Textilien richtig kennzeichnen – Textilkennzeichnungs-VO

Wenn Sie im Internet textile Artikel anbieten, müssen Sie die Regelungen der EU-Textilkennzeichnungsverordnung (EU-TextilkennzVO) beachten. Von den Definitionen für Textilien bis hin zur präzisen Angabe von Faseranteilen - dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick und praktische Tipps, um Ihre Produkte rechtssicher zu kennzeichnen. Sichern Sie sich das nötige Wissen für Ihren Onlineshop und erfahren Sie alles über die Textilkennzeichnung!

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Was sind Textilien im Sinne der Textilkennzeichnungsverordnung?

Textilien im Sinne der EU-TextilkennzVO sind Waren, die zu mindestens 80% ihres Gewichts (bzw. des Gewichts der aus Stoff bestehenden Teile), aus textilem Rohstoff hergestellt sind.

Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden (Stoffen) verarbeiten lassen. Zu den Fasern zählen sowohl natürliche (z.B. Baumwolle, Flachs, Seide) als auch künstliche (z.B. Polyester). Waren, die zu weniger als 80 Gewichtsprozent aus textilem Rohstoff bestehen, fallen nicht unter die Verordnung.

Lederwaren fallen demnach nicht unter die Textilkennzeichnungsverordnung

Anforderungen der Textilkennzeichnungsverordnung

Das sind die wichtigsten Anforderungen in Kürze:

  1. Ihre Artikelbeschreibung muss eine korrekte Textilkennzeichnung enthalten.
  2. Die Textilkennzeichnung muss alle Fasern aufführen, die im Artikel enthalten sind.
  3. Die enthaltenen Fasern sind in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts aufzuführen.
  4. Sie dürfen nur diejenigen Faserbbezeichnungen aufführen, die in Anlage I der Verordnung aufgeführt sind (siehe unten)
  5. Im Regelfall muss die Textilkennzeichnung sowohl in der Artikelbeschreibung im Onlineshop als auch auf dem Produkt selbst dauerhaft angebracht sein (z.B. als angenähtes Etikett oder einen sonstigen Aufnäher)

Bitte beachten Sie die folgenden Absätze für die Einzelheiten:

 

Inhalt, Sprache und Anbringung der Textilkennzeichnung

Die EU-TextilkennzVO enthält einen Katalog von zulässigen Materialnamen (Anhang I der EU-TextilkennzVO). Nur diese Materialnamen dürfen Sie verwenden. Fantasiebezeichnungen („Flauschfaser“, „Kuschelstoff“) kommen für das Etikett also nicht in Frage. Abkürzungen der amtlichen Bezeichnungen sind ebensowenig erlaubt.

Aufschlüsselung nach Gewichtsanteil

Für jede Faserart ist ihr prozentualer Gewichtsanteil anzugeben, bezogen auf das Gewicht des textilen Teils des Produktes. Wenn ein Produkt noch andere Bestandteile (z.B. Applikationen) aus Leder oder Metall enthält, zählen diese nicht zum Gesamtgewicht. Wenn nur eine einzige Faserart verwendet wird, darf statt der Angabe „100%“ der Zusatz „rein“ oder „ganz“ verwendet werden. Besteht das Produkt aus mehreren Faserarten, sind diese in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteiles aufzuführen, d.h. die Faser mit dem größten Anteil ist immer zuerst zu nennen.

Leder- oder Horn-Applikationen

Bei Textilien mit Teilen tierischen Ursprungs, z.B. Lederaufnäher oder Knöpfe aus Horn, müssen Sie hierauf mit dem Zusatz „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ hinweisen.

Sprache, Lieferung ins Ausland

Die Kennzeichnung muss in derjenigen Amtssprache gefasst sein, die im Land Ihres Käufers gilt. Wenn Sie z.B. auch nach Frankreich liefern, müssen Sie zusätzlich die französischen Fasernamen nennen. Das gilt nicht nur für das Etikett, sondern auch für die Produktbeschreibung im Onlineshop. Achten Sie also auf eine korrekte Übersetzung.

