Schutz von Produktdesigns
Sie haben eine besonders formschöne Vase entworfen, ein außergewöhnliches Stoffmuster oder vielleicht eine Kuckucksuhr in modernem Gewand? Und Sie wollen Ihr Produktdesign vor Nachahmung schützen? Dann könnte für Sie der Designschutz interessant sein.
Einführung in den Designschutz
Vielleicht erreicht Ihr Produkt nicht die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe, d.h. einen besonders hohen Grad an „geistig-ästhetischem“ Inhalt. Dann können Sie ersatzweise Designschutz beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragen. Man spricht hier auch vom „kleinen Urheberrecht“.
Schutzgegenstand des Designs: Was kann geschützt werden?
Ein eingetragenes Design schützt die äußere Erscheinungsform eines industriellen oder handwerklichen Erzeugnisses. Gegenstand eines Designs ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses, die sich insbesondere aus Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder dem Werkstoff der Erzeugnisse selbst und/oder ihrer Verzierung ergibt. Ob Teekanne, Bücherstütze, Handtasche oder Fahrradkorb – für praktisch jede Warenart können Designs angemeldet werden. Designschutz gibt es zudem für Druckmuster auf Textilien, z.B. für florale oder besonders ausgefallene geometrische Motive auf Meterware.
Schutz für Produktverpackungen und Schrifttypen
Auch Produktverpackungen können Designschutz erhalten – zum Beispiel ausgefallene Parfümflakons oder die charakteristische Form der Coca-Cola-Flasche. Eine besondere Form des Musterschutzes besteht daneben für Schrifttypen.
Schutzvoraussetzungen
Eigenart: Unterscheidbarkeit Ihres Designs
Voraussetzungen für den Schutz sind die Eigenart und Neuheit des Designs.
Eigenart bedeutet, dass sich Ihr Design von anderen, bereits eingetragenen Designs unterscheidet. Es muss bei einem „durchschnittlichen“ Betrachter, der Ihr Design einem bereits eingetragenen gegenüberstellt, einen anderen Gesamteindruck hinterlassen. Designs gelten auch dann als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden, wie z.B. leichte Farbvariationen oder geringfügig andere Proportionen.
Neuheit: Ihr Design muss neu sein
Neuheit bedeutet, dass Ihr Design nicht schon vor der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und damit bereits bekannt ist. Wenn Sie Ihr Produkt zum Beispiel schon einige Zeit online angeboten haben, ist es im rechtlichen Sinne nicht mehr „neu“. Daher sollten Sie sich immer so früh wie möglich um die Designanmeldung kümmern.
Anmeldung zum Designregister
Anmeldeformular und Warenklassifikation
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, können Sie Ihr Design beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Eintragung in das Designregister anmelden. Verwenden Sie dazu das amtliche Formular von der Website des DPMA. In der Anmeldung müssen Sie Ihr Produkt kurz beschreiben und eine Abbildung hinzufügen (Zeichnung oder Foto). Außerdem müssen Sie entscheiden, für welche der 32 Warenklassen (die Locarno-Klassifikation) Sie Ihr Design anmelden möchten.
Kosten und Prüfungsverfahren
Die Anmeldegebühr beim DPMA beträgt 7 Euro je Geschmacksmuster, mindestens jedoch 60 Euro pro Anmeldevorgang. Für diesen Mindestbetrag können Sie bis zu 10 Muster einreichen. Das DPMA prüft bei der Anmeldung nicht, ob das eingereichte Muster Neuheit und Eigenart besitzt. Es überprüft lediglich, ob die Formalien eingehalten wurden, das heißt, ob ein vollständiger Antrag vorliegt und die Anmeldegebühr bezahlt wurde.
Recherchen und rechtliche Sicherheit
Stellt der Inhaber eines zeitlich vor Ihnen eingetragenen Designs fest, dass Ihr Design keine Eigenart aufweist oder nicht neu ist, kann er Widerspruch gegen Ihre Anmeldung einlegen, was zu einem Rechtsstreit führen kann. Daher sollten Sie vor der Anmeldung gründlich recherchieren, ob ein ähnliches Muster bereits eingetragen ist. Designrecherchen sind kostenfrei online möglich unter register.dpma.de, können aber – je nach Produkt – sehr aufwändig sein. Ziehen Sie im Zweifel einen spezialisierten Anwalt hinzu.
Rechtlicher Schutz durch die Eintragung
Schutzdauer und Verlängerung
Wenn Ihr Design erfolgreich eingetragen wurde, läuft der Schutz für zunächst fünf Jahre. Sie können den Schutz auf bis zu 25 Jahre verlängern, indem Sie vor Ablauf der Schutzdauer eine Verlängerungsgebühr für jeweils fünf Jahre an das DPMA zahlen. Solange der Schutz besteht, darf keine andere Person Ihr Design oder ein zum Verwechseln ähnliches Design in Deutschland verkaufen.
