Schutz von Produktdesigns
Du hast eine besonders formschöne Vase entworfen, ein außergewöhnliches Stoffmuster oder vielleicht eine Kuckucksuhr in modernem Gewand? Und du willst dein Produktdesign vor Nachahmung schützen? Dann könnte für dich der Designschutz interessant sein.
Einführung in den Designschutz
Vielleicht erreicht dein Produkt nicht die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe, d.h. einen besonders hohen Grad an „geistig-ästhetischem“ Inhalt. Dann kannst du ersatzweise Designschutz beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragen. Man spricht hier auch vom „kleinen Urheberrecht“.
Schutzgegenstand des Designs: Was kann geschützt werden?
Ein eingetragenes Design schützt die äußere Erscheinungsform eines industriellen oder handwerklichen Erzeugnisses. Gegenstand eines Designs ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses, die sich insbesondere aus Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder dem Werkstoff der Erzeugnisse selbst und/oder ihrer Verzierung ergibt. Ob Teekanne, Bücherstütze, Handtasche oder Fahrradkorb – für praktisch jede Warenart können Designs angemeldet werden. Designschutz gibt es zudem für Druckmuster auf Textilien, z.B. für florale oder besonders ausgefallene geometrische Motive auf Meterware.
Schutz für Produktverpackungen und Schrifttypen
Auch Produktverpackungen können Designschutz erhalten – zum Beispiel ausgefallene Parfümflakons oder die charakteristische Form der Coca-Cola-Flasche. Eine besondere Form des Musterschutzes besteht daneben für Schrifttypen.
Schutzvoraussetzungen
Eigenart: Unterscheidbarkeit Ihres Designs
Voraussetzungen für den Schutz sind die Eigenart und Neuheit des Designs.
Eigenart bedeutet, dass sich dein Design von anderen, bereits eingetragenen Designs unterscheidet. Es muss bei einem „durchschnittlichen“ Betrachter, der dein Design einem bereits eingetragenen gegenüberstellt, einen anderen Gesamteindruck hinterlassen. Designs gelten auch dann als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden, wie z.B. leichte Farbvariationen oder geringfügig andere Proportionen.
Neuheit: Ihr Design muss neu sein
Neuheit bedeutet, dass dein Design nicht schon vor der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und damit bereits bekannt ist. Wenn du dein Produkt zum Beispiel schon einige Zeit online angeboten hast, ist es im rechtlichen Sinne nicht mehr „neu“. Daher solltest du dich immer so früh wie möglich um die Designanmeldung kümmern.
Anmeldung zum Designregister
Anmeldeformular und Warenklassifikation
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, kannst du dein Design beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Eintragung in das Designregister anmelden. Verwende dazu das amtliche Formular von der Website des DPMA. In der Anmeldung musst du dein Produkt kurz beschreiben und eine Abbildung hinzufügen (Zeichnung oder Foto). Außerdem musst du entscheiden, für welche der 32 Warenklassen (die Locarno-Klassifikation) du dein Design anmelden möchtest.
Kosten und Prüfungsverfahren
Die Anmeldegebühr beim DPMA beträgt 7 Euro je Geschmacksmuster, mindestens jedoch 60 Euro pro Anmeldevorgang. Für diesen Mindestbetrag kannst du bis zu 10 Muster einreichen. Das DPMA prüft bei der Anmeldung nicht, ob das eingereichte Muster Neuheit und Eigenart besitzt. Es überprüft lediglich, ob die Formalien eingehalten wurden, das heißt, ob ein vollständiger Antrag vorliegt und die Anmeldegebühr bezahlt wurde.
Recherchen und rechtliche Sicherheit
Stellt der Inhaber eines zeitlich vor dir eingetragenen Designs fest, dass dein Design keine Eigenart aufweist oder nicht neu ist, kann er Widerspruch gegen deine Anmeldung einlegen, was zu einem Rechtsstreit führen kann. Daher solltest du vor der Anmeldung gründlich recherchieren, ob ein ähnliches Muster bereits eingetragen ist. Designrecherchen sind kostenfrei online möglich unter register.dpma.de, können aber – je nach Produkt – sehr aufwändig sein. Ziehe im Zweifel einen spezialisierten Anwalt hinzu.
Rechtlicher Schutz durch die Eintragung
Schutzdauer und Verlängerung
Wenn dein Design erfolgreich eingetragen wurde, läuft der Schutz für zunächst fünf Jahre. Du kannst den Schutz auf bis zu 25 Jahre verlängern, indem du vor Ablauf der Schutzdauer eine Verlängerungsgebühr für jeweils fünf Jahre an das DPMA zahlst. Solange der Schutz besteht, darf keine andere Person dein Design oder ein zum Verwechseln ähnliches Design in Deutschland verkaufen.
