Umsatzsteuer beim Verkauf digitaler Inhalte ins EU-Ausland / Bestimmungslandprinzip

Stand: 28. 1. 2025
Europa wächst zusammen. Insbesondere digitale Inhalte werden heute ganz selbstverständlich über Grenzen hinweg angeboten und verkauft. Zu den digitalen Inhalten gehören zum Beispiel eBooks, PDF-Anleitungen, Stickdateien und digitale Schnittmuster, Video-Tutorials, Fortbildungsvideos, Musikdateien, Streams und Podcasts.
Aber Achtung: Für den Verkauf digitaler Inhalte ins EU-Ausland gelten besondere Umsatzsteuer-Regeln!
Umsatzsteuerberechnung nach dem Bestimmungslandprinzip
Schon seit 2015 muss ein Verkäufer für jeden digitalen Inhalt, den er einem Verbraucher ins EU-Ausland liefert, die Umsatzsteuer des Ziellandes berechnen. Gleichzeitig entfällt die deutsche Umsatzsteuer für diesen Verkauf. Jede Art, den digitalen Inhalt zur Verfügung zu stellen, gilt als Lieferung – sei es per E-Mail, als Download, mittels Dropbox, Stream, Messenger, App oder auf sonstige Weise.
Beispiel
Sie bieten ein eBook für 15 € an. Dies ist der Bruttopreis, der in Ihrem Online-Shop als Gesamtpreis angezeigt wird. Wenn Sie das eBook an einen Kunden in Deutschland verkaufen, müssen sie 2,39 € (19% von 12,61 €) Umsatzsteuer in ihrer Rechnung aufführen und über ihre Umsatzsteuervoranmeldung an das deutsche Finanzamt melden und abführen. Kommt Ihr Käufer jedoch aus Dänemark, müssen Sie in der Rechnung einen Anteil von 3,00 € (25% von 12 €) als dänische Umsatzsteuer nennen und über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach Dänemark abführen.
Meldung und Abführung der ausländischen Umsatzsteuer
Die ausländischen Umsatzsteuern muss der Verkäufer an das BZSt in einer gesonderten Steuererklärung melden (über ein Online-Formular möglich). Das BZSt zieht die Steuer dann beim Verkäufer ein und leitet sie in das jeweilige EU-Land weiter.
Prüfung des Wohnsitzes des Käufers und Rechnungsstellung
Beim Verkauf digitaler Inhalte muss der Verkäufer also prüfen, in welchem Land der Käufer wohnt, um eine Rechnung ausstellen und die Zahlung korrekt verbuchen zu können. Dies gilt bereits für die erste verkaufte Datei.
Wichtig: Diese Regelungen gelten auch für Verkäufer, die in Deutschland Kleinunternehmer sind! In der Praxis bedeutet das, dass ein Kleinunternehmer zwar innerhalb Deutschlands umsatzsteuerfrei verkaufen darf, aber bei Verkäufen digitaler Inhalte ins Ausland die dortige Umsatzsteuer berechnen, erheben und abführen muss. Das Kleinunternehmerprivileg gilt nämlich nicht für die Lieferung digitaler Inhalte ins EU-Ausland.
Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern
Um die ausländischen Umsatzsteuern korrekt zu erfassen und abzuführen, müssen Sie sich beim Bundeszentralamt für Steuern für das Verfahren „One-Stop-Shop“ online anmelden.
Ausnahme bei Umsatz bis 10.000 Euro
Das Bestimmungslandprinzip müssen Sie aber nur dann berücksichtigen, wenn Ihr Umsatz aus den Verkäufen von digitalen Inhalten in das EU-Ausland 10.000 € im Kalenderjahr übersteigt.
Dabei wird der Umsatz aller Ihrer Kunden in allen Ländern des EU-Auslands zusammengerechnet. Die Schwelle von 10.000 € gilt also nicht pro Land. Solange Sie unterhalb dieser Schwelle liegen, brauchen Sie nur die innerstaatlichen Regelungen anzuwenden, können also alle EU-Kunden behandeln wie inländische Kunden.