Umsatzsteuer beim Verkauf digitaler Inhalte ins EU-Ausland / Bestimmungslandprinzip

Europa wächst zusammen. Insbesondere digitale Inhalte werden heute ganz selbstverständlich über Grenzen hinweg angeboten und verkauft. Zu den digitalen Inhalten gehören zum Beispiel eBooks, PDF-Anleitungen, Stickdateien und digitale Schnittmuster.

Aber Achtung: Für den Verkauf digitaler Inhalte ins EU-Ausland gelten besondere Umsatzsteuer-Regeln!

Seit 1. 1. 2015 muss ein Verkäufer für jeden digitalen Inhalt, den einem Verbraucher ins EU-Ausland liefert, die Umsatzsteuer des Ziellandes berechnen. Gleichzeitig entfällt die deutsche Umsatzsteuer für diesen Verkauf. Als Lieferung gilt jede Art, den Artikel zur Verfügung zu stellen – sei es per E-Mail, als Download, mittels Dropbox, Skype, WhatsApp oder auf sonstige Weise.

Beispiel

Sie bieten ein eBook für 15 € an. Dies ist der Bruttopreis, der in Ihrem Online-Shop als Gesamtpreis angezeigt wird. Wenn Sie das eBook an einen Kunden in Deutschland verkaufen, müssen sie 2,39 € (19% von 12,61 €) Umsatzsteuer in ihrer Rechnung aufführen und über ihre Umsatzsteuervoranmeldung an das deutsche Finanzamt melden und abführen. Kommt Ihr Käufer jedoch aus Dänemark, müssen Sie in der Rechnung einen Anteil von 3,00 € (25% von 12 €) als dänische Umsatzsteuer nennen und über das BZSt nach Dänemark abführen.

Die ausländischen Umsatzsteuern muss der Verkäufer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in einer gesonderten Steuererklärung melden (über ein Online-Formular möglich). Das BZSt zieht die Steuer dann beim Verkäufer ein und leitet sie in das jeweilige EU-Land weiter.

Beim Verkauf digitaler Inhalte muss der Verkäufer also prüfen, in welchem Land der Käufer wohnt, um eine korrekte Rechnung ausstellen und die Zahlung korrekt verbuchen zu können. Dies gilt bereits für die erste verkaufte Datei.

Wichtig: Diese Regelungen gelten auch für Verkäufer, die in Deutschland Kleinunternehmer sind! In der Praxis bedeutet das, dass ein Kleinunternehmer zwar innerhalb Deutschlands umsatzsteuerfrei verkaufen darf, aber bei Verkäufen digitaler Inhalte ins Ausland die dortige Umsatzsteuer berechnen, erheben und abführen muss. Das Kleinunternehmerprivileg gilt nämlich nicht für die Lieferung digitaler Inhalte ins EU-Ausland.

Um die ausländischen Umsatzsteuern korrekt zu erfassen und abzuführen, müssen Sie sich beim Bundeszentralamt für Steuern für das Verfahren „Mini-One-Shop“ online anmelden.

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