Alles über die Umsatzsteuer-ID bei Etsy, Amazon & anderen Marktplätzen
Die jüngsten Änderung im Umsatzsteuerrecht haben weitreichende Auswirkungen auf Verkäufer auf Plattformen wie Etsy, Amazon und Kleinanzeigen. Lies, warum die neuen Vorschriften für den Handel über diese beliebten Marktplätze von großer Bedeutung sind. Brauchen auch Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-ID? Was ist mit Händlern auf Social Media oder mit eigenen Onlineshops, und welche Markplätze sind noch betroffen? All das kannst du hier nachlesen.

Änderungen im Umsatzsteuerrecht
Am 1. Juli 2021 sind in Deutschland Änderungen im Umsatzsteuerrecht in Kraft getreten, die für dich relevant sein können.
Wenn du in Deutschland über eine Verkaufsplattform – also einen „elektronischen Marktplatz“ im Sinne von § 25e UStG – verkaufst, kannst du dies ab 1. Juli 2021 nur noch unter Nachweis einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Umsatzsteuer-ID) tun.
Prüfungspflicht der Plattformen
Die Marktplätze werden verpflichtet, die Umsatzsteuer-ID aller ihrer teilnehmenden Verkäufer zu prüfen.
Diese Regelung hat das Ziel, Steuerausfälle zu reduzieren, die durch Verkäufer entstehen, die ihr Gewerbe nicht ordnungsgemäß beim Finanzamt angemeldet haben. Dafür nimmt der Fiskus die Plattformen in die Haftung. Ließe eine Plattform einen Verkäufer Waren in Deutschland vertreiben, obwohl der Verkäufer steuerlich nicht registriert ist, müsste die Plattform den Umsatzsteuerausfall gegenüber dem deutschen Fiskus aus eigener Tasche ersetzen.
Die Marktplätze bzw. Verkaufsplattformen müssen daher genau prüfen, ob ein Verkäufer steuerlich registriert ist. Am einfachsten geht das anhand der Umsatzsteuer-ID.
Umsatzsteuer-ID nicht mit anderen Steuernummern verwechseln
Achtung, nicht verwechseln: Die Umsatzsteuer-ID ist etwas anderes als die Steuernummer oder die Steuer-Identifikationsnummer!
- Die normale Steuernummer hat meist das Format „0123/456/78900“ und wird vor allem für die Einkommensteuer benutzt.
- Die Steuer-Identifikationsnummer hat 11 Ziffern in vier Gruppen, also z.B. „01 234 567 890“, und gehört zu einer natürlichen Person lebenslang.
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-IDNr.), die du jetzt brauchst, beginnt mit der Länderkennung (in Deutschland „DE“), gefolgt von 9 Ziffern, also z.B. „DE123456789“. Sie wird nur auf Antrag erteilt.
Welche Verkäufer brauchen jetzt eine Umsatzsteuer-ID?
Eine Umsatzsteuer-ID brauchen alle Onlinehändler, die über den 30. Juni 2021 hinaus auf einem elektronischen Marktplatz verkaufen wollen. Ein elektronischer Marktplatz ist jede Plattform, die Verkäufer und Käufer im Internet zusammenbringt und den Vertragsschluss ermöglicht – also z.B.
- Amazon Handmade,
- Amazon Marketplace,
- Avocadostore,
- eBay,
- Kleinanzeigen.de,
- Etsy,
- kasuwa,
- productswithlove,
- Kaufland und
- selekkt.
Eigener Onlineshop: Keine Änderung
Verkäufer, die ihren eigenen Onlineshop betreiben, sind von den anstehenden Änderungen nicht betroffen. Sie können unabhängig vom Vorliegen einer Umsatzsteuer-ID unverändert weiter verkaufen (natürlich müssen sie trotzdem alle ihre Verkäufe ordentlich versteuern).
Verkaufen über Social Media: Was gilt?
Wenn du über Social Media verkaufst, z.B. über Facebook-Gruppen oder über Instagram, kommt es darauf an, auf welche Weise der Kaufvertrag geschlossen wird.
- Wenn du dich über Direktnachrichten, SMS, E-Mail oder Telefon mit Kunden über den Kauf verständigst, liegt keine Kaufabwicklung über einen „elektronischen Marktplatz“ vor. Dafür ist also keine Umsatzsteuer-ID nötig.
- Wenn deine Käufer aber typische Shop-Funktionen nutzen, die im Social-Media-Kanal integriert sind – z.B. Warenkorb, „Kaufen“-Button und vielleicht eine Bezahlmöglichkeit – so gilt das ganze als „elektronischer Marktplatz“. In einem solchen Falle musst du damit rechnen, dass die die Plattform demnächst auf dich zukommt und um Angabe deiner Umsatzsteuer-ID bittet.
Auch Kleinunternehmer brauchen eine Umsatzsteuer-ID
Kleinunternehmer sind gemäß § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) von der Erhebung und Abfühung der Umsatzsteuer befreit. Das erleichtert Einsteigern die Buchhaltung, und sie können eventuell günstigere Preise anbieten.
Auch wenn Kleinunternehmer sich bisher mit der Umsatzsteuer nur am Rande befassen mussten, werden sie die Umsatzsteuer-ID brauchen. Denn bei der Prüfung durch die Plattformen wird nicht danach unterschieden, ob und zu welchem Steuersatz ein Verkäufer Umsatzsteuer erhebt.
