Umsatzsteuer beim Verkauf ins EU-Ausland (Bestimmungslandprinzip)

Stand: 10. Juli 2025
Ob du physische Produkte, eBooks, Onlinekurse oder Coaching-Pakete oder an Verbraucher im EU-Ausland verkaufst: Sobald du Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher in andere EU-Länder lieferst, gelten besondere Umsatzsteuer-Regeln.
Seit 2021 gilt für alle diese Verkäufe das steuerrechtliche Bestimmungslandprinzip – dabei spielt keine Rolle, ob du digitale Inhalte oder physische Produkte anbietest.
Umsatzsteuer nach dem Bestimmungslandprinzip
Wenn du Produkte oder Dienstleistungen an Privatpersonen (Verbraucher) verkaufst, die in einem anderen EU-Land leben, musst du die Umsatzsteuer des Empfängerlandes berechnen – nicht die deutsche.
Das betrifft z. B.:
- digitale Inhalte wie E-Books, PDF-Dateien, Musik oder Videos,
- Onlinekurse und Live-Webinare,
- digitale Downloads und Streaming-Angebote
- und auch physische Produkte, die du versendest.
Beispiel
Du verkaufst ein E-Book für 15 €. Kundin A lebt in Deutschland – hier gelten 19 % Umsatzsteuer, die du wie gewohnt an dein Finanzamt abführst. Kundin B wohnt aber in Dänemark. Dort gelten 25 %. Du musst den dänischen Steuersatz berechnen und die Steuer über den One-Stop-Shop an das BZSt melden.
Umsatzsteuer korrekt melden – über den One-Stop-Shop (OSS)
Damit du die Umsatzsteuer nicht in jedem EU-Land einzeln abführen musst, kannst du dich beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für das OSS-Verfahren anmelden.
Der Vorteil: Du meldest alle grenzüberschreitenden Umsätze zentral in Deutschland und zahlst die hierauf anfallende Umsatzsteuer ebenfalls in Deutschland. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verteilt die Steuerbeträge dann an die zuständigen EU-Staaten. So bleibst du rechtlich sauber – ohne internationalen Steuerstress und ohne Überweisungen ins Ausland.
Wichtig: Auch Kleinunternehmer müssen sich bei grenzüberschreitenden Verkäufen an die Umsatzsteuer-Vorgaben halten. Die deutsche Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) gilt nur innerhalb Deutschlands – sobald du ins EU-Ausland lieferst, greift das Bestimmungslandprinzip — oder du registrierst dich als „EU-Kleinunternehmer“ (siehe unten).
Besonderheit: Die EU-Kleinunternehmerregelung
Tipp für alle, die die 10.000-Euro-Schwelle überschreiten, aber noch Kleinunternehmer sind: Wenn Du dich als „EU-Kleinunternehmer“ registrieren lässt, gilt für die Anwendung des OSS-Regelung eine Umsatzschwelle von 100.000 € netto pro Jahr anstelle von 10.000 €. Wende dich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), wenn die Registrierung als EU-Kleinunternehmer für dich in Frage kommt. Nähere Informationen zur EU-Kleinunternehmerregelung findest du auf der Infoseite des BZSt zur Europäischen Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung).
Gilt das für jeden Verkauf? Die 10.000-Euro-Schwelle
Solange dein gesamter Umsatz mit
- digitalen Inhalten an Verbraucher im EU-Ausland,
- digital erbrachten Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern im EU-Ausland und
- Lieferungen physischer Produkte an Verbraucher im EU-Ausland
insgesamt 10.000 € netto pro Kalenderjahr nicht überschreitet, brauchst du nur die deutsche Umsatzsteuer zu berechnen – kannst also deine EU-Auslandskunden so behandeln, als wären es inländische Kunden. Beachte: Die Schweiz, Liechtenstein und Norwegen gehören nicht zur EU.
Doch Achtung: Die Schwelle bezieht sich auf alle EU-Länder zusammen. Wenn du zum Beispiel für 5.000 € nach Österreich und 6.000 € nach Spanien lieferst, liegst du drüber – und musst die Umsätze über den One-Stop-Shop deklarieren.
Wie funktioniert die Anmeldung beim One-Stop-Shop?
Du kannst dich direkt beim BZSt online für das OSS-Verfahren anmelden. Das geht relativ unkompliziert. Danach musst du quartalsweise eine spezielle OSS-Steuererklärung abgeben.
Welche Daten brauche ich?
Du musst bei jedem Verkauf ins EU-Ausland das Wohnsitzland des jeweiligen Kunden ermitteln – z. B. über die Rechnungsadresse – und in der Rechnung den korrekten Steuersatz ausweisen. Dafür gibt es Tools und Schnittstellen – bei häufigem Verkauf ins EU-Ausland lohnt sich die Automatisierung.
Fazit: Umsatzsteuer im Griff – auch EU-weit
Die gute Nachricht: Mit dem One-Stop-Shop (OSS) des BZSt musst du dich nicht durch die Steuerregeln jedes einzelnen Landes quälen. Aber du musst wissen, wann du den OSS nutzen musst – und dich rechtzeitig anmelden.
Wenn du regelmäßig ins EU-Ausland verkaufst oder digitale Produkte grenzüberschreitend anbietest, ist OSS die einfachste Lösung für deine Umsatzsteuer-Pflichten – es sei denn, dein Umsatz liegt nicht höher als 100.000 € netto pro Jahr, so dass du die EU-Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kannst (siehe oben).