Digitale Produkte rechtssicher verkaufen – Alles, was du wissen musst
Du möchtest dein Wissen als Online-Kurs anbieten? Ein E-Book verkaufen? Oder digitale Produkte automatisiert vertreiben? Super Idee! Was du nun brauchst, ist eine sichere rechtliche Basis. Denn für digitale Inhalte gelten besondere Regeln.
Seit 2022 gibt es im BGB einen eigenen längeren Abschnitt speziell zu digitalen Produkten. In diesem Artikel zeigen wir dir, worauf du achten musst, um deine digitalen Produkte rechtlich sicher zu verkaufen. Und am Schluss gibt es noch eine Checkliste zum Download. Los geht's!
Was sind digitale Produkte?
„Digitale Produkte“ ist der Oberbegriff für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen. Das Gesetz definiert beide Begriffe in § 327 Abs. 2 BGB:
- Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden – z. B. E-Books, PDFs, Videos, Audiodateien oder Software.
- Digitale Dienstleistungen sind Leistungen, die es Verbrauchern ermöglichen, digitale Inhalte zu erstellen, zu verarbeiten, zu speichern oder mit anderen zu teilen – z. B. Cloud-Speicher (z.B. Dropbox), Portale zum Teilen von Videos (z.B. YouTube, Vimeo) oder zur Zusammenarbeit an Dokumenten (z.B. Google Workspace).
Besondere Vorschriften für Verbraucherverträge
Bei Verbraucherverträgen, also bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, gelten für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen besondere Vorschriften (§§ 327-327u BGB). Diese gelten sogar dann, wenn keine Zahlung mit Geld erfolgt, sondern Verbrauchern personenbezogene Daten als Gegenleistung bereitstellen (§ 327 Abs. 3 BGB) – zum Beispiel ein Download-Angebot gegen Angaben der E-Mail-Adresse für künftige Werbenewsletter.
Die gesetzlichen Regelungen über digitale Inhalte gelten auch für Dateien auf einem physischen Datenträger wie einer DVD oder einem USB-Stick.
Übrigens: Wenn du unsere Rechtstexte für digitale Inhalte nutzt, stellen wir dir in unserem Online-Konfigurator genau die Fragen, die für dein Angebot wichtig sind – und du bekommst passende AGB sowie eine Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung, die genau auf dein Geschäft abgestimmt sind.
Vertragsarten und rechtliche Einordnung
Beim Verkauf digitaler Produkte gibt es prinzipiell dieselben Vertragstypen wie auch für sonstige (physische) Waren. Entscheidend ist, was genau du anbietest – und wie du es bereitstellst:
- Wenn du einen digitalen Inhalt gegen einmalige Zahlung zum Download anbietest (oder auf CD, Speicherkarte oder USB-Stick verschickst) und dein Kunde den Inhalt dauerhaft behalten darf, handelt es sich um einen Kaufvertrag.
- Wenn der Zugang zu einem digitalen Inhalt befristet ist oder von einer wiederkehrenden Zahlung abhängt, handelt es sich im Kern um eine Miete von digitalen Inhalten – wie zum Beispiel bei Spotify oder Netflix.
- Vertrag über digitale Dienstleistungen: Wenn du eine Plattform, Cloud-Anwendung oder Community-Funktion bereitstellst, mit der Nutzer digitale Inhalte erstellen, speichern oder teilen können, handelt es sich um eine digitale Dienstleistung.
Informationspflichten & Pflichtangaben
Wenn du digitale Produkte online anbietest, schließen die Verbraucher mit Dir Fernabsatzverträge ab – also Verträge, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie E-Mail, Shop-System oder Plattform zustande kommen, ohne physischen Kontakt (§ 312c BGB). Genau für solche Verträge gibt es besondere Informationspflichten.
Diese ergeben sich aus dem Gesetz – unter anderem aus § 312d BGB in Verbindung mit Artikel 246a § 1 EGBGB. Du bist verpflichtet, Verbrauchern bestimmte Angaben vor Vertragsschluss klar und verständlich bereitzustellen.
Informationspflichten für digitale Inhalte
Die folgende Übersicht zeigt dir, welche gesetzlichen Informationspflichten für digitale Inhalte gelten und wo sie platziert werden müssen.