Wenn du als Kleinunternehmer auf einer Verkaufsplattform aktiv bist, solltest du dich also ebenfalls um die Zuteilung einer Umsatzsteuer-ID kümmern. An deinem Status als Kleinunternehmer ändert sich dadurch nichts.
Entsprechendes gilt für Verkäufer, die aus anderen Gründen von der Umsatzsteuer befreit sind, z.B. Bildungseinrichtungen, Träger der Jugendhilfe, bestimmte Kultureinrichtungen oder Dienstleister im medizinischen Bereich.
Umsatzsteuer-ID einfach online beantragen
Die USt.-IdNr. wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Antrag erteilt. Das BZSt hält für die Beantragung ein Online-Formular bereit. Innerhalb von rund 1-2 Wochen wird dir die Nummer per Post mitgeteilt. Antrag und Zuteilung sind kostenfrei.
→ Hier kommst du direkt zum Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-ID beim Bundeszentralamt für Steuern.
Wenn du im Online-Formular das Finanzamt angeben sollst, bei dem du „umsatzsteuerlich geführt“ wirst, obwohl du Kleinunternehmer bist, gibst du an dieser Stelle dein bisheriges Finanzamt an. Entsprechendes gilt für die Frage nach der Steuernummer, unter der du „umsatzsteuerlich geführt“ wirst. Wenn du bisher nur eine einzige Steuernummer hast, gibst du diese an.
Individuelle Fragen zur Erteilung der Umsatzsteuer-ID kann dir auch dein Finanzamt vor Ort beantworten.
Sobald du die Umsatzsteuer-ID erhalten hast, kannst du diese an die Plattformen weitergeben, auf denen du verkaufst.
Hinweise von Etsy, eBay und Amazon
Hier findest du Informationen einzelner Plattformen dazu, wie du deine Umsatzsteuer-ID mitteilen kannst:
Automatische Überprüfung der Umsatzsteuer-ID durch die Plattformen
Die Finanzverwaltung hat eine elektronische Schnittstelle bereitgestellt, über die die Plattformen die eingereichten Umsatzsteuer-IDs überprüfen können. Dabei wird geprüft, ob dein Vor- und Nachname bzw. dein Firmenname auf der Plattform mit demjenigen übereinstimmt, für den deine Umsatzsteuer-ID zugeteilt worden ist.
Abweichende Schreibweise deines Namens?
Vielleicht hat sich dein Name aufgrund einer Änderung des Familienstandes geändert? Oder du hast dem Finanzamt einen zweiten Vornamen mitgeteilt, der Verkaufsplattform aber nicht? Dann solltest du der Plattform unverzüglich deinen aktuellen Namen in der Schreibweise mitteilen, die auch das Finanzamt verwendet. Entsprechendes gilt, wenn du deinen Firmennamen im Handelsregister geändert, dies der Plattform aber noch nicht mitgeteilt hast.
Wenn die Schreibweise deines auf der Plattform hinterlegten Namens von derjenigen beim Finanzamt abweicht, wird die Überprüfung negativ ausfallen. In diesem Fall musst du mit einer Rückfrage durch die Plattform rechnen und wirst ggf. bis zur Klärung vom weiteren Handel ausgeschlossen.
Nicht vergessen: Die Umsatzsteuer-ID gehört auch ins Impressum!
Sobald du eine Umsatzsteuer-ID erhalten hast, musst du diese im Impressum deines Shops bzw. in die Anbieterkennzeichnung auf der von dir genutzen Plattform angeben. Die Nummer gehört zu den gesetzlichen Pflichtangaben.
Das gilt auch dann, wenn du in deinen Angeboten darauf hinweist, dass du gar keine Umsatzsteuer erhebst. Es handelt sich bei dieser „Unstimmigkeit“ nicht um einen Abmahngrund, sondern ist notwendige Folge der gesetzlichen Vorgaben.
Betroffen ist übrigens nicht nur das Impressum auf der Verkaufsplattform, für die du die Umsatzsteuer-ID beantragt hast. Auch wenn du weitere Webseiten oder Shops betreibst, musst du dort dein Impressum ergänzen!
Nutze gern unseren kostenlosen Impressumsgenerator, um dein aktuelles Impressum mit Umsatzsteuer-ID zu erstellen.
Ab Juli 2021 keine Erfassungsbescheinigung mehr nötig
Die Neuregelung macht es Verkäufern leichter, ihre steuerliche Erfassung nachzuweisen. Denn bisher war es in der Regel erforderlich, eine „Erfassungsbescheinigung“ des Finanzamtes auf Papier einzuholen, diese einzuscannen und per E-Mail an die jeweiligen Marktplätze zu schicken. Die Marktplätze mussten die Bescheinigungen dann manuell prüfen, das Verkäuferkonto freischalten und den Vorgang archivieren - ein Verfahren mit hohem Aufwand für alle Beteiligten.
Künftig genügt die Angabe der Umsatzsteuer-ID, so dass die Erfassungsbescheinigungen überflüssig werden. Ein Verkäufer muss kein Papier und keinen Scan mehr einreichen, und ein Marktplatz kann die Gültigkeit der Umsatzsteuer-ID automatisiert digital überprüfen.
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