Rechtsverletzung und Durchsetzung Ihrer Rechte
Wenn du bemerkst, dass dein eingetragenes Design ohne deine Erlaubnis gewerblich verwendet wird, stellt dies eine Verletzung deiner Rechte dar. Du kannst den Rechtsverletzer mit einer Abmahnung zur Unterlassung auffordern und notfalls die Verwendung deines Designs gerichtlich untersagen lassen. Außerdem kannst du vom Rechtsverletzer Schadensersatz verlangen. Der Rechtsverletzer muss dir Auskunft über die Zahl der verkauften Plagiate sowie über Vertriebswege, Herstellungskosten und Verkaufspreise geben.
Rechtsstreitigkeiten und rechtliche Beratung
Bitte bedenke, dass rechtliche Streitigkeiten über eingetragene Schutzrechte in der Regel einen Anwalt erfordern und teuer werden können. Du solltest daher deine eigene Rechtsposition genau prüfen, bevor du eine Abmahnung verschickst. Entsprechendes gilt, wenn du den Eindruck hast, dass du mit einem deiner Produkte das eingetragene Design eines anderen beeinträchtigen könntest. Suche gegebenenfalls den Kontakt zum Rechteinhaber und frage im Vorfeld an, ob dieser rechtliche Einwände gegen dein Produkt hat.
Internationaler Geschmacksmusterschutz
Designschutz kann man nicht nur für Deutschland, sondern auch für die Länder der EU insgesamt erhalten. Dafür gibt es das europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das du ebenfalls beim DPMA beantragen kannst. Allerdings ist hierfür eine höhere Gebühr zu entrichten – mindestens 350 Euro.
Daneben kannst du auf Grundlage des Haager Musterabkommens auch Geschmacksmusterschutz mit Wirkung für verschiedene Länder außerhalb der Europäischen Union erlangen.
Verarbeitung von Textilstoffen zu eigenen Produkten
Schutz von Textildesigns
Vielfach sind gemusterte oder mit Motiven bedruckte Textilstoffe durch Designs oder Geschmacksmuster geschützt. Bitte denke daran, wenn du im Stoffladen Material suchst, das du zu Kleidung, Kissenbezügen, Puppen oder anderem weiterverarbeiten und anschließend verkaufen möchtest.
Einschränkungen für gewerbliche Weiterverwendung
Stoffe, die im Einzelhandel an Endverbraucher verkauft werden, enthalten in der Regel keine Lizenz für die gewerbliche Weiterverwendung. Achte beim Einkauf insbesondere auf Aufdrucke wie „No commercial use“ („Keine gewerbliche Verwendung“) oder „Personal use only“ („Nur für den persönlichen Gebrauch“) an der Webkante. Im Großhandel angebotene Stoffe sind eher für die kommerzielle Weiterverarbeitung bestimmt.
Klärung der Nutzungsrechte
Wenn du nicht genau weißt, ob ein bedruckter Stoff zur kommerziellen Weiterverarbeitung freigegeben ist, kontaktiere im Zweifelsfall den Hersteller des Stoffes und frage nach einer gewerblichen Nutzungslizenz. Anderenfalls würdest du das Risiko eingehen, das Geschmacksmusterrecht des Herstellers zu verletzen, was zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen kann.
Weiterführende Informationen zum Thema Textilien findest du hier:
- Marken- und Desingrecht: Besonderheiten des Modedesigns
- Textilien richtig kennzeichnen – Textilkennzeichnungs-VO
Beispiel: Maxie Mustermann
Maxie Mustermann hat Kugelschreiber entwickelt, die nicht nur ein ausgefallenes, griffiges Design haben, sondern sich auch noch durch eine neuartige, besonders langlebige Mechanik auszeichnen. Diese besonderen Kugelschreiber möchte Maxie in ihrem Onlineshop verkaufen. Dabei will sie sichergehen, dass niemand ihre Kugelschreiber nachbaut und dann ebenfalls zum Verkauf anbietet.
Soweit es sich tatsächlich um einen neu erfundenen Kugelschreiber-Mechanismus handelt, kann Maxie für die neue Technik ein Patent oder Gebrauchsmuster anmelden. Vor der Einreichung ihrer Anmeldung sollte Maxie aber mit einer Recherche beim DPMA sicherstellen, dass ein gleichartiger Mechanismus nicht bereits durch einen anderen Erfinder eingetragen wurde. Daneben kann Maxie die äußere Form der Kugelschreiber als Design anmelden. Auch hier empfiehlt sich eine vorherige Recherche nach bereits bestehenden Designs.
Wenn Maxies Anträge ohne Beanstandungen bearbeitet sind, trägt das DPMA für die Kugelschreiber ein Patent bzw. Gebrauchsmuster ein und zusätzlich einen Designschutz. Maxie muss dann nur noch an die rechtzeitige Zahlung der Verlängerungsgebühren denken, um den Schutz nicht wieder zu verlieren.
Rechtsnormen
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