Textilien richtig kennzeichnen – Textilkennzeichnungs-VO
Wenn Sie im Internet textile Artikel anbieten, müssen Sie
die Regelungen der EU-Textilkennzeichnungsverordnung
(EU-TextilkennzVO) beachten.
Was sind Textilien im Sinne der Textilkennzeichnungsverordnung?
Textilien im Sinne der EU-TextilkennzVO sind Waren, die zu
mindestens 80% ihres Gewichts (bzw. des Gewichts der aus Stoff
bestehenden Teile), aus textilem Rohstoff hergestellt sind.
Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen oder zu
textilen Flächengebilden (Stoffen) verarbeiten lassen.
Zu den Fasern zählen sowohl natürliche (z.B. Baumwolle,
Flachs, Seide) als auch künstliche (z.B. Polyester).
Waren, die zu weniger als 80 Gewichtsprozent aus textilem
Rohstoff bestehen, fallen nicht unter die Verordnung.
Lederwaren fallen demnach nicht unter die
Textilkennzeichnungsverordnung
Anforderungen der Textilkennzeichnungsverordnung
Das sind die wichtigsten Anforderungen in Kürze:
- Ihre Artikelbeschreibung muss eine korrekte Textilkennzeichnung enthalten.
- Die Textilkennzeichnung muss alle Fasern aufführen, die im Artikel enthalten sind.
- Die enthaltenen Fasern sind in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts aufzuführen.
- Sie dürfen nur diejenigen Faserbbezeichnungen aufführen,
die in Anlage I der Verordnung aufgeführt sind (siehe unten)
- Im Regelfall muss die Textilkennzeichnung sowohl in der Artikelbeschreibung im Onlineshop als auch auf dem Produkt selbst dauerhaft angebracht sein (z.B. als angenähtes Etikett oder einen sonstigen Aufnäher)
Bitte beachten Sie die folgenden Absätze für die Einzelheiten:
Inhalt, Sprache und Anbringung der Textilkennzeichnung
Die EU-TextilkennzVO enthält einen Katalog von zulässigen Materialnamen
(Anhang I der EU-TextilkennzVO).
Nur diese Materialnamen dürfen Sie verwenden.
Fantasiebezeichnungen („Flauschfaser“, „Kuschelstoff“) kommen für das
Etikett also nicht in Frage. Abkürzungen der amtlichen Bezeichnungen
sind ebensowenig erlaubt.
Aufschlüsselung nach Gewichtsanteil
Für jede Faserart ist ihr prozentualer Gewichtsanteil anzugeben,
bezogen auf das Gewicht des textilen Teils des Produktes.
Wenn ein Produkt noch andere Bestandteile (z.B. Applikationen) aus Leder
oder Metall enthält, zählen diese nicht zum Gesamtgewicht.
Wenn nur eine einzige Faserart verwendet wird, darf statt der Angabe
„100%“ der Zusatz „rein“ oder „ganz“ verwendet werden.
Besteht das Produkt aus mehreren Faserarten, sind diese in absteigender
Reihenfolge ihres Gewichtsanteiles aufzuführen, d.h. die Faser mit
dem größten Anteil ist immer zuerst zu nennen.
Leder- oder Horn-Applikationen
Bei Textilien mit Teilen tierischen Ursprungs, z.B. Lederaufnäher
oder Knöpfe aus Horn, müssen Sie hierauf mit dem Zusatz
„Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“
hinweisen.
Sprache, Lieferung ins Ausland
Die Kennzeichnung muss in derjenigen Amtssprache gefasst sein, die im
Land Ihres Käufers gilt.
Wenn Sie z.B. auch nach Frankreich liefern, müssen Sie zusätzlich die
französischen Fasernamen nennen.
Das gilt nicht nur für das Etikett, sondern auch für die Produktbeschreibung
im Onlineshop. Achten Sie also auf eine korrekte Übersetzung.
Feste Anbringung
Die Textilkennzeichnung muss am Produkt so angebracht sein, dass sie
„dauerhaft, sichtbar, zugänglich und leicht lesbar“ ist
(§ 14 EU-TextilkennzVO).
Das Schriftbild muss „in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart
einheitlich“ sein (§ 16 EU-TextilkennzVO).
Im Regelfall müssen die Informationen sowohl direkt im oder am Produkt
selbst angebracht sein (z.B. als Etikett oder Aufdruck) als auch in
der Online-Produktbeschreibung.