Informationspflicht | Relevanz für Anbieter | Wo gehört’s hin? | Onwalt-Tipp zur Umsetzung |
---|---|---|---|
Wesentliche Merkmale des Produkts | Unbedingt erforderlich | Produktseite | Kurzbeschreibung mit Inhalt, Format, Zugriff – klar & verständlich. |
Identität des Unternehmens | Unbedingt erforderlich | Impressum | Vollständiger Name, Anschrift – gesetzlich vorgeschrieben im Impressum (§ 5 TMG). |
Kontaktinformationen | Unbedingt erforderlich | Impressum / Footer / Kontaktseite | E-Mail + Telefonnummer, ggf. weitere erreichbare Kontaktwege. |
Beschwerdeadresse | Fallabhängig, optional | AGB oder Kontaktseite | Nur wenn vom Unternehmenssitz abweichend – sonst entbehrlich. |
Gesamtpreis inkl. Steuern | Unbedingt erforderlich | Produktseite + Checkout | Inkl. aller Steuern & Zusatzkosten – keine versteckten Gebühren. |
Zusätzliche Kosten (z.B. Versand) |
Unbedingt erforderlich | Produktseite + Checkout | Zahlungsgebühren müssen klar benannt sein. |
Kosten für Fernkommunikation | Nur relevant, wenn es Zusatzkosten gibt | AGB oder Fußnote im Checkout | Nur falls Mehrkosten entstehen (z. B. Sonderrufnummern). |
Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen | Unbedingt erforderlich | Produktseite + AGB | Wann, wie und in welcher Form erfolgt der Zugang? Klar beschreiben. |
Beschwerdeverfahren | Fallabhängig erforderlich | AGB oder Kontaktseite | Wenn vorhanden, Info zu internen Beschwerdeprozessen geben. |
Widerrufsrecht | Unbedingt erforderlich | Widerrufsbelehrung + Checkout + Vertragsbestätigung |
Klar & vollständig informieren, inkl. Link auf Widerrufsformular. Außerdem muss der Text in die Vertragsbestätigung (kein Link). |
Kosten der Rücksendung | Selten relevant (nur wenn ein digitaler Inhalt auf einem Datenträger wie DVD verschickt wird. Sonst für digitale Inhalte uninteressant) |
Widerrufsbelehrung | Bei digitalen Produkten meist entbehrlich. |
Verlust des Widerrufsrechts | Unbedingt erforderlich | Checkout + Widerrufsbelehrung | Checkbox + Klartext beim Kaufprozess notwendig (§ 356 Abs. 4 & 5 BGB). |
Vertragslaufzeit & Kündigung | Fallabhängig erforderlich | AGB + Produktseite | Nur bei laufzeitgebundenen Angeboten oder Memberships relevant. |
Mindestdauer der Verpflichtungen | Fallabhängig erforderlich | AGB + Produktseite | Die Mindestlaufzeit (z. B. „Vertrag über 6 Monate“) muss direkt bei der Buchung erkennbar sein – nicht nur in den AGB. |
Kaution oder finanzielle Sicherheiten | Selten relevant | AGB | Bei digitalen Kursen in der Regel nicht relevant. |
Funktionalität digitaler Inhalte | Unbedingt erforderlich | Produktseite oder AGB |
Hinweis auf Kopierschutz, Offlinefähigkeit etc. Was bieten die Inhalte? Welchen Funktionsumfang haben sie? |
Kompatibilität & Interoperabilität (z.B. welche Dateiformate gibt es) |
Unbedingt erforderlich | Produktseite oder AGB | z. B. funktioniert nur mit bestimmter Software oder bestimmtem Browser. |
Außergerichtliche Streitbeilegung | Erforderlich | AGB oder Footer |
Verpflichtung zur Angabe, ob du generell an Streitschlichtungsverfahren teilnimmst und welche Streitschlichtungsstelle zuständig ist. Hinweis auf die OS-Plattform nur noch bis 20. Juli 2025 erforderlich. |
👉 Wesentliche Merkmale des Produkts Unbedingt erforderlich Wo gehört’s hin? Produktseite Onwalt-Tipp zur Umsetzung: Kurzbeschreibung mit Inhalt, Format, Zugriff – klar & verständlich.
👉 Identität des Unternehmens Unbedingt erforderlich Wo gehört’s hin? Impressum Onwalt-Tipp zur Umsetzung: Vollständiger Name, Anschrift – gesetzlich vorgeschrieben im Impressum (§ 5 TMG).