Feste Anbringung

Die Textilkennzeichnung muss am Produkt so angebracht sein, dass sie „dauerhaft, sichtbar, zugänglich und leicht lesbar“ ist (§ 14 EU-TextilkennzVO). Das Schriftbild muss „in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich“ sein (§ 16 EU-TextilkennzVO). Im Regelfall müssen die Informationen sowohl direkt im oder am Produkt selbst angebracht sein (z.B. als Etikett oder Aufdruck) als auch in der Online-Produktbeschreibung.

Kennzeichnung von Stoffen als Meterware

Wenn Sie Stoff als Meterware verkaufen, braucht der verkaufte Stoffabschnitt selbst nicht etikettiert zu sein; anstelle eines Etiketts muss die Lieferung dann aber eine Rechnung, einen Lieferschein oder ein sonstiges Begleitdokument mit den Angaben der Textilkennzeichnung enthalten.

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Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

Globale Kennzeichnung

Einige Produkte müssen nur im Online-Shop gekennzeichnet werden, aber nicht zusätzlich an der Ware. Dies nennt sich „globale Kennzeichnung“. Darunter fallen unter anderem Gürtel, Hosenträger, Schnürsenkel, Ziertaschentücher und Waschhandschuhe (siehe Anhang VI der EU-TextilkennzVO).

Hier finden Sie die Erzeugnisse, für die gemäß Anhang VI der Verordnung eine „globale Kennzeichnung“ ausreicht:

  1. Scheuertücher
  2. Putztücher
  3. Bordüren und Besatz
  4. Borten
  5. Gürtel
  6. Hosenträger
  7. Strumpf- und Sockenhalter
  8. Schnürsenkel
  9. Bänder
  10. Gummielastiche Bänder
  11. Verpackungsmaterial, neu und als solches verkauft
  12. Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke; Schnüre, Seile und Taue, die nicht unter Anhang V Nummer 37 fallen (Für Erzeugnisse gemäß dieser Nummer, die als Schnittstücke verkauft werden, ist die globale Etikettierung diejenige der Rolle. Zu Seilen und Tauen gemäß dieser Nummer zählen insbesondere Seile und Taue für den Alpinismus und den Wassersport.)
  13. Deckchen
  14. Taschentücher und Ziertaschentücher
  15. Haarnetze
  16. Krawatten und Fliegen für Kinder
  17. Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe
  18. Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Einheiten für den Einzelverkauf aufgemacht sind und deren Nettogewicht 1g nicht überschreitet
  19. Gurte für Vorhänge und Jalousien

Vollständig von der Kennzeichnungspflicht ausgenommene Produkte

Es gibt auch Produkte, die von der Kennzeichnungspflicht vollständig ausgenommen sind. Dazu gehören z.B. kleine Hüllen für Mobiltelefone (bis zu einer Oberfläche der Hülle von 160 Quadratzentimetern), Stoffblumen, gebrauchte Kleidung, Etuis (für Brillen, Zigaretten und Feuerzeuge), Uhrenarmbänder und Spielzeug (siehe Anhang V der EU-TextilkennzVO).

Hier finden Sie die gemäß Anhang V der Verordnung von der Kennzeichnungspflicht vollständig ausgenommenen Erzeugnisse:

