Rechtstexte-Update vom Dezember 2021
Erfahren Sie, welche gesetzlichen Pflichtangaben Sie als Online-Händler berücksichtigen müssen und warum die Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen so entscheidend ist.
Vieles neu zum Januar 2022
Zum 1. Januar 2022 treten diverse Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Kraft. Einige Begriffe werden neu eingeführt, die Regelungen des Gewährleistungsrechts ändern sich, und die neue Update-Pflicht für Digitales tritt in Kraft.
Mit unserem Update vom Dezember 2021 stellen wir unseren Mandanten aktualisierte Rechtexte zur Verfügung, die die hier erläuterten Änderungen berücksichtigen.
Hintergrund: Vereinheitlichung des Kaufrechts in der EU
Gesetzlicher Hintergrund für die Änderungen im deutschen Recht sind verschiedene Richtlinien der Europäischen Union (EU), mit denen das Kaufrecht in den Mitgliedsstaaten vereinheitlicht werden soll. Denn bisher gelten in den EU-Staaten sehr unterschiedliche Regelungen zu Sachmängeln und Gewährleistungsrechten - wodurch die Lage für Verkäufer, die in verschiedene Länder liefern wollten, sehr unübersichtlich war.
Die neuen EU-Regelungen führen also auf der einen Seite zu Änderungen im deutschen Kaufrecht, auf der anderen Seite bedeuten sie eine Vereinheitlichung für den gesamten EU-Raum, was ein Vorteil ist.
Näheres zum Hintergrund finden Sie in unserem Überblick zur Kaufrechtsreform 2022.
Die konkreten Auswirkungen für Verkäufer
Zum 1. Januar 2022 werden vor allem Änderungen in folgenden Bereichen für Ihre AGB und Datenschutzerklärung relevant:
- Sprachliche Änderungen im BGB,
- Vertragsschluss über Gebrauchtware und „B-Ware“,
- Update-Pflicht für Digitales.
Die Widerrufsinformationen (Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular) bleiben für alle Verkäufer aktuell unverändert.
1. Sprachliche Änderungen im BGB
Das BGB soll moderner werden und die jüngsten technischen Entwicklungen besser berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund werden neue Begriffe eingeführt oder deren Bedeutung neu definiert, zum Beispiel
- „Waren mit digitalen Elementen“ – dies sind z.B. Hausgeräte, die sich über das Internet steuern lassen
- „digitale Dienstleistungen“ – zum Beispiel Online-Spiele oder Cloud-Dienste
- „digitale Produkte“ – als Sammelbegriff für „digitale Inhalte“ (z.B. E-Books) und „digitale Dienstleistungen“
- „objektive Anforderungen“ an Waren, die zum Kauf angeboten werden - diese stellen den neuen Maßstab für Sachmängel und Gewährleistungsrechte dar.
Sie müssen sich diese Begriffe an dieser Stelle nicht alle merken. Wir möchten Ihnen anhand dieser Beispiele nur erläutern, weshalb der Wortlaut der Rechtstexte überarbeitet werden musste.
Wir haben Ihre Rechtstexte mit dem Update vom Dezember 2021 an den erforderlichen Stellen aktualisiert.
2. Vertragsschluss über Gebrauchtware und „B-Ware“
Bisher konnten Sie Gebrauchtware einfach als solche in der Produktbeschreibung bezeichnen und ggf. einige weitere Erklärungen hinzufügen, aus denen sich die Abweichung gegenüber einem neu hergestellten Produkt der gleichen Art ergibt – etwa „Verkauf ohne Original-Verpackung“ oder „Oberfläche leicht zerkratzt“.
Ab 1. Januar 2022 reichen solche Hinweise in der Produktbeschreibung nicht mehr aus. Grund dafür ist, dass im BGB der neue Maßstab der „objektiven Anforderungen“ an eine Ware eingeführt wird. Objektive Anforderungen sind solche, die ein durchschnittlicher Käufer an ein (neu hergestelltes) Produkt dieser Art normalerweise stellt.
Gebrauchtware zeichnet sich dadurch aus, dass sie in der Regel gewisse Gebrauchsspuren aufweist (z.B. Kratzer, Abplatzungen oder unvollständiges Zubehör). Bei „B-Ware“ handelt es sich meist um Neuware mit kleineren Produktions- oder Transportmängeln, etwa beschädigter Verpackung oder einem fehlerhaften Aufdruck.
Zwar können Verkäufer und Käufer auch weiterhin vereinbaren, dass die Gebrauchtware von den objektiven Anforderungen abweicht. Eine solche Vereinbarung setzt aber gemäß § 476 Absatz 1 BGB in der Fassung ab 1. Januar 2022 voraus, dass
- der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
- die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Kern dieser Vorschrift ist, dass ein Verbraucher „eigens in Kenntnis gesetzt“ wird und die Abweichung „ausdrücklich“ und „gesondert“ vereinbart wird.