👉 Kontaktinformationen Unbedingt erforderlich Wo gehört’s hin? Impressum / Footer / Kontaktseite Onwalt-Tipp zur Umsetzung: E-Mail + Telefonnummer, ggf. weitere erreichbare Kontaktwege.
👉 Beschwerdeadresse (abweichend) Fallabhängig, optional Wo gehört’s hin? AGB oder Kontaktseite Onwalt-Tipp zur Umsetzung: Nur wenn vom Unternehmenssitz abweichend – sonst entbehrlich.
👉 Gesamtpreis inkl. Steuern Unbedingt erforderlich Wo gehört’s hin? Produktseite + Checkout Onwalt-Tipp zur Umsetzung: Inkl. aller Steuern & Zusatzkosten – keine versteckten Gebühren.
👉 Zusätzliche Kosten (z.B. Versand) Unbedingt erforderlich Wo gehört’s hin? Produktseite + Checkout Onwalt-Tipp zur Umsetzung: Zahlungsgebühren müssen klar benannt sein.
👉 Kosten für Fernkommunikation Nur relevant, wenn es Zusatzkosten gibt Wo gehört’s hin? AGB oder Fußnote im Checkout Onwalt-Tipp zur Umsetzung: Nur falls Mehrkosten entstehen (z. B. Sonderrufnummern).
👉 Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen Unbedingt erforderlich Wo gehört’s hin? Produktseite + AGB Onwalt-Tipp zur Umsetzung: Wann, wie und in welcher Form erfolgt der Zugang? Klar beschreiben.
👉 Beschwerdeverfahren Fallabhängig erforderlich Wo gehört’s hin? AGB oder Kontaktseite Onwalt-Tipp zur Umsetzung: Wenn vorhanden, Info zu internen Beschwerdeprozessen geben.
👉 Widerrufsrecht
Unbedingt erforderlich
Wo gehört’s hin? Widerrufsbelehrung + Checkout + Vertragsbestätigung
Onwalt-Tipp zur Umsetzung: Klar & vollständig informieren, inkl. Link auf Widerrufsformular.
Außerdem muss der Text in die Vertragsbestätigung (kein Link).
👉 Kosten der Rücksendung Selten relevant (nur wenn ein digitaler Inhalt auf einem Datenträger wie DVD verschickt wird. Sonst für digitale Inhalte uninteressant) Wo gehört’s hin? Widerrufsbelehrung Onwalt-Tipp zur Umsetzung: Bei digitalen Produkten meist entbehrlich.
👉 Verlust des Widerrufsrechts Unbedingt erforderlich Wo gehört’s hin? Checkout + Widerrufsbelehrung Onwalt-Tipp zur Umsetzung: Checkbox + Klartext beim Kaufprozess notwendig (§ 356 Abs. 4 & 5 BGB).
👉 Vertragslaufzeit & Kündigung Fallabhängig erforderlich Wo gehört’s hin? AGB + Produktseite Onwalt-Tipp zur Umsetzung: Nur bei laufzeitgebundenen Angeboten oder Memberships relevant.
👉 Mindestdauer der Verpflichtungen Fallabhängig erforderlich Wo gehört’s hin? AGB + Produktseite Onwalt-Tipp zur Umsetzung: Die Mindestlaufzeit (z. B. „Vertrag über 6 Monate“) muss direkt bei der Buchung erkennbar sein – nicht nur in den AGB.
👉 Kaution oder finanzielle Sicherheiten Selten relevant Wo gehört’s hin? AGB Onwalt-Tipp zur Umsetzung: Bei digitalen Kursen in der Regel nicht relevant.
👉 Funktionalität digitaler Inhalte
Unbedingt erforderlich
Wo gehört’s hin? Produktseite oder AGB
Onwalt-Tipp zur Umsetzung: Hinweis auf Kopierschutz, Offlinefähigkeit etc.
Was bieten die Inhalte? Welchen Funktionsumfang haben sie?
👉 Kompatibilität & Interoperabilität (z.B. welche Dateiformate gibt es) Unbedingt erforderlich Wo gehört’s hin? Produktseite oder AGB Onwalt-Tipp zur Umsetzung: z. B. funktioniert nur mit bestimmter Software oder bestimmtem Browser.
👉 Außergerichtliche Streitbeilegung
erforderlich
Wo gehört’s hin? AGB oder Footer
Onwalt-Tipp zur Umsetzung: Verpflichtung zur Angabe, ob du generell an Streitschlichtungsverfahren teilnimmst und welche Streitschlichtungsstelle zuständig ist.
