Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (§ 22f UStG)

Bitte beachten: Der folgende Artikel bezieht sich nur auf die Zeit bis 30.6.2021.

Aktualisierte Informationen zu diesem Thema für die Zeit ab 1.7.2021 finden Sie in unserem Beitrag über die Pflicht zur Verwendung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern auf elektronischen Marktplätzen.

Prüfungspflicht des Marktplatz-Betreibers

Erfassung als Steuerpflichtiger auf Online-Marktplatz

Wenn Sie an einem Online-Marktplatz als unternehmerischer Verkäufer teilnehmen, zum Beispiel bei eBay, Amazon Marketplace, Etsy oder anderen, muss der Betreiber des Marktplatzes sicherstellen, dass Sie in Deutschland steuerlich erfasst sind. Diese Pflicht des Marktplatz-Betreibers ergibt sich aus § 22f UStG (Umsatzsteuergesetz).

Der Marktplatz-Betreiber kommt seiner Prüfungspflicht nach, indem er sich von jedem seiner Marktplatz-Verkäufer eine „Bescheinigung über die steuerliche Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)“ vorlegen lässt.

Eine solche Bescheinigung enthält

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Verkäufers
  • seine Steuernummer und, soweit vorhanden, seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Beginn und Ende des Gültigkeitszeitraums der Bescheinigung (maximal drei Jahre)

Haftung des Marktplatz-Betreibers für den Steuerausfall

Wenn der Marktplatz-Betreiber seiner Prüfungspflicht nicht nachkommt, kann ihn das Finanzamt für die dem Fiskus entgehende Umsatzsteuer haftbar machen, wenn Verkäufer ihre Umsätze nicht ordentlich versteuern. Diese Regelung soll vor allem Steuerhinterziehung durch Verkäufer aus China und anderen außereuropäischen Staaten eindämmen.

Angesichts des hohen Haftungsrisikos ist verständlich, wenn Marktplatz-Betreiber ihre Verkäufer mit Nachdruck an die Vorlage der Bescheinigung erinnern.

Wie Sie als Verkäufer die Bescheinigung erhalten

Diese Bescheinigung erhalten Verkäufer von dem für sie örtlich zuständigen Finanzamt. Sie können diese Bescheinigung beantragen mit dem „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)“ (Formular USt 1 TJ).

Sie können das benötigte Antragsformular als PDF hier herunterladen.

Weiterleitung der Bescheinigung an den Marktplatz

Sobald Sie die Bescheinigung von Ihrem Finanzamt erhalten haben, leiten Sie diese an Ihren Marktplatz weiter. Je nach Marktplatz können Sie die Bescheinigung als Scan in Ihrem Nutzerkonto hochladen oder per E-Mail einsenden.

Bitte beachten Sie, dass die Bescheinigung immer nur für einen begrenzten Zeitraum gilt. Denken Sie vor Ablauf der aufgedruckten Gültigkeitsdauer an die Beantragung einer neuen Bescheinigung.

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Marktplatz kann Verkäufer ohne Bescheinigung ausschließen

Bitte bedenken Sie, dass ein Marktplatz in seinen Teilnahmebedingungen vorsehen kann, Sie von Verkäufen auszuschließen, wenn Sie nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Bescheinigung vorgelegt haben. Das ist keine Schikane durch den Marktplatz, sondern eine schlichte Notwendigkeit, da der Marktplatz anderenfalls vom Finanzamt für mögliche Umsatzsteuer-Ausfälle in die Haftung genommen werden kann. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher zügig Ihre Bescheinigung nach § 22f UStG beantragen.

Auch Kleinunternehmer brauchen die Bescheinigung

Ob Sie als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind (§ 19 UStG), ob Ihre Artikel der Differenzbesteuerung unterliegen (§ 25a UStG) oder ob Sie die reguläre Umsatzsteuer erheben, spielt übrigens keine Rolle. Der Marktplatz kann in jedem Falle die Bescheinigung von Ihnen verlangen, und das Finanzamt stellt die Bescheinigung unabhängig von Ihrem Umsatzsteuer-Status aus.

Weiterführende Hinweise

Rechtsnormen:
§ 22f UStG, § 25e UStG