EU-Verpackungsverordnung: Was sich ab 2026 für Händler ändert
Neue Regeln ab August 2026: Wer als Verpackungshersteller gilt – und wer nicht
Am 12. August 2026 tritt die EU-Verpackungsverordnung (VO (EU) 2025/40) – auch PPWR genannt – in Kraft. In Deutschland wird das bisherige Verpackungsgesetz durch ein neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt. Die Reform bringt umfassende Änderungen für nahezu alle Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen – mit einer wichtigen Erleichterung für viele Online-Händler.

In diesem Artikel erfährst du:
- Wer nach neuem Recht als Verpackungshersteller gilt
- Welche Erleichterungen es für Online-Händler gibt
- Wann du weiterhin registrierungs- und lizenzpflichtig bist
- Was bei grenzüberschreitenden Verkäufen gilt
- Wie du mit gebrauchten Verpackungen umgehen musst
Die neue Definition: Wer ist Verpackungshersteller?
Zentrales Element der Verordnung ist eine neue Definition des „Verpackungsherstellers". Als Verpackungshersteller gilt derjenige, der eine Verpackung – egal ob befüllt oder nicht – erstmals im Geltungsbereich eines Mitgliedsstaates zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abgibt (Art. 3 Nr. 15 lit. a der EU-Verpackungsverordnung).
Das klingt erstmal kompliziert, bedeutet aber eine Erleichterung für viele Online-Händler.
Die gute Nachricht für Online-Händler
Händler, die bislang als Hersteller ihrer Versandverpackungen galten, müssen bei ausschließlich innerstaatlichen Vorgängen zukünftig ihre Versandverpackungen nach EU-Recht nicht mehr registrieren oder lizenzieren.
Konkret bedeutet das:
Du kaufst Kartons bei einem deutschen Verpackungslieferanten und versendest deine Bestellungen damit innerhalb Deutschlands an deine Kunden? Dann bist du kein Verpackungshersteller mehr – und musst die Kartons nicht registrieren oder lizenzieren. Das übernimmt ab August 2026 dein Lieferant.
Beispiel: Du bestellst Standard-Versandkartons bei einem deutschen Kartonhersteller und nutzt sie für deine Bestellungen an Kunden in Deutschland. Früher musstest du diese Kartons selbst bei LUCID registrieren und bei einem dualen System lizenzieren. Ab August 2026 ist das nicht mehr nötig – dein Kartonlieferant kümmert sich darum.
Wichtig: Das gilt nur für Standardverpackungen, die du so kaufst, wie sie sind. Lässt du Verpackungen mit deinem Logo oder nach deinen speziellen Vorgaben herstellen, bleibst du - je nach Unternehmensgröße - weiterhin verantwortlich (siehe nächster Punkt).
Wann bleibst du als Händler verantwortlich?
1. Individuelle Verpackungen
Lässt du als Händler besondere Verpackungen für dich fremdherstellen, giltst du ab dem 12. August 2026 weiterhin als maßgeblicher Verpackungshersteller. Du bleibst gemäß Art. 3 Nr. 13 lit. a und Nr. 15 lit. a der EU-Verpackungsverordnung verantwortlich und musst diese Verpackungen grundsätzlich selbst registrieren und lizenzieren.
2. Sonderregel für Kleinstunternehmen
Von der Regel für individuelle Verpackungen gibt es Ausnahmen für Kleinstunternehmen. Bist du im Sinne des Gesetzes ein Kleinstunternehmen und lässt Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen, bist nicht du als Händler verantwortlich, sondern dein Verpackungslieferant – vorausgesetzt, der Lieferant hat seinen Sitz im selben Mitgliedsstaat.
Als Kleinstunternehmen giltst du, wenn du:
- weniger als 10 Personen beschäftigst und
- dein Jahresumsatz bzw. deine Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet
Gut zu wissen: Wenn du individuelle Verpackungen mit Umweltaussagen bedrucken lässt (z.B. "klimaneutral" oder "nachhaltig"), beachte auch die EmpCO-Richtlinie, die ab September 2026 solche Begriffe nur noch mit offiziellem Nachweis erlaubt.
Grenzüberschreitende Verkäufe: Hier ändert sich nichts
Die Verantwortung von Händlern für (Versand-)Verpackungen mit Auslandsbezug ändert sich nicht:
Versendest du ins EU-Ausland? Dann bleibst du verantwortlich – egal woher du die Verpackung beziehst. Du musst die Verpackungen in dem jeweiligen Land registrieren und lizenzieren, in das du versendest.Beispiel: Du versendest Bestellungen nach Frankreich oder Österreich? Dann musst du deine Versandverpackungen dort registrieren – auch wenn du die Kartons von einem deutschen Lieferanten kaufst. Zusätzlich brauchst du in jedem Land einen offiziellen Bevollmächtigten.
Gebrauchte Verpackungen: Darauf musst du achten
Ob wiederverwendete, gebrauchte Versandverpackungen registrierungs- und lizenzpflichtig sind, richtet sich zunächst danach, woher die Verpackung ursprünglich stammt – aus dem Inland oder aus dem Ausland.
Gebrauchte Verpackungen aus dem Ausland
Wenn du gebrauchte Verpackungen aus dem Ausland beziehst und sie erneut als Versandverpackung einsetzt, musst du diese vor der Nutzung selbst registrieren und lizenzieren.
