Kinderspielzeug richtig kennzeichnen

Beim Verkauf von Kinderspielzeug steht die Sicherheit an erster Stelle. Dieser Artikel erklärt die wesentlichen Kennzeichnungspflichten, die Hersteller und Verkäufer in der EU beachten müssen. Von der CE-Kennzeichnung über Gebrauchsanweisungen bis hin zu spezifischen Warnhinweisen – lernen Sie, wie Sie Spielzeug korrekt kennzeichnen, um rechtliche Vorgaben zu erfüllen, Abmahnungen zu vermeiden und die Sicherheit der jungen Nutzer zu gewährleisten.

Titelbild | Kinderspielzeug kennzeichnen, CE-Kennzeichnung, Herstellerkennzeichnung | onwalt-Akademie

Regelungen zur Sicherheit von Kinderspielzeug in der EU und Deutschland

Die Sicherheit und Gesundheit von Kindern steht beim Verkauf von Spielzeug an oberster Stelle. Um dies zu gewährleisten, hat die Europäische Union einheitliche Regelungen eingeführt, die für alle Hersteller und Verkäufer in der EU verbindlich sind. Kernstück dieser Vorschriften ist die Richtlinie 2009/48/EG, die klare Pflichten für die gesamte EU vorgibt. In Deutschland wurden diese Vorgaben durch die Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. ProdSV) umgesetzt.

Unter den Begriff „Spielzeug“ fallen alle Produkte, die für Personen unter 14 Jahren zum Spielen bestimmt oder gestaltet sind (§ 2 Nr. 24a der 2. ProdSV). Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Produkte, die üblicherweise von Kindern genutzt werden, aber nicht als Spielzeug gelten, wie zum Beispiel Unterrichtsmaterialien, bestimmte Sportgeräte (z.B. Rollschuhe) und elektronische Spielekonsolen. Diese Produkte unterliegen speziellen Regelungen, die im Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG festgelegt sind.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Hersteller sind verpflichtet, sicherzustellen, dass ihr Spielzeug die folgenden Anforderungen erfüllt:

Wesentliche Anforderungen an Spielzeug

  • Gesetzliche Sicherheitsanforderungen: Das Spielzeug muss allen geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen.
  • CE-Kennzeichen: Es muss mit dem erforderlichen CE-Kennzeichen versehen sein und alle Bedingungen erfüllen, um dieses Zeichen tragen zu dürfen.
  • Gebrauchshinweise und Sicherheitsinformationen: Das Spielzeug muss mit den notwendigen Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen, einschließlich Warnhinweisen, ausgeliefert werden.
  • Kennzeichnung: Es muss mit einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder einem vergleichbaren Kennzeichen versehen sein.
  • Herstellerangaben: Der Name oder die Marke des Herstellers sowie dessen Kontaktinformationen müssen angegeben werden.

Ein Verkäufer gilt ebenfalls als Hersteller, wenn er Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke verkauft, auch wenn er es nicht selbst hergestellt hat. In diesem Fall kann er die Verantwortung für etwaige Produktmängel nicht auf den tatsächlichen Produzenten abwälzen.

Weitere Pflichten des Herstellers

Darüber hinaus muss der Hersteller sicherstellen, dass alle Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug beachtet werden, wie sie im Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG festgelegt sind.

Zudem ist der Hersteller verpflichtet, eine Konformitätserklärung abzugeben, die bestätigt, dass alle Sicherheitsanforderungen erfüllt sind (ein Muster hierfür ist im Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG enthalten). Der Hersteller muss außerdem die erforderlichen technischen Unterlagen aufbewahren, die im Anhang IV der Richtlinie 2009/48/EG aufgelistet sind.

CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung

Jedes Spielzeug, das in der Europäischen Union verkauft wird, muss mit einem CE-Kennzeichen (CE = Communauté Européenne / Europäische Gemeinschaft) versehen sein. Dieses Kennzeichen signalisiert, dass das Produkt alle einschlägigen EU-Richtlinien erfüllt.

Anbringung der CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung muss deutlich sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Spielzeug angebracht sein. Sollte dies aufgrund der Beschaffenheit des Produkts nicht möglich sein, kann das CE-Zeichen alternativ auf einem Etikett oder der Verpackung platziert werden.