Rechtsverletzung und Durchsetzung Ihrer Rechte
Wenn Sie bemerken, dass Ihr eingetragenes Design ohne Ihre Erlaubnis gewerblich verwendet wird, stellt dies eine Verletzung Ihrer Rechte dar. Sie können den Rechtsverletzer mit einer Abmahnung zur Unterlassung auffordern und notfalls die Verwendung Ihres Designs gerichtlich untersagen lassen. Außerdem können Sie vom Rechtsverletzer Schadensersatz verlangen. Der Rechtsverletzer muss Ihnen Auskunft über die Zahl der verkauften Plagiate sowie über Vertriebswege, Herstellungskosten und Verkaufspreise geben.
Rechtsstreitigkeiten und rechtliche Beratung
Bitte bedenken Sie, dass rechtliche Streitigkeiten über eingetragene Schutzrechte in der Regel einen Anwalt erfordern und teuer werden können. Sie sollten daher Ihre eigene Rechtsposition genau prüfen, bevor Sie eine Abmahnung verschicken. Entsprechendes gilt, wenn Sie den Eindruck haben, dass Sie mit einem Ihrer Produkte das eingetragene Design eines anderen beeinträchtigen könnten. Suchen Sie gegebenenfalls den Kontakt zum Rechteinhaber und fragen Sie im Vorfeld an, ob dieser rechtliche Einwände gegen Ihr Produkt hat.
Internationaler Geschmacksmusterschutz
Designschutz kann man nicht nur für Deutschland, sondern auch für die Länder der EU insgesamt erhalten. Dafür gibt es das europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das Sie ebenfalls beim DPMA beantragen können. Allerdings ist hierfür eine höhere Gebühr zu entrichten – mindestens 350 Euro.
Daneben können Sie auf Grundlage des Haager Musterabkommens auch Geschmacksmusterschutz mit Wirkung für verschiedene Länder außerhalb der Europäischen Union erlangen.
Verarbeitung von Textilstoffen zu eigenen Produkten
Schutz von Textildesigns
Vielfach sind gemusterte oder mit Motiven bedruckte Textilstoffe durch Designs oder Geschmacksmuster geschützt. Bitte denken Sie daran, wenn Sie im Stoffladen Material suchen, das Sie zu Kleidung, Kissenbezügen, Puppen oder anderem weiterverarbeiten und anschließend verkaufen möchten.
Einschränkungen für gewerbliche Weiterverwendung
Stoffe, die im Einzelhandel an Endverbraucher verkauft werden, enthalten in der Regel keine Lizenz für die gewerbliche Weiterverwendung. Achten Sie beim Einkauf insbesondere auf Aufdrucke wie „No commercial use“ („Keine gewerbliche Verwendung“) oder „Personal use only“ („Nur für den persönlichen Gebrauch“) an der Webkante. Im Großhandel angebotene Stoffe sind eher für die kommerzielle Weiterverarbeitung bestimmt.
Klärung der Nutzungsrechte
Wenn Sie nicht genau wissen, ob ein bedruckter Stoff zur kommerziellen Weiterverarbeitung freigegeben ist, kontaktieren Sie im Zweifelsfall den Hersteller des Stoffes und fragen Sie nach einer gewerblichen Nutzungslizenz. Anderenfalls würden Sie das Risiko eingehen, das Geschmacksmusterrecht des Herstellers zu verletzen, was zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen kann.
Weiterführende Informationen zum Thema Textilien finden Sie hier:
- Marken- und Desingrecht: Besonderheiten des Modedesigns
- Textilien richtig kennzeichnen – Textilkennzeichnungs-VO
Beispiel: Maxie Mustermann
Maxie Mustermann hat Kugelschreiber entwickelt, die nicht nur ein ausgefallenes, griffiges Design haben, sondern sich auch noch durch eine neuartige, besonders langlebige Mechanik auszeichnen. Diese besonderen Kugelschreiber möchte Maxie in ihrem Onlineshop verkaufen. Dabei will sie sichergehen, dass niemand ihre Kugelschreiber nachbaut und dann ebenfalls zum Verkauf anbietet.
Soweit es sich tatsächlich um einen neu erfundenen Kugelschreiber-Mechanismus handelt, kann Maxie für die neue Technik ein Patent oder Gebrauchsmuster anmelden. Vor der Einreichung ihrer Anmeldung sollte Maxie aber mit einer Recherche beim DPMA sicherstellen, dass ein gleichartiger Mechanismus nicht bereits durch einen anderen Erfinder eingetragen wurde. Daneben kann Maxie die äußere Form der Kugelschreiber als Design anmelden. Auch hier empfiehlt sich eine vorherige Recherche nach bereits bestehenden Designs.
Wenn Maxies Anträge ohne Beanstandungen bearbeitet sind, trägt das DPMA für die Kugelschreiber ein Patent bzw. Gebrauchsmuster ein und zusätzlich einen Designschutz. Maxie muss dann nur noch an die rechtzeitige Zahlung der Verlängerungsgebühren denken, um den Schutz nicht wieder zu verlieren.