  1. Hemdsärmelhalter
  2. Armbänder für Uhren, aus Spinnstoffen
  3. Etiketten und Abzeichen
  4. Polstergriffe, aus Spinnstoffen
  5. Kaffeewärmer
  6. Teewärmer
  7. Schutzärmel
  8. Muffe, nicht aus Plüsch
  9. Künstliche Blumen
  10. Nadelkissen
  11. Bemalte Leinwand
  12. Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen
  13. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind
  14. Gamaschen
  15. Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft
  16. Leder- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen
  17. Reiseartikel, aus Spinnstoffen
  18. Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschliesslich Handstickgarne, die getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten werden und speziell zur Verwendung für solche sserien aufgemacht sind
  19. Reißverschlüsse
  20. Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen
  21. Buchhüllen aus Spinnstoffen
  22. Spielzeug
  23. Textile Teile von Schuhwaren
  24. Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm²
  25. Topflappen und Topfhandschuhe
  26. Eierwärmer
  27. Kosmetiktäschchen
  28. Tabakbeutel aus Gewebe
  29. Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme, aus Gewebe
  30. Hüllen für Mobiltelefone und tragbare Medienabspielgeräte mit einer Oberfläche von höchstens 160 cm²
  31. Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe
  32. Toilettenbeutel
  33. Schuhputzbeutel
  34. Bestattungsartikel
  35. Einwegerzeugnisse, ausgenommen Watte
  36. Den Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs unterliegende Textilerzeugnisse, für die ein entsprechender Vermerk aufgenommen wurde, wieder verwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemeines orthopädisches Textililmaterial
  37. Textilerzeugnisse, einschließlich Seile, Taue und Bindfäden (vorbehaltlich Anhang VI Nummer 12), die normalerweise bestimmt sind
    • zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern;
    • um Einbau in Maschinen, Anlagen (für Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushaltsgeräte und andere Geräte, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, mit Ausnahme von Planen und Textilzubehör für Kraftfahrzeuge, das getrennt von den Fahrzeugen verkauft wird
  38. Textilerzeugnisse für den Schutz und die Sicherheit, wie z. B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge (z. B. Feuerschutz, Schutz vor Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken)
  39. Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über die Leistungen und technischen Einzelheiten dieser Erzeugnisse mitgeliefert werden
  40. Segel
  41. Textilwaren für Tiere
  42. Fahnen und Banner

 

Beispiele für korrekte Textilkennzeichnungen

“70% Baumwolle
30% Seide”

– oder –

“60% Baumwolle
25% Jute
15% Viskose”

– oder –

“100% Baumwolle”

 

Pflegehinweise für Textilien, Textilkennzeichnung,
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Pflegekennzeichnung – Pflegesymbole für Textilien

Auch wenn in Deutschland, Frankreich und der Schweiz keine Pflicht besteht, Pflegehinweise (z.B. „maschinenwaschbar bis 40 °C“, „nicht bügeln“, „nicht chemisch reinigen“ etc.) anzubringen, empfehlen wir solche kurzen Hinweise (ohne Symbole), um eine falsche Behandlung durch den Käufer und daraus resultierende Reklamationen zu vermeiden.

In Österreich ist die Anbringung von Pflegesymbolen verpflichtend. Auf die Symbole erhebt der Verband GINETEX (Groupement International d‘Etiquetage pour l‘Entretien des Textiles) allerdings markenrechtlichen Schutz. Informationen zum Erwerb einer Nutzungslizenz finden Sie auf der Webseite des Verbandes (www.ginetex.net).

 

Weiteres zu Produktbeschreibungen

Welche Angaben außer der Textilkennzeichnung in Ihrer Produktbeschreibung noch wichtig sind, lesen Sie in unserem Artikel über Produktbescheibungen in Onlineshops.