Hinweis auf die OS-Plattform nur noch bis 20. Juli 2025 erforderlich.
Wichtig ist: Alle Pflichtinformationen müssen vor dem Kauf vollständig zugänglich sein – sie dürfen nicht versteckt oder unverständlich formuliert sein.
Zusammengefast: üblich (und rechtssicher) ist folgende Aufteilung:
- Wesentliche Informationen wie Produktmerkmale, Preis, Leistungsumfang, Vertragslaufzeit: direkt auf der Produktseite und im Bestellprozess sichtbar.
- Detailangaben wie Kündigungsfristen, Mängelrechte, Streitbeilegung und technische Voraussetzungen: in den AGB. Diese müssen vor dem Kauf gut sichtbar verlinkt und leicht auffindbar sein. Auch die Widerrufsinformationen gehören hierher.
- Unternehmensangaben (Name, Adresse, Kontaktinformationen) gehören verpflichtend ins Impressum, das leicht auffindbar sein muss – zusätzlich können Kontaktinformationen auch an anderer Stelle aufgeführt werden.
Wenn du unser AGB-Paket für Online-Kurse und digitale Inhalte nutzt, sind viele dieser wichtigen Informationspflichten bereits integriert – abgestimmt auf dein konkretes Angebot.
Widerrufsrecht bei digitalen Produkten
Normalerweise haben Verbraucher beim Online-Kauf ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 355 BGB). Das gilt grundsätzlich auch für digitale Produkte wie Onlinekurse, Downloads oder Streams. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme – und die ist besonders relevant, wenn du sofortigen Zugriff auf deine Inhalte gewährst.
Ausnahme bei digitalen Inhalten (§ 356 Abs. 5 BGB)
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Deine Kundschaft hat ausdrücklich zugestimmt, dass du vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung beginnst.
- Du hast per E-Mail eine Bestätigung dieser Zustimmung verschickt (§ 312f BGB).
- Du beginnst mit der Bereitstellung der Inhalte.
Wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, bleibt das Widerrufsrecht bestehen – selbst wenn der Download bereits erfolgt ist. Die Folge könnte sein, dass jemand dein digitales Produkt erhält, dann aber widerruft und den Kaufpreis zurückverlangt.
Onwalt-Tipp für die Praxis:
Verwende im Checkout eine Checkbox:
Das Häkchen darf nicht vorangekreuzt sein.
Pflicht zur Dokumentation
Wichtig: Du bist verpflichtet, die Zustimmung deiner Kundschaft auf einem „dauerhaften Datenträger“ zu bestätigen – so steht es in § 312f BGB. In der Praxis bedeutet das:
Schicke nach dem Kauf automatisch eine Bestätigung per E-Mail – mit AGB, Widerrufsbelehrung und allen Pflichtinfos. Dazu gehört bei digitalen Inhalten der Hinweis gemäß § 312f Abs. 3 BGB:
„Sie haben ausdrücklich zugestimmt, dass wir mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, und Sie haben Ihre Kenntnis davon bestätigt, dass Sie hierdurch Ihr Widerrufsrecht verlieren, sobald wir mit der Vertragsausführung beginnen“.
So hast du die rechtlichen Anforderungen erfüllt.
Auch deine Widerrufsbelehrung muss vollständig und korrekt sein. Fehlen Angaben oder ist die Belehrung unklar, beginnt die Frist nicht – und du läufst Gefahr, Rückzahlungen leisten zu müssen oder abgemahnt zu werden.
Noch ein Hinweis zu B2B:
Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt nur für Verträge mit Verbrauchern. Wenn du ausschließlich an Unternehmen verkaufst (B2B), besteht kein Widerrufsrecht – es sei denn, du räumst das Recht freiwillig ein. In dem Fall solltest du es klar regeln – am besten in den AGB und im Bestellprozess.
Gewährleistung & Mängelrechte – was gilt bei digitalen Produkten?
Auch bei digitalen Produkten gilt: Wenn etwas nicht wie versprochen funktioniert, haben Käufer Rechte – etwa auf Nachbesserung oder Rückzahlung. Seit dem 1. Januar 2022 bestehen mit den §§ 327–327u BGB eigene Vorschriften für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen.
Dabei ist entscheidend, ob dein Produkt „vertragsmäßig“ funktioniert.
Was heißt „vertragsmäßig“?
