Alles über die Umsatzsteuer-ID bei Etsy, Amazon & anderen Marktplätzen

Die jüngsten Änderung im Umsatzsteuerrecht haben weitreichende Auswirkungen auf Verkäufer auf Plattformen wie Etsy, Amazon und Kleinanzeigen. Lesen Sie, warum die neuen Vorschriften für den Handel über diese beliebten Marktplätze von großer Bedeutung sind. Brauchen auch Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-ID? Was ist mit Händlern auf Social Media oder mit eigenen Onlineshops, und welche Markplätze sind noch betroffen? All das können Sie hier nachlesen.

Titelbild | Umsatzsteuer-ID für Verkäufer auf Ebay, Amazon, Etsy etc. | onwalt-Akademie

Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Am 1. Juli 2021 sind in Deutschland Änderungen im Umsatzsteuerrecht in Kraft getreten, die für Sie relevant sein können.

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Wenn Sie in Deutschland über eine Verkaufsplattform – also einen „elektronischen Marktplatz“ im Sinne von § 25e UStG – verkaufen, können Sie dies ab 1. Juli 2021 nur noch unter Nachweis einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Umsatzsteuer-ID) tun.

Prüfungspflicht der Plattformen

Die Marktplätze werden verpflichtet, die Umsatzsteuer-ID aller ihrer teilnehmenden Verkäufer zu prüfen.

Diese Regelung hat das Ziel, Steuerausfälle zu reduzieren, die durch Verkäufer entstehen, die ihr Gewerbe nicht ordnungsgemäß beim Finanzamt angemeldet haben. Dafür nimmt der Fiskus die Plattformen in die Haftung. Ließe eine Plattform einen Verkäufer Waren in Deutschland vertreiben, obwohl der Verkäufer steuerlich nicht registriert ist, müsste die Plattform den Umsatzsteuerausfall gegenüber dem deutschen Fiskus aus eigener Tasche ersetzen.

Die Marktplätze bzw. Verkaufsplattformen müssen daher genau prüfen, ob ein Verkäufer steuerlich registriert ist. Am einfachsten geht das anhand der Umsatzsteuer-ID.

Umsatzsteuer-ID nicht mit anderen Steuernummern verwechseln

Achtung, nicht verwechseln: Die Umsatzsteuer-ID ist etwas anderes als die Steuernummer oder die Steuer-Identifikationsnummer!

  • Die normale Steuernummer hat meist das Format „0123/456/78900“ und wird vor allem für die Einkommensteuer benutzt.
  • Die Steuer-Identifikationsnummer hat 11 Ziffern in vier Gruppen, also z.B. „01 234 567 890“, und gehört zu einer natürlichen Person lebenslang.
  • Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-IDNr.), die Sie jetzt brauchen, beginnt mit der Länderkennung (in Deutschland „DE“), gefolgt von 9 Ziffern, also z.B. „DE123456789“. Sie wird nur auf Antrag erteilt.
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Welche Verkäufer brauchen jetzt eine Umsatzsteuer-ID?

Eine Umsatzsteuer-ID brauchen alle Onlinehändler, die über den 30. Juni 2021 hinaus auf einem elektronischen Marktplatz verkaufen wollen. Ein elektronischer Marktplatz ist jede Plattform, die Verkäufer und Käufer im Internet zusammenbringt und den Vertragsschluss ermöglicht – also z.B.

Eigener Onlineshop: Keine Änderung

Verkäufer, die ihren eigenen Onlineshop betreiben, sind von den anstehenden Änderungen nicht betroffen. Sie können unabhängig vom Vorliegen einer Umsatzsteuer-ID unverändert weiter verkaufen (natürlich müssen Sie trotzdem alle Ihre Verkäufe ordentlich versteuern).

Verkaufen über Social Media: Was gilt?

Wenn Sie über Social Media verkaufen, z.B. über Facebook-Gruppen oder über Instagram, kommt es darauf an, auf welche Weise der Kaufvertrag geschlossen wird.

  • Wenn Sie sich über Direktnachrichten, SMS, E-Mail oder Telefon mit Kunden über den Kauf verständigen, liegt keine Kaufabwicklung über einen „elektronischen Marktplatz“ vor. Dafür ist also keine Umsatzsteuer-ID nötig.
  • Wenn Ihre Käufer aber typische Shop-Funktionen nutzen, die im Social-Media-Kanal integriert sind – z.B. Warenkorb, „Kaufen“-Button und vielleicht eine Bezahlmöglichkeit – so gilt das ganze als „elektronischer Marktplatz“. In einem solchen Falle müssen Sie damit rechnen, dass die die Plattform demnächst auf Sie zukommt und um Angabe Ihrer Umsatzsteuer-ID bittet.

Auch Kleinunternehmer brauchen eine Umsatzsteuer-ID

Kleinunternehmer sind gemäß § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) von der Erhebung und Abfühung der Umsatzsteuer befreit. Das erleichtert Einsteigern die Buchhaltung, und sie können eventuell günstigere Preise anbieten.

Auch wenn Kleinunternehmer sich bisher mit der Umsatzsteuer nur am Rande befassen mussten, werden sie die Umsatzsteuer-ID brauchen. Denn bei der Prüfung durch die Plattformen wird nicht danach unterschieden, ob und zu welchem Steuersatz ein Verkäufer Umsatzsteuer erhebt.

