kündigungsprozess per Button muss auch vertraglich korrekt berücksichtigt sein. So dürfen AGB eine Kündigung per Button nicht ausschließen. Das aber ist bei vielen älteren AGB-Fassungen noch der Fall, nämlich mit Schriftformklauseln, die heute nicht mehr zulässig sind.
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