Bitte beachten: Die CE-Kennzeichnung ist kein Gütesiegel. Sie zeigt lediglich an, dass der Hersteller bestätigt, dass sein Produkt allen relevanten (europa-)rechtlichen Vorgaben entspricht. Die Verantwortung für die Konformität des Produkts liegt allein beim Hersteller, nicht bei einer staatlichen Stelle oder dem Händler.

Mindestanforderungen an die Größe

Die Mindesthöhe für die CE-Kennzeichnung beträgt 5 mm. Nur bei sehr kleinen Produkten darf davon abgewichen werden. Unabhängig von der Größe muss die Proportion des CE-Zeichens stets korrekt eingehalten werden, selbst wenn es verkleinert wird.

Gebrauchsanweisung und Warnhinweise

In vielen Fällen muss dem Spielzeug eine Gebrauchsanweisung und notwendige Warnhinweise in deutscher Sprache beigelegt werden. Diese Warnhinweise sind deutlich sichtbar, gut lesbar und verständlich anzubringen – entweder direkt auf dem Spielzeug, auf einem fest verbundenen Etikett oder auf der Verpackung. Alle Warnhinweise müssen mit dem Wort „Achtung!“ beginnen.

Altersbeschränkungen und Anforderungen an die Benutzer

Wenn das Spielzeug für eine bestimmte Altersgruppe vorgesehen ist, müssen mindestens das Mindest- oder Höchstalter des Benutzers angegeben werden. Darüber hinaus kann es erforderlich sein, auf bestimmte Fähigkeiten oder das Gewicht des Benutzers hinzuweisen sowie darauf, dass das Spielzeug nur unter Aufsicht von Erwachsenen genutzt werden darf. Zum Beispiel:

Achtung!
Nicht für Kinder unter sechs Jahren geeignet. Das Spielzeug darf ausschließlich unter der Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden.

Das bedeutet nicht, dass alle Spielzeuge einen Hinweis auf das Alter des Benutzers tragen müssen. Diese Einschränkungen müssen nur dann angegeben werden, wenn die sichere Benutzung des Spielzeugs nur ab oder bis zu einem bestimmten Alter möglich ist.

Liste der Spielzeuge mit verpflichtenden Warnhinweisen

Im Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG findet sich eine Liste der Spielzeuge, die auf jeden Fall mit Warnhinweisen und Gebrauchsanweisungen versehen sein müssen.

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Beispiel: Für Kinder unter 36 Monaten ungeeignetes Spielzeug

Als Beispiel aus diesem Anhang V seien die Spielzeuge erwähnt, die für Kinder unter 36 Monaten gefährlich werden können. Diese Spielzeuge müssen entweder das links abgebildete Verbotszeichen tragen...

oder mit folgendem Warnhinweis versehen werden:

Achtung!
Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.

Funktionelles Spielzeug

Noch weiter gehen die Anforderungen an „funktionelles Spielzeug“, also Spielzeug, das als Kindermodell die gleichen Funktionen aufweist wie das „Erwachsenen-Modell“ (z.B. ein maßstabs- und materialgetreuer Kinderhammer). Hier muss das Spielzeug zum folgenden Warnhinweis tragen:

Achtung!
Benutzung nur unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.

Zusätzlich muss eine Gebrauchsanweisung beiliegen, die Vorsichtsmaßnahmen für eine sichere Verwendung enthält, sowie einen Hinweis darauf, dass das Spielzeug von Kindern unter einem bestimmten Alter fernzuhalten ist. Der Hersteller legt das entsprechende Alter nach eigener Einschätzung fest.

Spielzeuge mit Befestigungsmöglichkeiten

Als ein weiteres Beispiel seien Spielzeuge genannt, die dazu bestimmt sind, „mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt“ zu werden. Sie müssen mit folgendem Warnhinweis versehen werden:

Achtung!
Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen vieren zu krabbeln.

Magnetisches Spielzeug

Zusätzlich zu den weiteren Warnhinweisen aus Anhang V der Richtlinie hat die EU entschieden, dass alle Spielwaren, die einen oder mehrere Magneten enthalten und bei denen die Möglichkeit besteht, den Magneten vom Spielzeug zu lösen und zu verschlucken, einen deutlichen Warnhinweis tragen müssen:

Achtung!
Dieses Spielzeug enthält Magneten oder magnetische Bestandteile. Magnete, die im menschlichen Körper einander oder einen metallischen Gegenstand anziehen, können schwere oder tödliche Verletzungen verursachen. Ziehen Sie sofort einen Arzt zu Rate, wenn Magnete verschluckt oder eingeatmet wurden.

