Dieser Beitrag beschreibt, wie die Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum 1. Januar 2022 in Bezug auf Gebrauchtwaren und B-Ware in Onlineshops und auf elektronischen Marktplätzen umgesetzt werden können.
Wenn Sie über die Hintergründe der Änderungen noch nicht informiert sind, lesen Sie zuerst die Erläuterungen zu unserem Rechtstexte-Update vom Dezember 2021.
Wie in unserem einführenden Beitrag erläutert, setzt § 476 Absatz 1 BGB in der Fassung ab 1. Januar 2022 für Angebote von Gebrauchtwaren und B-Ware voraus, dass
Kern dieser Vorschrift ist also, dass ein Verbraucher „eigens in Kenntnis gesetzt“ wird und die Abweichung „ausdrücklich“ und „gesondert“ vereinbart wird. Allerdings lässt der Gesetzestext offen, in welcher Form diese Voraussetzungen konkret erfüllt werden sollen. Das Gesetz nennt auch keine Beispiele. Vor diesem Hintergrund können wir hier nur vorläufige Empfehlungen geben, die sich ändern können, sobald zu Einzelfällen erste gerichtliche Entscheidungen vorliegen.
Eine Umsetzungsmöglichkeit für die „ausdrückliche“ und „gesonderte“ Vereinbarung einer Abweichung ist die Verwendung einer Checkbox, neben der die Abweichung beschrieben wird. Dabei setzt ein Abschluss der Bestellung voraus, dass die Checkbox angeklickt wird (eine bereits vorausgefüllte Checkbox wäre unwirksam).
Das könnte z.B. so gestaltet werden:
Die neue Vorgabe des BGB bedeutet für alle Verkäufer von Gebraucht- und B-Ware eine große Herausforderung. Denn praktisch alle Shopsysteme müssen zunächst angepasst werden, um die „ausdrückliche“ und „gesonderte“ Zustimmung des Käufers zu den Abweichungen von einer mangelfreien Neuware technisch überhaupt zu ermöglichen.
Im Folgenden stellen wir Lösungen für verschiedene Verkaufskanäle dar. Unsere Übersicht hat den Stand vom 17.12.2021.
Wenn Sie einen eigenen Onlineshop haben, bietet sich am ehesten die oben beschriebene „Checkbox-Lösung“ an. Erörtern Sie mit Ihrem Softwareentwickler, wie sich diese Lösung am besten integrieren lässt.
Wenn Sie einen Onlineshop auf Basis von Wordpress/WooCommerce betreiben, sind Sie darauf angewiesen, dass der Theme- bzw. Plugin-Hersteller Ihnen ein geeignetes Update bereitstellt. Sofern ein solches Update noch nicht angekündigt wurde, empfehlen wir Ihnen, beim Hersteller möglichst bald nachzufragen.
Wenn Sie einen Onlineshop auf Basis von ePages, Jimdo, Shopify oder eines ähnlichen gehosteten Systems verwenden, sind Sie darauf angewiesen, dass der Anbieter sein System an das neue Kaufrecht anpasst. Sofern eine Anpassung noch nicht angekündigt wurde, empfehlen wir Ihnen, beim Anbieter möglichst bald nachzufragen.
Hier finden Sie eine gesonderte Seite mit Hinweisen zur Umsetzung auf Etsy.
eBay ist sich der neuen Anforderungen bewusst und hat eine eigene Informationsseite veröffentlicht unter pages.ebay.de/rechtsportal/gewerbliche_vk_32.html.
Dort schlägt eBay vor, dass eine negative Abweichung einer Ware als Produktvariante erfasst wird. Der Käufer kann dann mithilfe eines Dropdown-Auswahlfeldes die negative Abweichung selbständig auswählen.
Unseres Erachtens ist damit aber nicht sichergestellt, dass die gesetzliche Anforderung der „gesonderten“ Vereinbarung erfüllt wird. Eine Checkbox-Lösung in einem separaten Bestellschritt wäre aus unserer Sicht der sicherere Weg. Diesen bietet eBay derzeit aber nicht an.
Wenn Sie einen elektronischen Marktplatz nutzen, sind Sie darauf angewiesen, dass der Marktplatz-Betreiber den Marktplatz an das neue Kaufrecht anpasst. Sofern eine Anpassung noch nicht angekündigt wurde, empfehlen wir Ihnen, beim Anbieter möglichst bald nachzufragen.
Bisher sind uns noch keine konkreten Umsetzungsmöglichkeiten für die hier genannten Marktplätze bekannt.
Online-Verkäufer, die ohne klassisches Warenkorbsystem arbeiten – also etwa bei Verkäufen über die Messenger-Funktionen von Facebook oder Instagram, oder bei Verkäufen über Kleinanzeigen.de oder durch individuelle Kommunikation via E-Mail – brauchen wiederum eine andere Lösung.
Lesen Sie dazu unsere Hinweise zur Umsetzung beim Verkauf ohne Warenkorb-System.
Soweit der Bestellablauf die ab 1. Januar 2022 geltenden Anforderungen für die Vereinbarung von negativen Abweichungen nicht vollständig umsetzt, wäre eine Bestellung zwar gültig, nicht aber die Vereinbarung der negativen Abweichungen.
In der Folge kann der Verkäufer verpflichtet sein, dem Käufer eine mangelfreie Neuware zu liefern, wenn der Käufer dies verlangt. Damit geht ein erhebliches finanzielles Risiko für den Verkäufer einher.
Außerdem kann eine fehlerhafte Umsetzung der Anforderungen des neuen Kaufrechts zu kostenträchtigen Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherverbänden führen.
Um Risiken zu vermeiden, bieten Sie also nur dann Gebrauchtwaren und B-Ware an, wenn Sie sichergestellt haben, dass Ihr Verkaufskanal die neuen Anforderungen erfüllt.
...dann helfen wir Ihnen wie immer gern weiter! Rufen Sie uns an (030-33021975) oder schreiben Sie uns an mail@onwalt.de.