Verkauf von Gebrauchtwaren Kleinanzeigen.de, in Social Media und über andere Systeme ohne Warenkorb ab 1.1.2022
Hintergrund der Neuregelung
Dieser Beitrag beschreibt, wie sich die Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum 1. Januar 2022 auf Angebote für Gebrauchtwaren und B-Ware auswirken für Online-Verkäufer, die ohne klassisches Warenkorbsystem arbeiten – also etwa bei Verkäufen über die Messenger-Funktionen von Facebook oder Instagram, oder bei Verkäufen über Kleinanzeigen.de oder durch individuelle Kommunikation via E-Mail.
Wenn Sie über die Hintergründe der Änderungen noch nicht informiert sind, lesen Sie zuerst die
- Erläuterungen zu unserem Rechtstexte-Update vom Dezember 2021 und
- unsere Hinweise zu den Optionen für die Umsetzung der neuen Anforderungen im Allgemeinen.
Anforderungen an den Bestellablauf
Wie in unserem einführenden Beitrag erläutert, setzt § 476 Absatz 1 BGB in der Fassung ab 1. Januar 2022 für Angebote von Gebrauchtware und B-Ware voraus, dass
- der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
- die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Kern dieser Vorschrift ist also, dass ein Verbraucher „eigens in Kenntnis gesetzt“ wird und die Abweichung „ausdrücklich“ und „gesondert“ vereinbart wird.
Gestaltung der Angebote
Zunächst müssen Sie als Verkäufer sicherstellen, dass die „negativen Abweichungen“ in Ihrem Angebot deutlich erkennbar sind, am besten sowohl auf den Produktfotos als auch in der Produktbeschreibung.
Bleibt die Frage, wie Sie die Zustimmung des Kaufinteressenten zu den „negativen Abweichungen“ einholen können – denn eine bloße Zustimmung zu Ihrem Angebot wird nach dem Wortlaut der neuen Rechtslage nicht mehr ausreichen.
Im Folgenden stellen wir unseren Lösungsvorschlag dar.
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