Dein Produkt muss dem entsprechen, was deine Kundschaft vernünftigerweise erwarten darf – und zwar bezogen auf:
- Vereinbarte Eigenschaften (z. B. Zugriff auf einen 6-wöchigen Videokurs mit Workbook)
- Übliche Erwartungen (z. B. dass das Video ohne Fehler abspielbar ist)
- Kompatibilität (z. B. funktioniert auch auf dem aktuellen Smartphone-Browser)
Wenn du von diesen Erwartungen abweichen willst (z. B. eine App, die nur mit bestimmten Geräten funktioniert), musst du das vorher klar sagen – und deine Kundschaft muss dem ausdrücklich zustimmen (§ 327h BGB).
Welche Rechte haben deine Kunden bei Mängeln?
Welche Rechte Kunden im Falle eines Produktmangels haben, regelt § 327i BGB:
- Nacherfüllung → Du musst das Problem beheben, indem du das Produkt korrigierst oder ein fehlerfreies neues Produkt lieferst (z. B. korrigiertes PDF). Das entspricht dem Anspruch eines Kunden auf Reparatur oder Neulieferung bei nicht-digitalen Produkten.
Folgende Rechte statt Nacherfüllung
Wenn ein Kunde Nacherfüllung verlangt hat, du aber das Problem nicht behebst, kann der Kunde stattdessen Folgendes verlangen:
- Minderung → Der Kunde kann das Produkt behalten, aber den Preis mindern, das heißt in dem Maße Geld zurückverlangen, wie die Funktion des Produkts beeinträchtigt ist (§ 327n BGB).
- Rücktritt → Der Kunde kann den Vertrag beenden (§ 327m BGB). In diesem Falle erhält der Kunde sein Geld zurück und darf das digitale Produkt insgesamt nicht weiter verwenden.
Schadensersatz → In bestimmten Fällen kann der Kunde auch Schadensersatz verlangen, wenn durch den Produktmangel ein finanzieller Schaden verursacht wurde (§ 327m BGB).
Rechtsgrundlagen: §§ 327l–327q BGB
Updatepflicht für digitale Produkte
Für dititale Produkte musst du Updates bereitstellen. Schließlich sollen sie ja auch nach dem iPhone-Update noch funktionieren. Die Pflicht gilt aber nicht unbegrenzt.
Welche Updates sind erforderlich?
Du bist verpflichtet, notwendige Updates bereitzustellen, um dein Produkt funktionsfähig zu halten – etwa:
- Sicherheitsupdates
- Funktionserweiterungen, wenn das so vereinbart wurde
Dauer der Updatepflicht
Wie lange du Updates liefern musst, hängt vom Produkt ab:
- Bei einem einmaligen E-Book-Kauf kannst du das beispielsweise sicherstellen, indem du es in der neuesten Version (z. B. PDF/A) bereitstellst, die lange kompatibel bleibt.
- Bei einem Jahreskurs mit Plattformzugang musst du für die gesamte Laufzeit die Funktion sichern (gemäß § 327f Abs. 1 Satz 3 Ziffer 1 BGB für die gesamte Dauer der „Bereitstellung”).
Beispiel
Du betreibst eine Onlinekurs-Plattform, die auf dem Smartphone läuft. Nach einem iOS-Update ist die Videoanzeige verzerrt. Auch wenn dein Produkt zunächst einwandfrei war, musst du jetzt ein technisches Update liefern, um die Nutzung weiter zu ermöglichen – das fällt unter die Updatepflicht.
Beweislast-Regel – das solltest du wissen
Tritt ein Mangel innerhalb von 12 Monaten nach Bereitstellung digitaler Inhalte auf, wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war (§ 327k Abs. 1 BGB).
Das bedeutet: Du musst beweisen, dass dein Produkt bei Bereitstellung mangelfrei war – etwa durch technische Nachweise, Protokolle oder Logs.
👉 Diese Beweislastregel gilt nur für Verkäufe an Verbraucher (B2C). Wenn du an Unternehmen verkaufst (B2B), gilt diese Verbraucherschutzregel nicht.
Steuerliche Pflichten beim Verkauf digitaler Produkte
Wenn du digitale Produkte verkaufst, gelten grundsätzlich dieselben steuerlichen Pflichten wie bei anderen Leistungen – mit einigen Besonderheiten, insbesondere bei Verkäufen ins EU-Ausland.
