Produktdesigns – eine Einführung

Sie haben eine besonders formschöne Vase entworfen, ein außergewöhnliches Stoffmuster oder vielleicht eine Kuckucksuhr in modernem Gewand? Und Sie wollen Ihr Produktdesign vor Nachahmung schützen? Dann könnte für Sie der Designschutz interessant sein.

Vielleicht erreicht Ihr Produkt nicht die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe, d.h. einen besonders hohen Grad an geistig-ästhetischem Inhalt (vgl. unseren Artikel zum Urheberrecht). Dann ist Ihr Produkt zwar nicht urheberrechtlich geschützt, aber ersatzweise können Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung eines Designs beantragen. Man spricht hier auch vom „kleinen Urheberrecht“.

Ein eingetragenes Design schützt die äußere Erscheinungsform eines industriellen oder handwerklichen Erzeugnisses. Gegenstand eines Designs ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses, die sich insbesondere aus Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder dem Werkstoff der Erzeugnisse selbst und/oder ihrer Verzierung ergibt. Auch Verpackungen können Designschutz erhalten. Beispiele wären ausgefallene Parfüm-Flakons oder die charakteristische Form der Coca-Cola-Flasche.

Schutzvoraussetzungen

Voraussetzungen für den Schutz sind Eigenart und Neuheit des Designs.

Eigenart bedeutet, dass sich Ihr Produkt von anderen, bereits eingetragenen Designs unterscheidet. Es muss sich bei einem „durchschnittlichen“ Betrachter, der Ihr Produkt einem bereits eingetragenen Design gegenüberstellt, ein anderer Gesamteindruck ergeben. Designs gelten auch dann als identisch, wenn sich ihre Merkmale zwar unterscheiden, aber der Unterschied nur in unwesentlichen Einzelheiten besteht (z.B. nur leichte Farbvariation oder geringfügig andere Proportion).

Neuheit bedeutet, dass Ihr Produkt nicht schon vor der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und damit bereits bekannt ist. Wenn Sie Ihr Produkt zum Beispiel schon einige Zeit online angeboten haben, ist es nicht mehr „neu“. Um eine Designanmeldung sollten Sie sich also immer so früh wie möglich kümmern.

Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt

Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, können Sie Ihr Design beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Eintragung in das Designregister anmelden. Die Anmeldegebühr beträgt 7 Euro je Design, mindestens jedoch 60 Euro pro Anmeldung. Für den Mindestbetrag von 60 Euro können Sie also bis zu 10 Muster einreichen. Bei einer Online-Anmeldung über die Webseite des DPMA erhalten Sie sogar noch einen kleinen Rabatt.

Bei der Anmeldung prüft das DPMA nicht, ob das eingereichte Design Neuheit und Eigenart besitzt. Es überprüft nur, ob die Formalien eingehalten wurden, d.h. ob ein vollständiger Antrag vorliegt und die Anmeldegebühr bezahlt ist.

Stellt der Inhaber eines zeitlich vor Ihnen eingetragenen Designs fest, dass Ihr Design im rechtlichen Sinne keine Eigenart aufweist oder nicht neu ist, kann dieser Inhaber Widerspruch gegen Ihre Anmeldung einlegen, was zu einem Rechtsstreit führen kann. Deshalb sollten Sie vor Ihrer Anmeldung gründlich recherchieren, ob ein ähnliches Muster bereits eingetragen ist. Die Recherche ist online möglich unter www.dpma.de, erfordert aber eine gewisse Sachkenntnis der Rechtsgrundlagen.

Rechtlicher Schutz durch die Eintragung

Wenn Ihr Design erfolgreich eingetragen wurde, läuft der Schutz Ihres Designs für zunächst 5 Jahre. Sie können den Schutz auf bis zu 25 Jahre ausdehnen, indem Sie vor Ablauf der Schutzdauer eine Verlängerungsgebühr für die jeweils folgenden 5 Jahre an das DPMA zahlen. Solange der Schutz besteht, darf keine andere Person Ihr Design oder ein zum Verwechseln ähnliches Design in Deutschland verkaufen.

Wenn Sie also bemerken, dass Ihr eingetragenes Design durch einen anderen ohne Ihre Erlaubnis gewerblich verwendet wird, stellt dies eine Verletzung Ihrer Rechte dar. Sie können den Rechtsverletzer mit einer Abmahnung zur Unterlassung auffordern und notfalls die Verwendung Ihres Designs gerichtlich untersagen lassen. Außerdem können Sie vom Rechtsverletzer Schadensersatz verlangen. Hierfür muss der Rechtsverletzer Ihnen Auskunft geben über die Zahl der von ihm verkauften Plagiate sowie über Vertriebswege, Herstellungskosten und Verkaufspreise.

Bitte bedenken Sie, dass rechtliche Streitigkeiten über eingetragene Schutzrechte in der Regel einen Anwalt erfordern und teuer werden können. Sie sollten daher Ihre eigene Rechtsposition genau prüfen, bevor Sie mit einer Abmahnung tätig werden.

Entsprechendes gilt, wenn Sie selbst den Eindruck haben, dass Sie mit einem Ihrer Produkte das eingetragene Design eines anderen beeinträchtigen könnten. Suchen Sie gegebenenfalls den Kontakt zum Rechteinhaber und fragen Sie im Vorfeld an, ob dieser rechtliche Einwände gegen Ihr Produkt hat.

Banner für professionelle Rechtstexte von onwalt.de

Internationaler Geschmacksmusterschutz

Designschutz kann man nicht nur für Deutschland, sondern auch für die Länder der EU insgesamt erhalten. Dafür gibt es das europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das Sie ebenfalls beim DPMA beantragen können. Allerdings ist hierfür eine höhere Gebühr zu entrichten – mindestens 350 Euro.

Daneben können Sie auf Grundlage des Haager Musterabkommens auch Geschmacksmusterschutz mit Wirkung für verschiedene Länder außerhalb der Europäischen Union erlangen.

Beispiel

Maxie Mustermann hat Kugelschreiber entwickelt, die nicht nur ein ausgefallenes, griffiges Design haben, sondern sich auch noch durch eine neuartige, besonders langlebige Mechanik auszeichnen. Diese besonderen Kugelschreiber möchte Maxie verkaufen. Dabei möchte sie sichergehen, dass niemand ihre Kugelschreiber nachbaut und dann ebenfalls zum Verkauf anbietet.

Soweit es sich tatsächlich um einen neu erfundenen Kugelschreiber-Mechanismus handelt, könnte Maxie für die neue Technik ein Gebrauchsmuster anmelden. Vor der Einreichung ihrer Anmeldung sollte Maxie jedoch mit einer Recherche beim DPMA sicherstellen, dass ein gleichartiger Mechanismus nicht bereits durch einen anderen Erfinder eingetragen wurde.

Daneben kann Maxie die äußere Form der Kugelschreiber als Design eintragen lassen. Auch hier empfiehlt sich eine vorherige Recherche nach bereits bestehenden, identischen Designs.

Wenn Maxies Anträge ohne Beanstandungen bearbeitet sind, trägt das DPMA für die Kugelschreiber ein Gebrauchsmuster und ein Design ein. Maxie muss dann nur noch an die rechtzeitige Zahlung der Verlängerungsgebühren denken, um den Schutz nicht vorzeitig zu verlieren.