Gebrauchte Verpackungen aus dem Inland
Du verwendest Kartons wieder, die ursprünglich aus Deutschland stammen und nur in Deutschland im Umlauf waren? Dann musst du sie in der Regel nicht nochmal registrieren oder lizenzieren – aber nur wenn:
- der ursprüngliche Verpackungshersteller ordnungsgemäß im Verzeichnis der ZSVR registriert ist,
- die gebrauchten Verpackungen bereits einmal von einem dualen System lizenziert wurden und
- sie bislang nicht von einem dualen System zur Verwertung (Entsorgung) erfasst wurden
Wichtig: Du musst die Nachweislast für Herkunft und die genannten Voraussetzungen führen können. Kannst du diese Umstände nicht belegen, solltest du die Verpackung zur Rechtssicherheit selbst registrieren und lizenzieren.
Zeitplan: Diese Fristen musst du kennen
| Datum | Was passiert |
|---|---|
| 11. Februar 2025 | EU-Verpackungsverordnung ist in Kraft getreten |
| 11. Februar 2026 | Bundeskabinett hat VerpackDG-Entwurf beschlossen |
| 12. August 2026 | EU-Verpackungsverordnung wird anwendbar |
| 12. August 2026 | VerpackDG ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz |
Was ändert sich noch durch die EU-Verpackungsverordnung?
Die EU-Verpackungsverordnung bringt neben der neuen Herstellerdefinition noch viele weitere Änderungen mit sich:
Nachhaltigkeitsanforderungen ab 2026
- Stoffbeschränkungen: Grenzwerte für PFAS, Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom in Verpackungen
- Recyclingfähigkeit: Alle Verpackungen müssen recyclingfähig sein
- Minimierung: Ab 2030 müssen Verpackungen auf das erforderliche Mindestmaß reduziert sein (kein unnötiger Leerraum, keine Doppelwände)
Kennzeichnungspflichten ab 2028
Ab dem 12. August 2028 (oder 24 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte) müssen Verpackungen mit harmonisierten, gut lesbaren Kennzeichnungen zur Materialzusammensetzung versehen sein. Die konkreten Piktogramme werden von der EU-Kommission festgelegt.
Wiederverwendungsziele ab 2030
Für bestimmte Verpackungsarten gelten ab 2030 und 2040 gestaffelte Wiederverwendungsziele. Für über den elektronischen Handel vertriebene Produkte sollen 2030 bereits 40 % der Transportverpackungen wiederverwendbar sein.
Ausblick: Was kommt noch?
Das parlamentarische Verfahren zum VerpackDG läuft derzeit noch. Der Bundestag muss das Gesetz noch verabschieden, der Bundesrat wird beteiligt. Inhaltliche Änderungen sind also noch möglich.
Zwischen 2026 und 2040 werden zahlreiche konkretisierende Rechtsakte durch die Europäische Kommission erwartet, die die Anforderungen der Verordnung weiter präzisieren werden.
Fazit
Die EU-Verpackungsverordnung bringt für viele Online-Händler eine wichtige Erleichterung: Wenn du Standard-Versandverpackungen von deutschen Lieferanten beziehst und nur innerhalb Deutschlands verkaufst, bist du künftig nicht mehr als Verpackungshersteller verantwortlich.
Bei individuellen Verpackungen, grenzüberschreitenden Verkäufen und gebrauchten Verpackungen aus dem Ausland bleibst du aber weiterhin in der Pflicht. Nutze die Zeit bis August 2026, um deine Verpackungsstrukturen zu prüfen und sicherzustellen, dass du die neuen Anforderungen erfüllst.
Weiterführende Hinweise
Rechtsnormen
Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 (über Verpackungen und Verpackungsabfälle)
Referentenentwurf Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz)
Häufige Fragen
Muss ich als Online-Händler ab August 2026 meine Versandverpackungen noch registrieren?
Das kommt darauf an: Wenn du Standard-Versandverpackungen von einem deutschen Lieferanten beziehst und diese ausschließlich in Deutschland verwendest, bist du nicht mehr verantwortlich – dein Verpackungslieferant übernimmt die Pflichten. Bei individuell für dich hergestellten Verpackungen oder grenzüberschreitenden Verkäufen bleibst du aber weiterhin registrierungs- und lizenzpflichtig.
Was ist mit Verpackungen, die ich aus dem Ausland beziehe?
Verpackungen aus dem Ausland, die du befüllt an deutsche Endkunden versendest, musst du weiterhin selbst registrieren und lizenzieren. Das gilt auch für gebrauchte Verpackungen aus dem Ausland.
Gilt die Erleichterung auch für Verkäufe ins EU-Ausland?
Nein. Bei grenzüberschreitenden Verkäufen in andere EU-Länder bleibst du als Händler weiterhin verantwortlich und musst die dortigen Registrierungs- und Lizenzpflichten beachten. Außerdem musst du dort einen Bevollmächtigten bestellen.
Was bedeutet die Kleinstunternehmen-Regelung für mich?
Wenn du weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigst und dein Jahresumsatz unter 2 Mio. EUR liegt, kann unter bestimmten Umständen dein Verpackungslieferant (statt dir) die Verantwortung übernehmen – aber nur, wenn dieser ebenfalls in Deutschland ansässig ist und die Verpackungen für dich herstellt oder herstellen lässt.
Kann ich gebrauchte Verpackungen ohne Registrierung wiederverwenden?
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die Verpackung muss ursprünglich aus Deutschland stammen, dort bereits registriert und lizenziert worden sein und darf noch nicht vom dualen System entsorgt worden sein. Du musst diese Voraussetzungen nachweisen können. Im Zweifelsfall solltest du die Verpackung sicherheitshalber selbst registrieren und lizenzieren.
Bleibt das LUCID-Register bestehen?
Ja, das deutsche Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bleibt bestehen. Es wird allerdings an die neuen Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung angepasst.
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