Namen und Adresse im Impressum richtig angeben

Ein korrektes Impressum im Online-Geschäft ist unerlässlich. Erfahre in diesem Artikel, wie Einzelpersonen und Unternehmen ihre Namen und Adressen im Impressum rechtssicher darlegen können.

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Gesetzliche Vorgaben für die Namensangabe (§ 5 DDG)

Jeder, der geschäftlich im Internet auftritt, ist verpflichtet, seinen Namen und seine Kontaktdaten leicht auffindbar anzugeben – das gilt sowohl für eigene Webseiten als auch für Angebote auf einer Verkaufplattform und für Profile in Social Media. Die Pflicht zu einer solchen Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) ergibt sich aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Wie diese Anbieterkennzeichnung im konkreten Fall aussehen muss, hängt unter anderem von der Rechtsform ab, in der der Anbieter handelt.

Erfahrungsgemäß ist die Namensangabe häufig Anlass für Beanstandungen. Im Folgenden stellen wir typische Konstellationen vor und erläutern, wie die Namensangabe im Impressum korrekt umgesetzt wird. Sei sorgfältig, denn Fehler im Impressum können abgemahnt werden. Du kannst auch ganz einfach unseren kostenlosen Impressumsgenerator für dein rechtskonformes Impressum nutzen.

Namensangabe fĂĽr natĂĽrliche Personen

Wenn du als Einzelperson handelst und nicht als „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“ im Handelsregister eingetragen bist, musst du deinen bürgerlichen Namen angeben, also deinen Vor- und Nachnamen.

Du darfst weder den Vornamen noch den Nachnamen abkĂĽrzen.

Wenn du mehrere Vornamen hast, kannst du neben deinem ausgeschriebenen Rufnamen einen oder mehrere weitere Vornamen hinzusetzen, musst dies aber nicht.

Von deinem bürgerlichen Namen abweichende Sach- oder Fantasiebezeichnungen (siehe Beispiele unten) sind für die Anbieterkennzeichnung nicht zulässig.

Geschäftsbezeichnungen

Natürlich ist nicht jedes Geschäft allein mit dem Namen der natürlichen Person des Inhabers präsent. So gibt es das „Hotel Zur Post“, die „Altstadt-Apotheke“ oder auch die Weinhandlung „Gute Tropfen“. Bei diesen Beispielen handelt es sich jedoch um frei gewählte Geschäftsbezeichnungen, die eine werbende Funktion haben, die aber Namensangaben im Impressum nicht ersetzen können.

Wenn dir eine Geschäftsbezeichnung wichtig ist, musst du auf jeden Fall auch klarstellen, wer der Inhaber des Geschäfts ist. Eine Kombination aus Geschäftbezeichnung und dem Namen der zugehörigen natürlichen Person kann zum Beispiel so aussehen:

  • „Weinhandlung Schmidt – Inhaberin: Johanna Schmidt“
  • „Hotel Zur Post (Inhaber Wolfgang Schneider)“
  • „Altstadt-Apotheke, Inh. Marie Schulte“

Alle Namen in unseren Beispielen sind rein fiktiv und dienen nur der Veranschaulichung.

Namensangabe fĂĽr eingetragene Kaufleute (e.K.)

Wenn du dich als Einzelperson in das Handelsregister hast eintragen lassen, bist du „eingetragener Kaufmann“ bzw. „eingetragene Kauffrau“. Du kannst dann wählen, ob du im Impressum deinen bürgerlichen Namen angibst oder diejenige Bezeichnung, unter der du im Handelsregister eingetragen bist

Die im Handelsregister eingetragene Bezeichnung kann deinen bürgerlichen Namen enthalten, muss sie aber nicht. Es kann sich auch um eine Sachbezeichnung handeln (z.B. „Lastenradhandel Salzgitter e.K.“) oder um eine Fantasiebezeichnung (z.B. „WerBinIchUndWennJaWieviele e.K.“)

Der Zusatz „e.K.“ muss immer genannt werden, wenn du die Bezeichnung aus dem Handelsregister verwendest.

Namensangabe fĂĽr eine Gesellschaft bĂĽrgerlichen Rechts (GbR)

Wenn du dich zu mehreren zu einer GbR verbunden hast, besteht die richtige Firmierung aus den Vor- und Nachnamen aller Gesellschafter, gefolgt von dem Zusatz „GbR“. Vornamen dürfen auch hier nicht abgekürzt werden.

Eine eigenständige Firmierung, die die Vor- und Nachnamen ersetzen würde, kann eine GbR nicht haben. Du kannst aber eine Geschäftsbezeichnung hinzusetzen, z.B. so: „Fantasia-Süßwaren – Emil Schulze und Emilia Schulze GbR“.

Namensangabe fĂĽr eine eingetragene GbR (eGbR)

Seit dem 1. 1. 2024 können GbR auch in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Dabei handelt es sich um ein Register, ähnlich dem Handelsregister, das beim örtlich zuständigen Amtsgericht geführt wird.

Ein Vorteil der eGbR ist, dass sich die Gründer den Namen der Gesellschaft aussuchen können. Eine strenge Bindung an die Vor- und Nachnamen besteht für die eGbR nicht. Der Name der Gesellschaft darf aber nicht irreführend sein. Es gelten im wesentlichen dieselben Anforderungen wie für die Handelsgesellschaften (vergleiche § 707b BGB). Der Name der eGbR wird in das Gesellschaftsregister eingetragen zusammen mit den Daten der Gründer (Gesellschafter).

Im Impressum muss die eGbR das Registergericht und die Registernummer auffĂĽhren - so wie jede andere in einem Register eingetragene Gesellschaft.

Namensangabe fĂĽr eine offene Handelsgesellschaft (oHG)

Wenn du zu mehreren Personen unter einer eigenständigen Firmierung auftreten möchtest, ohne die Namen der Gesellschafter aufzuführen, könntest du dein Unternehmen als offene Handelsgesellschaft (oHG) in das Handelsregister eintragen lassen. Dann kannst du zum Beispiel auftreten als „Fantasia-Süßwaren oHG“.

Weitere Rechtsformen

Es bestehen viele weitere Rechtsformen, in denen du dein Unternehmen führen kannst – zum Beispiel

  • die GmbH,
  • die Unternehmergesellschaft (UG),
  • die Kommanditgesellschaft (KG),
  • die Aktiengesellschaft (AG),
  • die Genossenschaft (e.G.)
  • und verschiedene Mischformen

Dabei hat jede Rechtsform ihre spezifischen Vorteile, Nachteile und Besonderheiten.

Gern beraten wir dich, welche Rechtsform fĂĽr dein Unternehmen in Frage kommt und was bei GrĂĽndung oder Umwandlung zu beachten ist.

Rechtsnormen

§ 5 Digitale-Dienste-Gesetz (Liste der Pflichtinformationen im Impressum)

§ 17 HGB (Funktion der Firma eingetragener Kaufleute – e.K.)

§ 18 HGB (Anforderungen an den Firmennamen von Kaufleuten)

§ 705 BGB (Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR)

§ 707 BGB (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts – eGbR)

§ 105 HGB (Offene Handelsgesellschaft – oHG)