Verpackungsgesetz und LUCID: Was aktuell noch gilt – und was sich ab August 2026 ändert

Wenn du physische Waren versendest, musst du dich mit dem Verpackungsrecht befassen. Aktuell gilt in Deutschland noch das Verpackungsgesetz. Es regelt unter anderem, wann du dich bei LUCID registrieren musst und wann eine Systembeteiligung erforderlich ist.

Wichtig: Dieser Artikel erklärt die aktuell noch geltende Rechtslage nach dem Verpackungsgesetz. Bis zum 11. August 2026 bleibt das relevant. Ab dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung. Welche Änderungen dann auf Händler zukommen, liest du in unserem neuen Artikel.

In diesem Artikel erfährst du:

  • wann das Verpackungsgesetz für dich gilt,
  • welche Verpackungen betroffen sind,
  • was du bei LUCID und der Systembeteiligung beachten musst,
  • welche Besonderheiten auf Marktplätzen gelten und
  • was bis August 2026 noch gilt – und was sich danach ändert.

Was gilt aktuell noch?

In Deutschland gilt derzeit weiterhin das Verpackungsgesetz. Es verpflichtet bestimmte Hersteller und Händler dazu, sich beim Verpackungsregister LUCID zu registrieren und sich an einem dualen System zur Entsorgung zu beteiligen.

Die Grundidee dahinter ist einfach: Wer Verpackungen erstmals in Verkehr bringt, soll auch Verantwortung dafür übernehmen, dass diese später ordnungsgemäß entsorgt und verwertet werden.

Ab dem 12. August 2026 gelten neue Regeln durch die EU-Verpackungsverordnung. Bis dahin solltest du dich aber weiterhin nach dem aktuell geltenden Verpackungsgesetz richten.

Für wen gilt das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz ist vor allem für dich relevant, wenn du physische Waren an Endkund:innen in Deutschland versendest. Dabei kommt es nicht darauf an, ob du viele oder wenige Sendungen verschickst.

Typische Fälle sind:

  • du betreibst einen Onlineshop,
  • du verkaufst über Marktplätze wie Etsy, eBay oder Amazon,
  • du verschickst Produkte in Kartons, Umschlägen oder Versandtaschen,
  • du nutzt Füllmaterial wie Papier, Folie oder Polsterchips.

Keine Rolle spielt das Verpackungsgesetz dagegen, wenn du ausschließlich digitale Produkte verkaufst und nichts physisch versendest.

Auch reine Privatverkäufe sind in der Regel nicht erfasst. Maßgeblich ist also, ob du unternehmerisch tätig bist.

Welche Verpackungen sind betroffen?

Betroffen sind nicht nur klassische Versandkartons. Das Verpackungsgesetz erfasst verschiedene Verpackungsarten, die bei privaten Endverbraucher:innen als Abfall anfallen können.

Dazu gehören insbesondere:

  • Verkaufsverpackungen – also Verpackungen, die typischerweise gemeinsam mit der Ware beim Endkunden ankommen,
  • Versandverpackungen – etwa Kartons, Versandtaschen oder Luftpolsterumschläge,
  • Umverpackungen – also zusätzliche Verpackungen um ein Produkt oder Produktset,
  • Serviceverpackungen – Verpackungen, die erst beim Verkauf befüllt werden.

Auch Füllmaterial zählt dazu, zum Beispiel:

  • Luftpolsterfolie,
  • Papierpolster,
  • Schaumstoffchips,
  • Holzwolle,
  • geknülltes Papier.

Wichtig: Es gibt grundsätzlich keine Bagatellgrenze. Auch kleine Mengen können erfasst sein.

Was musst du konkret tun?

1. Registrierung bei LUCID

Wenn du systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringst, musst du dich beim Verpackungsregister LUCID registrieren.

Die Registrierung ist kostenfrei. Im Register wirst du als „Hersteller“ geführt – auch dann, wenn du im Alltag eher als Händler auftrittst.

