Marken- und Desingrecht: Besonderheiten des Modedesigns
Sie möchten im Bereich Modedesign gründen? Dafür benötigen Sie rechtliches Basiswissen - zum Beispiel um Ihre Designs vor Nachahmung zu schützen. Das Modedesign nimmt eine rechtliche Sonderstellung ein. Für den Schutz von Alltagsmode bis Haute Couture greifen Urheber-, Design-, EU-Geschmacksmuster-, Marken- und Wettbewerbsrecht ineinander. Dieser Artikel bereitet für Sie komplexe Sachverhalte einfach auf und gibt Ihnen praktische Tipps für den Erfolg in der Modebranche.
Urheberrechtlicher Schutz von Modedesign: Eine Herausforderung
Der urheberrechtliche Schutz für Modedesign ist schwerer zu erlangen als für andere Werkarten wie Fotografien, Zeichnungen, Gedichte oder Skulpturen. Das Urheberrecht schützt Kleidung nicht direkt, sondern nur über die Kategorien bildende Kunst“ oder angewandte Kunst“. Modekreationen müssen dabei den Eindruck eines Kunstwerks vermitteln, ähnlich wie Skulpturen.
Gerichte und Modedesign: Schwierige Anerkennung als Kunstwerk
Gerichte tun sich oft schwer damit, Mode als Kunstwerk anzuerkennen. Damit eine Modeschöpfung urheberrechtlich geschützt wird, muss sie in ihrer Gestaltung den Charakter eines Kunstwerks aufweisen, vergleichbar mit einer Skulptur.
Ein solcher Schutz kommt nur für Mode-Neuheiten in Betracht. Da in der Mode fast alles schon einmal dagewesen ist, ist es schwer, sich als Urheber einer Modeneuschöpfung zu behaupten. Eine Modeschöpfung muss in ihrer künstlerischen Gestaltung besonders hervorstechen und gegenüber rein funktionaler Bekleidung aus dem Rahmen fallen.
Wann Mode als Kunstwerk gilt
Alltagsmode, insbesondere wenn in großen Mengen produziert, erreicht den „Werk“-Charakter meist nicht. Im Streitfall prüfen Gerichte unter Berücksichtigung aller Details eines Einzelfalls, ob eine Modeschöpfung unter urheberrechtlichem Schutz steht. Nur Mode, die sich durch ihre künstlerische Gestaltung deutlich von funktionaler Alltagskleidung abhebt, hat Chancen auf urheberrechtlichen Schutz.
Schutz von Einzelteilen: Der Weg über das Detail
Unabhängig davon, ob das Kleidungsstück insgesamt Schutz genießt, kann ein individuell gestalteter Bestandteil selbstständig geschützt sein, etwa ein eigens entwickeltes Motiv (Zeichnung, Foto, Muster), mit dem das Kleidungsstück bedruckt ist.
Das „nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“
Das „kleine Urheberrecht“: Schutz durch das Designrecht
Das Designrecht kann als sogenanntes „kleines Urheberrecht“ für den Schutz der Modeschöpfung sorgen. Es kennt den Schutz durch ein im Register eingetragenes Design sowie den europäischen Geschmacksmusterschutz durch Registrierung beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EU-IPO), der aber auch ohne Registereintragung entsteht. Letzteren Schutz nennt man „nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“.
Schneller Schutz für Mode: Drei Jahre ohne Registrierung
Nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGVO) besteht ein dreijähriger Schutz für nicht eingetragene Geschmacksmuster, wobei ursprünglich der Schutz von Modeschöpfungen beabsichtigt war. Wegen der Schnelllebigkeit des Modemarktes sollten Designrechte auch ohne langwieriges Eintragungsverfahren ermöglicht werden.
Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt die eigene Modeschöpfung nur dann vor der Nachahmung, wenn das Produkt die Voraussetzungen der „Eigenart“ und „Neuheit“ erfüllt. „Eigenart“ hat die Modeschöpfung, wenn eine mode-informierte Person sie als etwas bisher nicht Dagewesenes wahrnimmt. Das Modeprodukt gilt als „neu“ ab dem Moment, zu dem es erstmalig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde – ab diesem Zeitpunkt läuft die dreijährige Schutzperiode.