Weitere Warnhinweise

Neben den oben genannten Beispielen gibt es noch viele weitere Warnhinweise, die je nach Art des Spielzeugs vorgeschrieben oder sinnvoll sein können. Die EU bietet ein Informationsportal für Spielzeughersteller an, auf dem Leitlinien für einzelne Produkte zu finden sind: EU-Spielzeug-Informationsportal

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Warnhinweise in die Produktbeschreibung aufnehmen

Wichtige Warnhinweise, die für die Kaufentscheidung relevant sind – wie zum Beispiel Angaben zum Mindest- und Höchstalter des Benutzers (allgemeine Warnhinweise) sowie spezielle Warnhinweise gemäß Anhang V der Spielzeugrichtlinie – müssen deutlich auf der Verpackung angegeben oder dem Verbraucher in anderer Weise vor dem Kauf klar erkennbar gemacht werden (§ 11 Abs. 4 der 2. ProdSV). Wird Spielzeug online verkauft, müssen alle Warnhinweise auch in der Artikelbeschreibung online aufgeführt werden.

Name und Anschrift des Herstellers, Kennnummer des Spielzeugs

Das Spielzeug muss über eine Kennnummer identifizierbar sein. Diese ist auf dem Spielzeug selber anzubringen. Ist dies wegen technischer oder wirtschaftlicher Bedingungen nicht möglich kann sie auf der Verpackung oder den beigefügten Unterlagen angebracht werden. Die Nummer ist eine vom Hersteller vergebene Artikelnummer. Die Spielzeugrichtlinie lässt dem Hersteller bei der Gestaltung der Nummer große Freiheit. Wichtig ist nur: Das Spielzeug muss sich eindeutig anhand der Nummer identifizieren lassen.

Zudem muss der Hersteller seinen vollständigen Namen bzw. seine Firma zusammen mit der Anschrift auf dem Spielzeug anbringen. Und auch hier gilt wieder: Ist dies nicht möglich, müssen diese Angaben auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen zu finden sein.

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ANHANG I zur EU-Richtlinie 2009/48 EG (Spielzeug-Richtlinie)

Liste von Produkten, die im Sinne der Richtlinie nicht als Spielzeug gelten:

  1. Dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten;
  2. Produkte für Sammler, sofern auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler ab 14 Jahren bestimmt ist. Diese Kategorie umfasst:
    • original- und maßstabsgetreue Kleinmodelle,
    • Bausätze von original- und maßstabsgetreuen Kleinmodellen,
    • Folklore- und Dekorationspuppen sowie ähnliche Artikel,
    • Nachbildungen von historischem Spielzeug und
    • Nachahmungen echter Schusswaffen.
  3. Sportgeräte, einschließlich Rollschuhe, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg;
  4. Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm, gemessen als vertikaler Abstand vom Boden bis zum oberen Teil der Sitzfläche, mit dem Sitz in horizontaler Position und in seiner niedrigsten Einstellung;
  5. Roller und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind oder für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen oder Wegen bestimmt sind;
  6. Elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Gehwegen bestimmt sind;
  7. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser sowie Schwimmlernmittel für Kinder, wie Schwimmsitze und Schwimmhilfen;
  8. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen;
  9. Mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen, mit Ausnahme von Wassergewehren und -pistolen, sowie Bögen zum Bogenschießen, die länger als 120 cm sind;
  10. Feuerwerkskörper, einschließlich Amorces, die nicht speziell für Spielzeug bestimmt sind;
  11. Produkte und Spiele mit spitzen Wurfgeschossen, wie Pfeilspiele mit Metallspitzen;
  12. Funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktionelle Produkte, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschließlich zu didaktischen Zwecken unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden;
  13. Produkte, die für den Unterricht an Schulen und in Ausbildungssituationen unter Aufsicht eines Erwachsenen bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte;
  14. Elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen für den Zugriff auf interaktive Software sowie deren Peripheriegeräte, sofern diese nicht speziell für Kinder entwickelt sind;
  15. Interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung, wie Computerspiele und deren Speichermedien (z.B. CDs);
  16. Schnuller für Säuglinge;
  17. Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können;
  18. Elektrische Transformatoren für Spielzeug;
  19. Mode-Accessoires für Kinder, die nicht als Spielzeug gedacht sind.