2. Beteiligung an einem dualen System

Neben der Registrierung reicht es regelmäßig nicht aus, nur bei LUCID eingetragen zu sein. Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen musst du außerdem einen Vertrag mit einem dualen System abschließen, damit die Entsorgung und Verwertung organisiert ist.

Erst Registrierung und Systembeteiligung zusammen erfüllen die zentralen Pflichten für typische Versandverpackungen im B2C-Bereich.

3. Datenmeldungen

Wer registriert ist, muss außerdem Datenmeldungen abgeben. Dabei geht es um die Mengen der verwendeten Verpackungsmaterialien und um die Übereinstimmung mit den Angaben gegenüber dem dualen System.

Welche Meldungen im Einzelfall erforderlich sind, hängt davon ab, wie dein Vertrag mit dem Entsorgungsdienstleister ausgestaltet ist.

Was passiert, wenn du dich nicht registrierst?

Wenn du registrierungs- oder systembeteiligungspflichtige Verpackungen verwendest und deine Pflichten nicht erfüllst, ist das kein bloßes Formalproblem.

  • Es kann ein Vertriebsverbot drohen.
  • Es können Bußgelder verhängt werden.
  • Außerdem besteht das Risiko von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

Deshalb solltest du das Thema nicht auf die leichte Schulter nehmen – auch dann nicht, wenn du nur in kleinem Umfang verkaufst.

Gilt das auch auf Marktplätzen wie Etsy, eBay oder Amazon?

Ja. Gerade auf Marktplätzen ist das Thema besonders wichtig. Seit Juli 2022 müssen elektronische Marktplätze prüfen, ob betroffene Verkäufer korrekt registriert sind.

Deshalb verlangen viele Plattformen die Hinterlegung deiner LUCID-Registrierungsnummer oder weiterer Nachweise.

Fehlen diese Angaben, kann das dazu führen, dass du auf dem Marktplatz nicht weiter verkaufen darfst.

Wichtig: Deine LUCID-Nummer musst du aber nicht im Impressum veröffentlichen. Relevant ist sie vor allem im Verhältnis zu Marktplätzen, Behörden oder im Rahmen deiner Registrierung.

Was gilt bei vorbeteiligten oder gebrauchten Verpackungen?

Vorbeteiligte Verpackungen

In manchen Fällen kann es sein, dass Verpackungen bereits vorbeteiligt sind. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass für dich gar keine Pflichten mehr bestehen. Entscheidend ist immer, um welche Art von Verpackung es sich handelt und welche Rolle du genau einnimmst.

Verlass dich deshalb nicht blind auf pauschale Aussagen eines Lieferanten, sondern prüfe genau, ob dein Fall wirklich darunter fällt.

Gebrauchte Verpackungen

Wenn du gebrauchte Verpackungen erneut für den Versand nutzt, ist Vorsicht angesagt. Allein die Tatsache, dass eine Verpackung „schon einmal benutzt“ wurde, bedeutet noch nicht, dass sie bereits ordnungsgemäß systembeteiligt war.

Wenn du nicht sicher nachweisen kannst, dass die Verpackung bereits korrekt beteiligt wurde, solltest du das Risiko nicht unterschätzen.

Praxis-Tipp: Gerade bei gebrauchten Verpackungen lohnt sich ein genauer Blick. Im Zweifel solltest du sauber dokumentieren können, woher die Verpackungen stammen und ob sie bereits ordnungsgemäß beteiligt wurden. Mehr dazu und zu den Änderungen ab 2026 findest du auch in unserem Artikel zur EU-Verpackungsverordnung.

Was gilt bei Versand ins Ausland?

Wenn du Waren ins Ausland versendest, musst du nicht nur deutsches Recht im Blick haben. In vielen Ländern gelten eigene Verpackungs- und Registrierungsregeln.

