Namen und Adresse im Impressum richtig angeben
Ein korrektes Impressum im Online-Geschäft ist unerlässlich. Erfahren Sie in diesem Artikel, wie Einzelpersonen und Unternehmen ihre Namen und Adressen im Impressum rechtssicher darlegen können.
Gesetzliche Vorgaben für die Namensangabe (§ 5 DDG)
Jeder, der geschäftlich im Internet auftritt, ist verpflichtet, seinen Namen und seine Kontaktdaten leicht auffindbar anzugeben – das gilt sowohl für eigene Webseiten als auch für Angebote auf einer Verkaufplattform und für Profile in Social Media. Die Pflicht zu einer solchen Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) ergibt sich aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Wie diese Anbieterkennzeichnung im konkreten Fall aussehen muss, hängt unter anderem von der Rechtsform ab, in der der Anbieter handelt.
Erfahrungsgemäß ist die Namensangabe häufig Anlass für Beanstandungen. Im Folgenden stellen wir typische Konstellationen vor und erläutern, wie die Namensangabe im Impressum korrekt umgesetzt wird. Seien Sie sorgfältig, denn Fehler im Impressum können abgemahnt werden. Sie können auch ganz einfach unseren kostenlosen Impressumsgenerator für Ihr rechtskonformes Impressum nutzen.
Namensangabe fĂĽr natĂĽrliche Personen
Wenn Sie als Einzelperson handeln und nicht als „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“ im Handelsregister eingetragen sind, müssen Sie Ihren bürgerlichen Namen angeben, also Ihren Vor- und Nachnamen.
Sie dĂĽrfen weder den Vornamen noch den Nachnamen abkĂĽrzen.
Wenn Sie mehrere Vornamen haben, können Sie neben Ihrem ausgeschriebenen Rufnamen einen oder mehrere weitere Vornamen hinzusetzen, müssen dies aber nicht.
Von Ihrem bürgerlichen Namen abweichende Sach- oder Fantasiebezeichnungen (siehe Beispiele unten) sind für die Anbieterkennzeichnung nicht zulässig.
Geschäftsbezeichnungen
Natürlich ist nicht jedes Geschäft allein mit dem Namen der natürlichen Person des Inhabers präsent. So gibt es das „Hotel Zur Post“, die „Altstadt-Apotheke“ oder auch die Weinhandlung „Gute Tropfen“. Bei diesen Beispielen handelt es sich jedoch um frei gewählte Geschäftsbezeichnungen, die eine werbende Funktion haben, die aber Namensangaben im Impressum nicht ersetzen können.
Wenn Ihnen eine Geschäftsbezeichnung wichtig ist, müssen Sie auf jeden Fall auch klarstellen, wer der Inhaber des Geschäfts ist. Eine Kombination aus Geschäftbezeichnung und dem Namen der zugehörigen natürlichen Person kann zum Beispiel so aussehen:
- „Weinhandlung Schmidt – Inhaberin: Johanna Schmidt“
- „Hotel Zur Post (Inhaber Wolfgang Schneider)“
- „Altstadt-Apotheke, Inh. Marie Schulte“
Alle Namen in unseren Beispielen sind rein fiktiv und dienen nur der Veranschaulichung.
Namensangabe fĂĽr eingetragene Kaufleute (e.K.)
Wenn Sie sich als Einzelperson in das Handelsregister haben eintragen lassen, sind Sie „eingetragener Kaufmann“ bzw. „eingetragene Kauffrau“. Sie können dann wählen, ob Sie im Impressum Ihren bürgerlichen Namen angeben oder diejenige Bezeichnung, unter der Sie im Handelsregister eingetragen sind
Die im Handelsregister eingetragene Bezeichnung kann Ihren bürgerlichen Namen enthalten, muss sie aber nicht. Es kann sich auch um eine Sachbezeichnung handeln (z.B. „Lastenradhandel Salzgitter e.K.“) oder um eine Fantasiebezeichnung (z.B. „WerBinIchUndWennJaWieviele e.K.“)
Der Zusatz „e.K.“ muss immer genannt werden, wenn Sie die Bezeichnung aus dem Handelsregister verwenden.
Namensangabe fĂĽr eine Gesellschaft bĂĽrgerlichen Rechts (GbR)
Wenn Sie sich zu mehreren zu einer GbR verbunden haben, besteht die richtige Firmierung aus den Vor- und Nachnamen aller Gesellschafter, gefolgt von dem Zusatz „GbR“. Vornamen dürfen auch hier nicht abgekürzt werden.
Eine eigenständige Firmierung, die die Vor- und Nachnamen ersetzen würde, kann eine GbR nicht haben. Sie können aber eine Geschäftsbezeichnung hinzusetzen, z.B. so: „Fantasia-Süßwaren – Emil Schulze und Emilia Schulze GbR“.
Namensangabe fĂĽr eine eingetragene GbR (eGbR)
Seit dem 1. 1. 2024 können GbR auch in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Dabei handelt es sich um ein Register, ähnlich dem Handelsregister, das beim örtlich zuständigen Amtsgericht geführt wird.
Ein Vorteil der eGbR ist, dass sich die Gründer den Namen der Gesellschaft aussuchen können. Eine strenge Bindung an die Vor- und Nachnamen besteht für die eGbR nicht. Der Name der Gesellschaft darf aber nicht irreführend sein. Es gelten im wesentlichen dieselben Anforderungen wie für die Handelsgesellschaften (vergleiche § 707b BGB). Der Name der eGbR wird in das Gesellschaftsregister eingetragen zusammen mit den Daten der Gründer (Gesellschafter).
Im Impressum muss die eGbR das Registergericht und die Registernummer auffĂĽhren - so wie jede andere in einem Register eingetragene Gesellschaft.
Namensangabe fĂĽr eine offene Handelsgesellschaft (oHG)
Wenn Sie zu mehreren Personen unter einer eigenständigen Firmierung auftreten möchten, ohne die Namen der Gesellschafter aufzuführen, könnten Sie Ihr Unternehmen als offene Handelsgesellschaft (oHG) in das Handelsregister eintragen lassen. Dann können Sie zum Beispiel auftreten als „Fantasia-Süßwaren oHG“.
Weitere Rechtsformen
Es bestehen viele weitere Rechtsformen, in denen Sie Ihr Unternehmen führen können – zum Beispiel
- die GmbH,
- die Unternehmergesellschaft (UG),
- die Kommanditgesellschaft (KG),
- die Aktiengesellschaft (AG),
- die Genossenschaft (e.G.)
- und verschiedene Mischformen
Dabei hat jede Rechtsform ihre spezifischen Vorteile, Nachteile und Besonderheiten.
Gern beraten wir Sie, welche Rechtsform fĂĽr Ihr Unternehmen in Frage kommt und was bei GrĂĽndung oder Umwandlung zu beachten ist.
Rechtsnormen
§ 5 Digitale-Dienste-Gesetz (Liste der Pflichtinformationen im Impressum)
§ 17 HGB (Funktion der Firma eingetragener Kaufleute – e.K.)
§ 18 HGB (Anforderungen an den Firmennamen von Kaufleuten)
§ 705 BGB (Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR)
§ 707 BGB (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts – eGbR)
§ 105 HGB (Offene Handelsgesellschaft – oHG)