Im Internet gilt wie im Ladengeschäft: Preisangaben müssen für den Kunden transparent und leicht verständlich sein. Ihr Käufer muss in der Lage sein, schon vor dem Abschluss der Bestellung zu berechnen, was er insgesamt zahlen muss – einschließlich Versandkosten.
Die rechtliche Grundlage dafür ist die Preisangabenverordnung (PAngV). Die erforderlichen Angaben zum Preis hängen davon ab, in welcher Form Sie Ihr Produkt verkaufen.
Vom 28. 5. 2022 an gelten einige neue Regelungen für Preisangaben. Die Neuerungen haben wir in diesem Beitrag farblich hervorgehoben.
Im Normalfall ist der Gesamtpreis des Produktes je Stück anzugeben. Der Gesamtpreis ist der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Käufer für das Produkt zu zahlen ist. Der Gesamtpreis ist also für den Käufer immer der produktbezogene Bruttopreis, d.h. er enthält bereits die Umsatzsteuer (sofern Sie Umsatzsteuer erheben).
Soweit im Gesamtpreis Umsatzsteuer enthalten ist, muss der Verkäufer auf diesen Umstand hinweisen, z.B. mit dem Zusatz „inkl. Umsatzsteuer“. Kommen noch Versandkosten hinzu, ist auch darauf hinzuweisen, z.B. mit dem Zusatz „zzgl. Versand“.
Für Dinge, die im allgemeinen paarweise verkauft werden (z.B. Schuhe, Manschettenknöpfe, Ohrringe), geben Sie bitte den Gesamtpreis für ein Paar an. Wenn Sie Sets gleichartiger Dinge verkaufen, z.B. 5 Kunstpostkarten in einem Set, sollten Sie den Setpreis als Gesamtpreis angeben, und dies auch in der Produktbeschreibung klarstellen (z.B. „Ein Set besteht aus 5 Postkarten. Der Artikelpreis ist der Gesamtpreis für ein Set.“)
Die Preisangabenverordnung regelt außerdem, wie die Preisangaben auszusehen haben für fertig verpackte Waren, die typischerweise in bestimmten Gewichten, Volumina, Längen oder Flächen verkauft werden (laut Gesetz „Fertigpackungen“). Dazu gehören zum Beispiel Konserven (450-Gramm-Marmeladenglas), Säfte (0,7-Liter-Flasche) oder auch bestimmte Haushaltswaren wie Paketklebeband (Rolle mit 10 m).
Bei solchen Waren ist zusätzlich zum Gesamtpreis auch der Grundpreis anzugeben. Der Grundpreis ist der Preis der Ware für die zugrunde liegende, handelsübliche Einheit der Warenmenge. Wenn wir bei den obigen Beispielen bleiben, sind dies 1 kg (Marmelade), 1 l (Saft) oder 1 m (Klebeband). Der Grundpreis muss – wie der Gesamtpreis – alle Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten.
Beachten Sie, dass sich der Grundpreis auf den verbrauchbaren Inhalt der Ware (Nettogewicht) beziehen muss. Gewicht oder Volumen der Verpackung (Taragewicht) dürfen nicht mitgerechnet werden.
Die zulässigen Mengeneinheiten für den Grundpreis sind 1 kg, 1 l, 1 m, 1 m2
und 1 m3. Andere Einheiten sind nicht zulässig.
Die für Fertigpackungen früher gebräuchlichen Bezugsgrößen 100 Gramm bzw. 100 Milliliter sind jetzt nicht mehr zulässig! Wir empfehlen allen Händlern dringend, sämtliche Gewichts- und Volumen-Grundpreise zu prüfen und vor dem 28. 5. 2022 auf die neuen Einheiten (1 Kilogramm, 1 Liter) umzustellen.
Wenn Sie ein Produkt verkaufen, dessen konkrete Menge Sie erst für den Kunden abmessen und bereitstellen, müssen Sie den Grundpreis angeben, also den Preis je Kilogramm, Liter, Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter. Der Gesamtpreis für den Käufer ergibt sich dann aus der Anzahl der bestellten Verkaufseinheiten auf Basis des Grundpreises.
Wenn Sie Stoffe von der Rolle verkaufen, kommen als Verkaufseinheit Meter oder Quadratmeter in Frage. Eine klare gesetzliche Aussage fehlt zwar, allerdings dürfte bei Stoffen der Grundpreis pro laufendem Meter üblich sein („Meterware“). In jedem Fall müssen Sie in der Produktbeschreibung auch die Rollenbreite Ihrer Stoffbahn angeben. Wir empfehlen, den sich daraus ergebenden Preis je Quadratmeter zusätzlich anzugeben.
Oft setzen Händler „Streichpreise“ in der Werbung ein, also durchgestrichene Preise, die vor einer aktuell beworbenen Preissenkung gegolten haben sollen. Manchmal ist dabei auch ein Fantasiepreis genannt worden oder eine „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“. Dadurch sind in der Vergangenheit viele Verbraucher in die Irre geführt worden.
Wenn ab dem 28. 5. 2022 noch ein Streichpreis genannt wird, muss es sich um den niedrigsten Preis handeln, den der Verkäufer in den 30 Tagen vor dem Beginn der Ermäßigung angewandt hat. Verweise auf eine höhere „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“, wie früher weit verbreitet, sind damit nicht mehr zulässig.
Pfand gehört nicht zum Grundpreis und auch nicht zum Gesamtpreis. Wenn Sie Waren in Pfandverpackungen verkaufen, weisen Sie den Pfand als solchen gesondert aus, aber in der Nähe des Gesamtpreises, so dass ein Verbraucher beides gut zusammen wahrnehmen kann.
Die Versandkosten sind nie Bestandteil des Grund- oder Gesamtpreises. Während sich Grund- und Gesamtpreis auf das jeweilige Produkt beziehen, fallen die Versandkosten in der Regel pro Sendung an. Die Versandkosten sind gemäß Preisangabenverordnung daher zusätzlich anzugeben und müssen alle Preisbestandteile der Versandleistung umfassen, also etwaige Verpackungskosten, Nachnahmegebühren, Expresszuschläge und die Umsatzsteuer, soweit Sie sie erheben.
Wenn die Versandkosten vom Gewicht der Ware abhängen sollen, müssen Sie im Shop zu allen Waren auch Gewichtsangaben machen. Nur so ermöglichen Sie es dem Käufer – dem Gesetz entsprechend – vor der Bestellung zu berechnen, was der Kauf insgesamt kosten wird. Wenn Sie z.B. Stoffe nach laufendem Meter verkaufen, müssen Sie auch das Gewicht je Meter angeben, wenn vom Gesamtgewicht die Versandkosten abhängen sollen.
Informationen zur Regulierung der Werbung mit Kundenbewertungen ab 28. 5. 2022 finden Sie in unserem Rechtsportal-Beitrag zu Bewertungen und Rezensionen in Onlineshops.