Kennzeichnung von Stoffen als Meterware
Wenn Sie Stoff als Meterware verkaufen, braucht der verkaufte
Stoffabschnitt selbst nicht etikettiert zu sein; anstelle eines Etiketts
muss die Lieferung dann aber eine Rechnung, einen Lieferschein oder ein
sonstiges Begleitdokument mit den Angaben der Textilkennzeichnung
enthalten.
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
Globale Kennzeichnung
Einige Produkte müssen nur im Online-Shop gekennzeichnet werden, aber nicht
zusätzlich an der Ware. Dies nennt sich „globale Kennzeichnung“.
Darunter fallen unter anderem Gürtel, Hosenträger, Schnürsenkel,
Ziertaschentücher und Waschhandschuhe (siehe Anhang VI der
EU-TextilkennzVO).
Hier finden Sie die Erzeugnisse, für die gemäß Anhang VI der Verordnung
eine „globale Kennzeichnung“ ausreicht:
- Scheuertücher
- Putztücher
- Bordüren und Besatz
- Borten
- Gürtel
- Hosenträger
- Strumpf- und Sockenhalter
- Schnürsenkel
- Bänder
- Gummielastiche Bänder
- Verpackungsmaterial, neu und als solches verkauft
-
Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke;
Schnüre, Seile und Taue, die nicht unter Anhang V Nummer 37 fallen
(Für Erzeugnisse gemäß dieser Nummer, die als Schnittstücke verkauft
werden, ist die globale Etikettierung diejenige der Rolle.
Zu Seilen und Tauen gemäß dieser Nummer zählen insbesondere Seile
und Taue für den Alpinismus und den Wassersport.)
- Deckchen
- Taschentücher und Ziertaschentücher
- Haarnetze
- Krawatten und Fliegen für Kinder
- Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe
-
Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Einheiten
für den Einzelverkauf aufgemacht sind und deren Nettogewicht
1g nicht überschreitet
- Gurte für Vorhänge und Jalousien
Vollständig von der Kennzeichnungspflicht ausgenommene Produkte
Es gibt auch Produkte, die von der Kennzeichnungspflicht vollständig
ausgenommen sind.
Dazu gehören z.B. kleine Hüllen für Mobiltelefone (bis zu
einer Oberfläche der Hülle von 160 Quadratzentimetern), Stoffblumen,
gebrauchte Kleidung, Etuis (für Brillen, Zigaretten und Feuerzeuge),
Uhrenarmbänder und Spielzeug (siehe Anhang V der
EU-TextilkennzVO).
Hier finden Sie die gemäß Anhang V der Verordnung von der Kennzeichnungspflicht
vollständig ausgenommenen Erzeugnisse:
- Hemdsärmelhalter
- Armbänder für Uhren, aus Spinnstoffen
- Etiketten und Abzeichen
- Polstergriffe, aus Spinnstoffen
- Kaffeewärmer
- Teewärmer
- Schutzärmel
- Muffe, nicht aus Plüsch
- Künstliche Blumen
- Nadelkissen
- Bemalte Leinwand
- Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen
-
Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse,
sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind
- Gamaschen
- Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft
- Leder- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen
- Reiseartikel, aus Spinnstoffen
-
Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und
Material zu ihrer Herstellung, einschliesslich Handstickgarne,
die getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten werden und
speziell zur Verwendung für solche sserien aufgemacht sind
- Reißverschlüsse
- Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen
- Buchhüllen aus Spinnstoffen
- Spielzeug
- Textile Teile von Schuhwaren
-
Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von
weniger als 500 cm²
- Topflappen und Topfhandschuhe
- Eierwärmer
- Kosmetiktäschchen
- Tabakbeutel aus Gewebe
-
Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren,
Feuerzeuge und Kämme, aus Gewebe
-
Hüllen für Mobiltelefone und tragbare Medienabspielgeräte
mit einer Oberfläche von höchstens 160 cm²
- Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe
- Toilettenbeutel
- Schuhputzbeutel
- Bestattungsartikel
- Einwegerzeugnisse, ausgenommen Watte
-
Den Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs unterliegende Textilerzeugnisse,
für die ein entsprechender Vermerk aufgenommen wurde, wieder verwendbare
medizinische und orthopädische Binden und allgemeines orthopädisches
Textililmaterial
-
Textilerzeugnisse, einschließlich Seile, Taue und Bindfäden
(vorbehaltlich Anhang VI Nummer 12), die normalerweise bestimmt sind
- zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern;
-
um Einbau in Maschinen, Anlagen (für Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.),
Haushaltsgeräte und andere Geräte, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum
Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, mit Ausnahme von Planen
und Textilzubehör für Kraftfahrzeuge, das getrennt von den Fahrzeugen verkauft wird
-
Textilerzeugnisse für den Schutz und die Sicherheit,
wie z. B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen,
Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge
(z. B. Feuerschutz, Schutz vor Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken)
-
Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben
über die Leistungen und technischen Einzelheiten dieser Erzeugnisse
mitgeliefert werden
- Segel
- Textilwaren für Tiere
- Fahnen und Banner
Beispiele für korrekte Textilkennzeichnungen
“70% Baumwolle
30% Seide”
– oder –
“60% Baumwolle
25% Jute
15% Viskose”
– oder –
“100% Baumwolle”
Pflegekennzeichnung – Pflegesymbole für Textilien
Auch wenn in Deutschland, Frankreich und der Schweiz
keine Pflicht besteht, Pflegehinweise (z.B. „maschinenwaschbar bis 40 °C“,
„nicht bügeln“, „nicht chemisch reinigen“ etc.)