Wenn Sie als Kleinunternehmer auf einer Verkaufsplattform aktiv sind, sollten Sie sich also ebenfalls um die Zuteilung einer Umsatzsteuer-ID kümmern. An Ihrem Status als Kleinunternehmer ändert sich dadurch nichts.

Entsprechendes gilt für Verkäufer, die aus anderen Gründen von der Umsatzsteuer befreit sind, z.B. Bildungseinrichtungen, Träger der Jugendhilfe, bestimmte Kultureinrichtungen oder Dienstleister im medizinischen Bereich.

Umsatzsteuer-ID einfach online beantragen

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Die USt.-IdNr. wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Antrag erteilt. Das BZSt hält für die Beantragung ein Online-Formular bereit. Innerhalb von rund 1-2 Wochen wird Ihnen die Nummer per Post mitgeteilt. Antrag und Zuteilung sind kostenfrei.

→ Hier kommen Sie direkt zum Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-ID beim Bundeszentralamt für Steuern.

Wenn Sie im Online-Formular das Finanzamt angeben sollen, bei dem Sie „umsatzsteuerlich geführt“ werden, obwohl Sie Kleinunternehmer sind, geben Sie an dieser Stelle Ihr bisheriges Finanzamt an. Entsprechendes gilt für die Frage nach der Steuernummer, unter der Sie „umsatzsteuerlich geführt“ werden. Wenn Sie bisher nur eine einzige Steuernummer haben, geben Sie diese an.

Individuelle Fragen zur Erteilung der Umsatzsteuer-ID kann Ihnen auch Ihr Finanzamt vor Ort beantworten.

Sobald Sie die Umsatzsteuer-ID erhalten haben, können Sie diese an die Plattformen weitergeben, auf denen Sie verkaufen.

Hinweise von Etsy, eBay und Amazon

Hier finden Sie Informationen einzelner Plattformen dazu, wie Sie Ihre Umsatzsteuer-ID mitteilen können:

Automatische Überprüfung der Umsatzsteuer-ID durch die Plattformen

Die Finanzverwaltung hat eine elektronische Schnittstelle bereitgestellt, über die die Plattformen die eingereichten Umsatzsteuer-IDs überprüfen können. Dabei wird geprüft, ob Ihr Vor- und Nachname bzw. Ihr Firmenname auf der Plattform mit demjenigen übereinstimmt, für den Ihre Umsatzsteuer-ID zugeteilt worden ist.

Abweichende Schreibweise Ihres Namens?

Vielleicht hat sich Ihr Name aufgrund einer Änderung des Familienstandes geändert? Oder Sie haben dem Finanzamt einen zweiten Vornamen mitgeteilt, der Verkaufsplattform aber nicht? Dann sollten Sie der Plattform unverzüglich Ihren aktuellen Namen in der Schreibweise mitteilen, die auch das Finanzamt verwendet. Entsprechendes gilt, wenn Sie Ihren Firmennamen im Handelsregister geändert, dies der Plattform aber noch nicht mitgeteilt haben.

Wenn die Schreibweise Ihres auf der Plattform hinterlegten Namens von derjenigen beim Finanzamt abweicht, wird die Überprüfung negativ ausfallen. In diesem Fall müssen Sie mit einer Rückfrage durch die Plattform rechnen und werden ggf. bis zur Klärung vom weiteren Handel ausgeschlossen.

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Nicht vergessen: Die Umsatzsteuer-ID gehört auch ins Impressum!

Sobald Sie eine Umsatzsteuer-ID erhalten haben, müssen Sie diese im Impressum Ihres Shops bzw. in die Anbieterkennzeichnung auf der von Ihnen genutzen Plattform angeben. Die Nummer gehört zu den gesetzlichen Pflichtangaben.

Das gilt auch dann, wenn Sie in Ihren Angeboten darauf hinweisen, dass Sie gar keine Umsatzsteuer erheben. Es handelt sich bei dieser „Unstimmigkeit“ nicht um einen Abmahngrund, sondern ist notwendige Folge der gesetzlichen Vorgaben.

Betroffen ist übrigens nicht nur das Impressum auf der Verkaufsplattform, für die Sie die Umsatzsteuer-ID beantragt haben. Auch wenn Sie weitere Webseiten oder Shops betreiben, müssen Sie dort Ihr Impressum ergänzen!

Nutzen Sie gern unseren kostenlosen Impressumsgenerator, um Ihr aktuelles Impressum mit Umsatzsteuer-ID zu erstellen.

Ab Juli 2021 keine Erfassungsbescheinigung mehr nötig

Die Neuregelung macht es Verkäufern leichter, ihre steuerliche Erfassung nachzuweisen. Denn bisher war es in der Regel erforderlich, eine „Erfassungsbescheinigung“ des Finanzamtes auf Papier einzuholen, diese einzuscannen und per E-Mail an die jeweiligen Marktplätze zu schicken. Die Marktplätze mussten die Bescheinigungen dann manuell prüfen, des Verkäuferkonto freischalten und den Vorgang archivieren - ein Verfahren mit hohem Aufwand für alle Beteiligten.

Künftig genügt die Angabe der Umsatzsteuer-ID, so dass die Erfassungsbescheinigungen überflüssig werden. Ein Verkäufer muss kein Papier und keinen Scan mehr einreichen, und ein Marktplatz kann die Gültigkeit der Umsatzsteuer-ID automatisiert digital überprüfen.