Umsatzsteuer in Deutschland
In Deutschland gilt für digitale Produkte in der Regel der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % (§ 12 UStG). Wenn du die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nutzt, musst du keine Umsatzsteuer ausweisen oder abführen – das musst du aber klar auf der Rechnung und im Shop kennzeichnen.
ℹ️ Mehr dazu: onwalt.de/akademie/umsatzsteuerpflicht
Besonderheit bei digitalen Produkten: OSS-Verfahren (EU-B2C)
Bei Verkäufen an Verbraucher in anderen EU-Ländern musst du bei einem Jahresumsatz von über 10.000 € die Umsatzsteuer des Empfängerlandes berechnen – statt der deutschen. Das betrifft insbesondere digitale Leistungen wie E-Books, Onlinekurse oder Downloads. Für die Umsatzschwelle relevant sind alle Umsätze für digitale Produkte, die du ins EU-Ausland lieferst.
Dabei wird der Umsatz aller deiner Lieferungen in alle Länder des EU-Auslands zusammengerechnet. Die Schwelle von 10.000 € gilt also nicht pro Land.
Für die Abwicklung der Steuer gibt es das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) beim Bundeszentralamt für Steuern.
ℹ️ Mehr Infos findest du in unserem Leitfaden: Umsatzsteuer bei digitalen Inhalten in der EU
Verkauf in Drittländer (außerhalb der EU)
Lieferst du digitale Produkte in Länder außerhalb der EU (z. B. USA, Schweiz), kann der Verkauf umsatzsteuerfrei erfolgen (§ 4 Nr. 1a UStG i.V.m. § 6 UStG).
Damit das greift, musst du nachweisen können, dass die Leistung tatsächlich ins Drittland ging – z. B. durch:
- Länderangabe im Checkout (z. B. Dropdown)
- IP-Adresse außerhalb der EU
- Zahlung mit einer Kreditkarte aus einem Nicht-EU-Land
Wichtig: Die Angaben sollten konsistent und plausibel sein – z. B. nicht „Land: USA“ mit deutscher IP-Adresse.
Rechnungsstellung bei digitalen Produkten und Inhalten
Für digitale Produkte im B2C-Bereich musst du nur auf Wunsch eine Rechnung ausstellen. Wenn du eine Rechnung ausstellst, muss sie formell korrekt sein – und das beinhaltet laut § 14 UStG auch Name und Anschrift der Kundschaft, jedenfalls bei Rechnungsbeträgen über 250 € inklusive Umsatzsteuer.
Adresse abfragen bei digitalen Produkten?
Da dies teilweise dem Grundsatz der Datensparsamkeit widerspricht (weil du ja kein Produkt versendest und diese Angaben folglich nicht benötigst), folgender Tipp: Frage die Adresse optional ab z. B.:
„Wenn du eine Rechnung erhalten möchtest, gib bitte deine vollständige Anschrift an.“
Für B2B-Kunden bist du zur Rechnungsstellung immer verpflichtet – unabhängig vom Betrag.
ℹ️ Was eine korrekte Rechnung enthalten muss, liest du hier: Rechnung erstellen: Pflichtangaben & Aufbau Beachte außerdem die Pflichten zur E-Rechnung: Pflicht zur E-Rechnung ab 2025
Nutzungsrechte
Was dürfen deine Kunden mit dem Produkt machen – und was nicht? Du solltest klar regeln:
- Einfache oder ausschließliche Nutzung?
- Nur für private oder auch kommerzielle Zwecke?
- Dauerhafte oder zeitlich begrenzte Nutzung?
Bei Verstößen gegen das Urheberrecht kannst du nur dann wirksam vorgehen, wenn die Rechte sauber geregelt sind.
Sind die Nutzungsrechte nicht ausdrücklich definiert, so kommt es auf den Vertragszweck an, also darauf, was ein durchschnittlicher Kunde typischerweise erwarten würde (§ 31 Abs. 5 UrhG).
Fazit: Mit Klarheit verkaufen – und rechtlich sicher
Der Verkauf digitaler Produkte bietet viele Chancen, ist aber rechtlich anspruchsvoll. Von AGB bis Datenschutz, von Widerruf bis Steuer – es lohnt sich, die rechtlichen Anforderungen von Anfang an sauber umzusetzen.
Wenn du dir rechtlich geprüfte AGB, Datenschutzhinweise und Vertragstexte wünschst, findest du bei onwalt.de passende Pakete – auch speziell für digitale Angebote.