Ergänzender Leistungsschutz durch das Wettbewerbsrecht
Neben dem Designgesetz und der GGVO kann sich ein weiterer Schutz für Modeschöpfungen auch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben. Das UWG sieht geringere Anforderungen an die „Eigenart“ der Modeschöpfung vor, setzt aber voraus, dass das Produkt bereits einen hohen Bekanntheitsgrad bei den Endkunden hat.
Durch jedes der genannten Schutzrechte erhält der Designer die Möglichkeit, anderen die Herstellung und Verbreitung des geschützten Produkts zu untersagen. Bei Rechtsverletzungen kann der Designer auch die Vernichtung der Plagiate sowie Schadensersatz verlangen.
Unterschiede in der Schutzdauer
Wesentlicher Unterschied zwischen den oben aufgeführten Rechten ist die Schutzdauer. Das Urheberrecht gewährt langfristigen Schutz, der erst 70 Jahre nach dem Tod des Designers endet. Beim eingetragenen Geschmacksmuster beträgt die Schutzdauer bis zu 25 Jahre, beim nicht eingetragenen Geschmacksmuster sind es lediglich 3 Jahre. Der kürzeste Schutz ergibt sich aus dem UWG – hier besteht nur ein „Saisonschutz für Textilneuheiten“ von sechs bis zwölf Monaten.
Es ist nicht leicht, die eigene Kreation vor Nachahmung „wasserdicht“ zu schützen. Denn das Recht will die Kreativität von Designern und den Wettbewerb nicht mehr als nötig beschränken.
Vorgehen bei Rechtsverletzungen
Wird ein geschütztes Design durch Kopie oder Nachahmung verletzt, muss sich der Rechteinhaber direkt an den Verletzer wenden, meist durch eine Abmahnung. Der Rechteinhaber muss im Streitfall beweisen können, dass sein Design geschützt ist. Dies gelingt am ehesten, wenn das Design beim DPMA oder EU-IPO rechtzeitig registriert wurde. Ob eine Rechtsverletzung vorliegt, entscheiden im Zweifelsfall die Gerichte.
Mode- und Produktdesigns mit Marken schützen
Wegen der Schwierigkeiten, die das Urheber-, Design- und Wettbewerbsrecht mit sich bringen, kann die Entwicklung und Anmeldung einer eigenen Marke eine sinnvolle Alternative darstellen. Das Markenrecht kann die Lücke füllen, die die anderen Gesetze offen lassen.
Eine Marke schützt zwar nicht unmittelbar den Schnitt, die Muster, Farben oder Druckmotive von Modestücken, kann aber als Kennzeichen für die Qualität oder den Stil eines Designers und seiner Kollektion sehr wirksam sein.
Bekannte Marken wie Dolce & Gabbana, Chanel, Hollister oder Adidas nutzen ihre Schriftzüge und Logos oft großflächig oder als wiederkehrendes Muster auf den Produkten. Mit ihrer geschützen Marke so platziert schützen sie gleichzeitig das Design, das ansonsten möglicherweise schutzlos wäre.
Beispiel
Maxie Mustermann hat Kapuzenpullis mit Schachbrettmuster-Design entworfen und verkauft sie seit Februar 2015. Im Frühjahr 2016 stellt sie fest, dass Lisa Lustig ebenfalls Kapuzenpullis mit schwarz-weißem Karomuster anbietet, die Maxies zum Verwechseln ähnlich sehen. Maxie verlangt von Lisa einen Verkaufsstopp, aber Lisa lehnt ab mit dem Hinweis, dass schwarz-weiße Karomuster nicht ungewöhnlich sind und ein anderer Verkäufer schon 2013 ähnliche Pullis angeboten hat.
Maxie stellt fest, dass ihre „Schach-Pullis“ zwar individuell sind, aber für einen „Haute-Couture“-Schutz nach dem Urheberrecht nicht ausreichen. Es handelt sich eher um Alltagsmode.
Da bereits über eine Saison seit ihrem Verkaufsstart abgelaufen ist, scheidet auch der Saisonschutz aus. Maxie hat also kaum Chancen, anderen den Verkauf ähnlicher Pullis zu verbieten. Sie konzentriert sich daher wieder auf die Entwicklung ihrer neuen Kollektion und ihrer Marke, unter der die Kollektion künftig erscheinen soll.