Näheres lesen Sie in unserem Beitrag zur Umsetzung der neuen Anforderungen in den verschiedenen Verkaufskanälen
Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Gebrauchtware
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt normalerweise 2 Jahre. Für Gebrauchtware (aber nicht für B-Ware) können Verkäufer eine bis auf 1 Jahr verkürzte Frist vereinbaren.
Eine solche Vereinbarung kann aber – anders als früher – gegenüber einem Verbraucher nicht mehr in AGB vereinbart werden. Anstelle einer AGB-Regelung muss der Verkäufer die Verkürzung, wie die sonstigen „negativen“ Eigenschaften der Gebrauchtware, mit dem Verbraucher „ausdrücklich“ und „gesondert“ vereinbaren. Auch dies ist nach unserer Auffassung in einem Onlineshop nur möglich, wenn dafür eine zusätzliche Checkbox eingerichtet wird. Diese könnte wie folgt aussehen:
- Ich bin damit einverstanden, dass die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche in Bezug auf die Gebrauchtware auf 1 Jahr verkürzt wird.
Konkrete Umsetzung in Onlineshops, bei Etsy, Amazon, eBay usw.
Die o.g. neuen Anforderungen wirken sich darauf aus, wie der Online-Bestellablauf gestaltet werden muss. Hier finden Sie unseren detaillierten Beitrag zur Umsetzung der neuen Anforderungen in Onlineshops, bei Etsy, Amazon, eBay usw.
Ausnahme für B2B-Geschäfte
Die oben genannten neuen Anforderungen gelten nur für Geschäfte, bei denen ein Unternehmer etwas an einen Verbraucher verkauft. Ausgenommen sind mithin B2B-Geschäfte, wenn also sowohl Verkäufer als auch Käufer Unternehmer sind. Dann können negative Abweichungen von den objektiven Anforderungen wie bisher in AGB vereinbart werden.
In der Regel können Verkäufer aber vor einem Vertragsschluss nicht erkennen, ob ein Kaufinteressent als Verbraucher oder als Unternehmer handelt. Insofern müssen Onlineshops in aller Regel die Vorgaben für B2C-Geschäfte – also mit Verbrauchern auf Kundenseite – erfüllen.
3. Update-Pflicht für Digitales
Mit der Kaufrechtsreform wird zum 1. Januar 2022 erstmals eine gesetzliche Update-Pflicht eingeführt. Diese betrifft
- digitale Inhalte (z.B. Software, E-Books),
- Waren mit digitalen Elementen (z.B. ein Thermostat mit WLAN-Anbindung, ein digitaler Bilderrahmen oder ein „smarter“ Fernseher) und
- digitale Dienstleistungen (z.B. Online-Spiele, Cloud-Dienste)
Wenn Sie Angebote in diesem Bereich machen, kann Ihr Kunde verlangen, dass „Aktualisierungen bereitgestellt“ werden, die für die Nutzung der Leistung erforderlich sind. Erforderlich ist eine Aktualisierung zum Beispiel dann, wenn eine Software aufgrund einer neuen Betriebssystemversion ohne Aktualisierung nicht mehr laufen würde.
Dauer der Update-Pflicht
Für Dienstleistungen erstreckt sich die Update-Pflicht über die Vertragslaufzeit der Dienstleistung. Für Waren, die einmalig gekauft worden sind, wird der Zeitraum für die Updates nicht konkret genannt. Das Gesetz geht davon aus, dass Updates während der „üblichen“ Nutzungsdauer der jeweiligen Warenart bereitgestellt werden.
Updates auch durch den Hersteller möglich
Die Update-Pflicht trifft in erster Linie den Verkäufer, kann aber auch durch den Hersteller erfüllt werden. In der Praxis kann z.B. der Verkäufer seine Kunden darüber informieren, auf welcher Internetseite des Herstellers die Updates zu finden sind.
Anpassung der Datenschutzerklärung
Aufgrund der Update-Pflicht muss in der Regel auch die Datenschutzerklärung eines Onlineshops angepasst werden. Denn damit der Verkäufer seine Kunden über die Bereitstellung eines Updates informieren kann, wird er die Kontaktdaten seines Kunden benötigen, vor allem die E-Mail-Adresse. Auf die Verarbeitung der Kontaktdaten zum Zwecke der Bereitstellung von Updates sollte dementsprechend in der Datenschutzerklärung hingewiesen werden.
Die von uns bereitgestellten Rechtstexte-Updates vom Dezember 2021 berücksichtigen alle vorgenannten Punkte.
Ausblick: Änderung des Widerrufsrechts im Mai 2022
Die EU-Richtlinie zur Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften wiederum wirkt sich auch die Widerrufsinformationen aus, die Verkäufer ihren Käufern in Onlineshops und auf elektronischen Marktplätzen bereitstellen müssen.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte der Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars werden sich daher im Mai 2022 ändern.
Auch dafür werden wir Ihnen rechtzeitig ein Update bereitstellen.
Wenn Sie Fragen haben...
...dann helfen wir Ihnen wie immer gern weiter! Rufen Sie uns an (030-33021975) oder schreiben Sie uns an mail@onwalt.de.