Das bedeutet:

  • Für Verpackungen, die bei Endkund:innen in Deutschland anfallen, gilt deutsches Verpackungsrecht.
  • Für Verpackungen, die bei Endkund:innen im Ausland anfallen, musst du die jeweiligen nationalen Vorgaben prüfen.

Das ist besonders wichtig, wenn du regelmäßig in andere EU-Staaten lieferst.

Für Österreich gilt schon seit 2023, dass ausländische Versandhändler dort grundsätzlich einen Bevollmächtigten benötigen können. Auch in anderen Ländern gibt es vergleichbare nationale Besonderheiten.

Was gilt noch bis August 2026 – und was ändert sich danach?

Bis einschließlich 11. August 2026 solltest du dich für deine aktuelle Praxis weiterhin am deutschen Verpackungsgesetz orientieren.

Ab dem 12. August 2026 gilt dann die neue EU-Verpackungsverordnung. Dadurch ändert sich unter anderem die Frage, wer künftig als Verpackungshersteller gilt. Das kann für viele Onlinehändler relevant sein – vor allem bei Standard-Versandverpackungen im rein innerdeutschen Versand.

Genau diese Änderungen haben wir in unserem neuen Artikel ausführlich für dich aufbereitet:

Hier geht’s zum Artikel zur EU-Verpackungsverordnung ab 2026

Fazit

Das Verpackungsgesetz ist für viele Onlinehändler nach wie vor relevant. Wenn du physische Produkte an Endkund:innen in Deutschland versendest, musst du prüfen, ob du dich bei LUCID registrieren und dich an einem dualen System beteiligen musst.

Das gilt nicht nur für Kartons, sondern oft auch für Umschläge, Versandtaschen und Füllmaterial. Wer seine Pflichten ignoriert, riskiert Vertriebsverbote, Bußgelder und Abmahnungen.

Gleichzeitig lohnt sich der Blick nach vorn: Ab dem 12. August 2026 ändern sich die Regeln durch die EU-Verpackungsverordnung. Wenn du wissen willst, was das konkret für dich bedeutet, lies direkt in unserem neuen Beitrag weiter.

Weiterführende Hinweise

Rechtsnormen

Verpackungsgesetz (VerpackG) (Gesetze im Internet)

LUCID Verpackungsregister (Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister)

Informationen der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)

Verordnung (EU) 2025/40 (EU-Verpackungsverordnung)

 

Häufige Fragen

Ja. Für die Registrierung und Systembeteiligung gibt es grundsätzlich keine Bagatellgrenze. Auch kleine Mengen können unter das Verpackungsgesetz fallen.

Ja. Auch Briefumschläge, Luftpolsterumschläge, Versandtaschen und Füllmaterial wie Papier, Folie oder Polsterchips können systembeteiligungspflichtige Verpackungen sein.

Nein. Die LUCID-Registrierungsnummer musst du nicht im Impressum oder an anderer öffentlich sichtbarer Stelle auf deiner Website nennen. Relevant ist sie vor allem gegenüber Marktplätzen oder Behörden.

Das kann im Einzelfall genügen, etwa bei vorbeteiligten Serviceverpackungen. Ob das für dich wirklich passt, hängt aber von der Art der Verpackung und deiner Rolle ab. Die reine Behauptung des Lieferanten reicht nicht automatisch für alle Fälle.

Dann musst du dich in Deutschland in der Regel nicht wegen deutscher Endkundenverpackungen registrieren oder beteiligen. Du musst aber die jeweiligen Verpackungsvorschriften im Zielland beachten. Gerade innerhalb der EU gibt es dafür eigene nationale Regelungen.

Ab dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung. Dadurch ändern sich unter anderem die Regeln dazu, wer als Verpackungshersteller gilt. Welche Folgen das für Onlinehändler hat, liest du in unserem Artikel zur EU-Verpackungsverordnung.

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