Gesetzliche Pflichten für Elektrogeräte: Was Hersteller wissen müssen

Hersteller von Elektrogeräten stehen vor komplexen Anforderungen: Das ElektroG regelt detailliert die Kennzeichnungs-, Registrierungs- und Entsorgungspflichten. In diesem Artikel finden Sie kompakte Informationen zu den wichtigsten Vorschriften, die für jedes Gerät gelten, das mit Strom betrieben wird. Erfahren Sie, wie Sie Ihre Produkte rechtskonform und umweltgerecht in Verkehr bringen.

Titelbild | Produktbeschreibung für Elektrogeräte | onwalt-Akademie

Umfassender Geltungsbereich des ElektroG

Wenn Sie Elektro- oder Elektronikgeräte herstellen, müssen Sie das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ (ElektroG) beachten. Dabei erfasst das ElektroG praktisch alle Produkte, die einen Stecker haben oder auf andere Weise mit Strom (z.B. mittels Batterien oder Solarzellen) betrieben werden. Darunter fallen insbesondere Leuchten und Uhren.

Liste der betroffenen Geräte: www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/anlage_1.html

Registrierungspflicht für Hersteller

Jeder Hersteller muss sich registrieren lassen. Zuständig ist hierfür die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) im Auftrag des Umweltbundesamtes. Nach der Registrierung erhält der Hersteller die „WEEE-Nummer“, die er auf allen Geschäftsbriefen und im Impressum seiner Webseite angeben muss.

Vorgaben zur Kennzeichnung von Elektrogeräten

Kennzeichnung mit Symbol und Herstellerangaben

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Elektro- und Elektronikgeräte für den Privathaushalt müssen das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne tragen. Dieses Symbol signalisiert den Käufern, dass das Gerät nicht im Hausmüll entsorgt werden darf, sondern über den Hersteller oder eine Sammelstelle wie einen Recyclinghof zurückgegeben werden muss.

Darüber hinaus müssen die Geräte so gekennzeichnet sein, dass der Hersteller dauerhaft erkennbar ist, etwa durch den Aufdruck von Name und vollständiger Anschrift. Zusätzlich muss klar ersichtlich sein, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde, zum Beispiel durch den Aufdruck „hergestellt am ...“ mit dem entsprechenden Datum.

Rücknahme- und Entsorgungspflicht des Herstellers

Der Hersteller muss die von ihm verkauften Geräte kostenlos zurücknehmen und umweltgerecht entsorgen, , wenn der Käufer sie nicht mehr verwenden möchte. Für die Rücknahme muss der Hersteller eine entsprechende Rücknahmestelle einrichten und der EAR mitteilen. Die Rücknahmestelle kann z.B. der eigene Firmensitz sein, an den ein Käufer das Gerät per Post zur Entsorgung einsenden kann. Hierüber muss der Hersteller den Käufer ebenfalls informieren.

Länderspezifische Entsorgungsvorschriften

Auch außerhalb Deutschlands bestehen ähnliche Rücknahme- und Entsorgungspflichten. Bevor Sie also ins Ausland liefern, informieren Sie sich über die Entsorgungsregelungen des jeweiligen Empfängerlandes.

Energieverbrauchskennzeichnung bei Elektrogeräten

Bei einer Reihe von Elektrogeräten müssen Verkäufer sowohl im Ladengeschäft als auch im Internet Angaben zum Energieverbrauch bzw. zur Energieeffizienz machen, etwa durch farbige Skalen. Die Details dieser Kennzeichnung sind jedoch nicht Gegenstand dieser Einführung in das Thema.

Spezielle Kennzeichnungspflichten für Batterien

Batterien und Akkus unterliegen ebenfalls eine strikten Regulierung. Neben dem Batteriegesetz (ab dem 18. 8. 2025 ersetzt durch das Batterie- Durchführungsgesetz –BattDG) gelten inbsbesondere die Vorgaben der EU-Batterieverordnung

Batterien dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen, sowie den Kennzeichnungs- und Informationspflichten dieser gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Geräte, die Batterien oder Akkus enthalten, müssen besondere Kennzeichnungsanforderungen erfüllen. Diese beinhalten unter anderem:

  1. Symbol der durchgestrichenen Mülltonne: Wie bei Elektrogeräten muss auch für Batterien und Akkus das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne aufgebracht werden, um anzuzeigen, dass sie nicht im Hausmüll entsorgt werden dürfen.

  2. CE-Kennzeichnung

  3. Modellkennung, Chargen- oder Seriennummer oder Produktnummer

  4. Zusätzliche Symbole für Schadstoffe: Batterien, die Blei (Pb), Cadmium (Cd) oder Quecksilber (Hg) enthalten, müssen entsprechend gekennzeichnet werden, um auf die umwelt- und gesundheitsgefährdenden Stoffe hinzuweisen.

  5. Entsorgungsinformationen: Die Verpackung oder die Bedienungsanleitung muss klare Anweisungen zur Rückgabe und umweltgerechten Entsorgung der Batterien bieten.

  6. Registrierungspflicht: Hersteller von Batterien und Akkus müssen sich bei der zuständigen Rücknahmestelle registrieren, um die Einhaltung der Rücknahme- und Entsorgungspflichten sicherzustellen.

Auch Online-Händler müssen sich vor dem Anbieten des batteriebetriebenen Produkts vergewissern, dass der Hersteller der Batterie im Herstellerregister eingetragen ist, die jeweilige Batterie ordnungsgemäß vom Hersteller gekennzeichnet wurde und der Batterie die erforderlichen Unterlagen, wie die Bedienungsanleitung und Sicherheitsinformationen beiliegen.

Darüber hinaus werden Händler verpflichtet, Altbatterien, unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke oder Herkunft vom Endnutzer unentgeltlich zurückzunehmen – und zwar ohne den Endnutzer zu verpflichten, eine neue Batterie zu kaufen oder die Batterie bei ihm gekauft zu haben (Art. 62 EU-Batterieverordnung).

Zudem müssen Händler, die ab dem 18.08.2025 Batterien oder Produkte mit Batterien online oder über andere Fernabsatzwege an Endnutzer in anderen EU-Mitgliedstaaten verkaufen, in jedem Land, in dem der Kauf angeboten wird, einen nationalen Bevollmächtigten bestellen – sofern der Händler dort keine eigene Niederlassung hat (vgl. Art. 56 Abs. 3, Art. 3 Nr. 47 lit. d der EU-Batterieverordnung und Art. 96 Abs. 2 lit. c). Diese Regelung entspricht der Bevollmächtigungspflicht nach der neuen Verpackungsverordnung, die 2026 in Kraft tritt.

Beispiele anderer spezieller Kennzeichnungspflichten

Es gibt aber auch Elektrogeräte, für die der Gesetzgeber spezielle Kennzeichnungspflichten vorgesehen hat, die über die Vorgaben des ElektroG hinausgehen:

  • Seit dem 28.12.2024 gelten neue Kennzeichnungspflichten für Onlineangebote von Artikeln mit Netzteilen nach dem Funkanlagengesetz: Händler, die betroffene Elektrogeräte online anbieten, müssen sicherstellen, dass die jeweilige Produktbeschreibung im Onlineshop vorgegebene Online-Piktogramme und ein Online-Etikett enthält.
  • Zudem machen verschiedene EU-Verordnungen Vorgaben für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs bestimmter Geräte, z. B. für Raumheizgeräte, Klimaanlagen oder „Lichtquellen“ (darunter fallen Lampen, Produkte mit fest verbauten Leuchtmitteln, LED-Strips), sowie Smartphones und Tablets.