anzubringen, empfehlen wir solche kurzen Hinweise (ohne Symbole),
um eine falsche Behandlung durch den Käufer und daraus resultierende
Reklamationen zu vermeiden.
In Österreich ist die Anbringung von Pflegesymbolen verpflichtend.
Auf die Symbole erhebt der Verband GINETEX (Groupement International
d‘Etiquetage pour l‘Entretien des Textiles) allerdings markenrechtlichen
Schutz.
Informationen zum Erwerb einer Nutzungslizenz finden Sie auf der Webseite
des Verbandes (www.ginetex.net).
Weiteres zu Produktbeschreibungen
Welche Angaben außer der Textilkennzeichnung in Ihrer Produktbeschreibung
noch wichtig sind, lesen Sie in unserem Artikel über
Produktbescheibungen in Onlineshops.
Liste der zulässigen Faserbezeichnungen
- „Wolle“: Faser vom Fell des Schafes (Ovis aries) oder ein Gemisch aus Faser von der Schafschur und aus Haaren der unter Nummer 2 genannten Tiere
- „Alpaka“, „Lama“, „Kamel“, „Kaschmir“, „Mohair“, „Angora(-Kanin)“, „Vikunja“, „Yak“, „Guanako“, „Kaschgora“, „Biber“, „Fischotter“ mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung „Wolle“ oder „Tierhaar“: Haare nachstehender Tiere: Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angorakaninchen, Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgoraziege, Biber, Fischotter
- „Tierhaar“ mit oder ohne Angabe der Tiergattung (z.B. „Rinderhaar“, „Hausziegenhaar“, „Roßhaar“): Haare von verschiedenen Tieren, soweit diese nicht unter den Nummern 1 und 2 genannt sind
- „Seide“: Faser, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen werden
- „Baumwolle“: Faser aus den Samen der Baumwollpflanze (Gossypium)
- „Kapok“: Faser aus dem Fruchtinneren des Kapok (Ceiba pentandra)
- „Flachs“ bzw. „Leinen“: Bastfaser aus den Stengeln des Flachses (Linum usitatissimum)
- „Hanf“: Bastfaser aus den Stengeln des Hanfes (Cannabis sativa)
- „Jute“: Bastfaser aus den Stengeln des Corchorus olitorius und Corchorus capsularis. Im Sinne d. Verordnung sind der Jute gleichgestellt: Faser aus Hibiscus cannabinus, Hibiscus sabdariffa, Abutilon avicenniae, Urena lobata, Urena sinuata
- „Manila“: Faser aus den Blattscheiden der Musa textilis
- „Alfa“: Faser aus den Blättern der Stipa tenacissima
- „Kokos“: Faser aus der Frucht der Cocos nucifera
- „Ginster“: Bastfaser aus den Stengeln des Cytisus scoparius und/ oder des Spartium junceum
- „Ramie“: Faser aus dem Bast der Boehmeria nivea und der Boehmeria tenacissima
- „Sisal“: Faser aus den Blättern der Agave sisalana
- „Sunn“: Faser aus dem Bast der Crotalaria juncea
- „Henequen“: Faser aus dem Bast der Agave Fourcroydes
- „Maguey“: Faser aus dem Bast der Agave Cantala
- „Acetat“: Faser aus Zellulose-Acetat mit weniger als 92%, jedoch mindestens 74% acetylierter Hydroxylgruppen
- „Alginat“: Faser aus den Metallsalzen der Alginsäure
- „Cupro“: regenerierte Zellulosefaser nach dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren
- „Modal“: nach einem geänderten Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. (…)
- „Regenerierte Proteinfaser“: Faser aus regeneriertem und durch chemische Agenzien stabilisiertem Eiweiß
- „Triacetat“: aus Zellulose-Acetat hergestellte Faser, bei denen mindestens 92% der Hydroxylgruppen acetyliert sind
- „Viskose“: bei Endlosfaser und Spinnfaser nach dem Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser
- „Polyacryl“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mindestens 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird
- „Polychlorid“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 Gewichtsprozent chloriertem Olefin (z.B. Vinylchlorid, Vinylidenchlorid) aufgebaut wird
- „Fluorfaser“: Faser aus linearen Makromolekülen, die aus aliphat. Fluor-Kohlenstoff-Monomeren gewonnen werden
- „Modacryl“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 und weniger als 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird
- „Polyamid“ oder „Nylon“: Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, dern Kette sich wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85% an lineare aliphatische oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind
- „Aramid“: Faser aus linearen synthetischen Makromolekülen mit aromatischen Gruppen, deren Kette aus Amid- oder Imidbindungen besteht, von denen mindestens 85% direkt an zwei aromatische Kerne gebunden sind und deren Imidbindungen, wenn vorhanden, die Anzahl der Amidbindungen nicht übersteigen dürfen
- „Polyimid“: Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Imideinheiten aufweist
- „Lyocell“: durch Auflösungs- und Spinnverfahren in organischem Lösungsmittel hergestellte regenerierte Zellulosefasern ohne Bildung von Derivaten
- „Polylactid“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Masseprozent aus Milchsäureestereinheiten besteht, die aus natürlich vorkommenden Zuckern gewonnen werden, und deren Schmelzpunkt bei mindestens 135 °C liegt
- „Polyester“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus dem Ester eines Diols mit Terephtalsäure besteht
- „Polyethylen“: Faser aus gesättigten linearen Makromolekülen nicht substituierter aliphatischer Kohlenwasserstoffe
- „Polypropylen“: Faser aus linearen gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen, in denen jeder zweite Kohlenstoff eine Methylgruppe in isotaktischer Anordnung trägt, ohne weitere Substitution
- „Polyharnstoff“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Harnstoffgruppe (NH-CO-NH) aufweist
- „Polyurethan“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr d. funkt. Urethangruppen aufweist
- „Vinylal“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus Polyvinylalkohol mit variablem Acetalisierungsgrad aufgebaut wird
- „Trivinyl“: Faser aus drei verschiedenen Vinylmonomeren, die sich aus Acrylnitril, aus einem chlorierten Vinylmonomer und aus einem dritten Vinylmonomer zusammensetzen, von denen keines 50% der Gewichtsanteile ausweist
- „Elastodien“ für elastische Faser, die aus natürl. od. synth. Polyisopren bestehen, entweder aus einem od. mehreren polymerisierten Dienen, mit od. ohne einem oder mehreren Vinylmonomeren, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren
- „Elasthan“ für elastische Faser, die aus mindestens 85 Gewichtsprozent von segmentiertem Polyurethan bestehen, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren
- „Glasfaser“: Faser aus Glas
- „Elastomultiester“: Faser, die durch die Interaktion von zwei oder mehr chemisch verschiedenen linearen Makromolekülen in zwei oder mehr verschiedenen Phasen entstehen (von denen keine 85 Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthält (zu mindestens 85%) und die nach geeigneter Behandlung nach einer Dehnung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt, wenn sie entlastet wird.
- „Elastolefin“: Faser aus mindestens 95 Gewichtsprozent Makromolekülen, zum Teil quervernetzt, zusammengesetzt aus Ethylen und wenigstens einem anderen Olefin, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren.
- „Melamin“: Faser, die zu mind. 85 Massenprozent aus vernetzten Makromolekülen aus Melaminderivaten bestehen.
- Bezeichnung entsprechend dem Stoff, aus dem sich die Fasern zusammensetzen, z.B. Metall (metallisch, metallisiert), Asbest, Papier mit oder ohne Zusatz „Faser“ oder „Garn“: Fasern aus verschiedenen oder neuartigen Stoffen, die vorstehend nicht aufgeführt sind.
- „Polypropylen / Polyamid-Bikomponentenfaser“: Bikomponentenfaser, die zu 10 bis 25 Gewichtsprozent aus in eine Polypropylenmatrix eingebetteten Polyamidfibrillen besteht (vgl. EU-Verordnung 286/2012)
- „Polyacrylat“: Faser aus quervernetzten Makromolekülen, die aus mehr als 35 Gewichtsprozent Acrylatgruppen (Säure, Leichtmetallsalze oder Ester) und weniger als 10 Gewichtsprozent Acrylnitrilgruppen in der Kette und bis zu 15 Gewichtsprozent Stickstoff in der Quervernetzung aufgebaut wird (vgl. EU-Verordnung 2018/122)