Liste der zulässigen Faserbezeichnungen

  1. „Wolle“: Faser vom Fell des Schafes (Ovis aries) oder ein Gemisch aus Faser von der Schafschur und aus Haaren der unter Nummer 2 genannten Tiere
  2. „Alpaka“, „Lama“, „Kamel“, „Kaschmir“, „Mohair“, „Angora(-Kanin)“, „Vikunja“, „Yak“, „Guanako“, „Kaschgora“, „Biber“, „Fischotter“ mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung „Wolle“ oder „Tierhaar“: Haare nachstehender Tiere: Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angorakaninchen, Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgoraziege, Biber, Fischotter
  3. „Tierhaar“ mit oder ohne Angabe der Tiergattung (z.B. „Rinderhaar“, „Hausziegenhaar“, „Roßhaar“): Haare von verschiedenen Tieren, soweit diese nicht unter den Nummern 1 und 2 genannt sind
  4. „Seide“: Faser, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen werden
  5. „Baumwolle“: Faser aus den Samen der Baumwollpflanze (Gossypium)
  6. „Kapok“: Faser aus dem Fruchtinneren des Kapok (Ceiba pentandra)
  7. „Flachs“ bzw. „Leinen“: Bastfaser aus den Stengeln des Flachses (Linum usitatissimum)
  8. „Hanf“: Bastfaser aus den Stengeln des Hanfes (Cannabis sativa)
  9. „Jute“: Bastfaser aus den Stengeln des Corchorus olitorius und Corchorus capsularis. Im Sinne d. Verordnung sind der Jute gleichgestellt: Faser aus Hibiscus cannabinus, Hibiscus sabdariffa, Abutilon avicenniae, Urena lobata, Urena sinuata
  10. „Manila“: Faser aus den Blattscheiden der Musa textilis
  11. „Alfa“: Faser aus den Blättern der Stipa tenacissima
  12. „Kokos“: Faser aus der Frucht der Cocos nucifera
  13. „Ginster“: Bastfaser aus den Stengeln des Cytisus scoparius und/ oder des Spartium junceum
  14. „Ramie“: Faser aus dem Bast der Boehmeria nivea und der Boehmeria tenacissima
  15. „Sisal“: Faser aus den Blättern der Agave sisalana
  16. „Sunn“: Faser aus dem Bast der Crotalaria juncea
  17. „Henequen“: Faser aus dem Bast der Agave Fourcroydes
  18. „Maguey“: Faser aus dem Bast der Agave Cantala
  19. „Acetat“: Faser aus Zellulose-Acetat mit weniger als 92%, jedoch mindestens 74% acetylierter Hydroxylgruppen
  20. „Alginat“: Faser aus den Metallsalzen der Alginsäure
  21. „Cupro“: regenerierte Zellulosefaser nach dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren
  22. „Modal“: nach einem geänderten Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. (…)
  23. „Regenerierte Proteinfaser“: Faser aus regeneriertem und durch chemische Agenzien stabilisiertem Eiweiß
  24. „Triacetat“: aus Zellulose-Acetat hergestellte Faser, bei denen mindestens 92% der Hydroxylgruppen acetyliert sind
  25. „Viskose“: bei Endlosfaser und Spinnfaser nach dem Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser
  26. „Polyacryl“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mindestens 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird
  27. „Polychlorid“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 Gewichtsprozent chloriertem Olefin (z.B. Vinylchlorid, Vinylidenchlorid) aufgebaut wird
  28. „Fluorfaser“: Faser aus linearen Makromolekülen, die aus aliphat. Fluor-Kohlenstoff-Monomeren gewonnen werden
  29. „Modacryl“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 und weniger als 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird
  30. „Polyamid“ oder „Nylon“: Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, dern Kette sich wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85% an lineare aliphatische oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind
  31. „Aramid“: Faser aus linearen synthetischen Makromolekülen mit aromatischen Gruppen, deren Kette aus Amid- oder Imidbindungen besteht, von denen mindestens 85% direkt an zwei aromatische Kerne gebunden sind und deren Imidbindungen, wenn vorhanden, die Anzahl der Amidbindungen nicht übersteigen dürfen
  32. „Polyimid“: Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Imideinheiten aufweist
  33. „Lyocell“: durch Auflösungs- und Spinnverfahren in organischem Lösungsmittel hergestellte regenerierte Zellulosefasern ohne Bildung von Derivaten
  34. „Polylactid“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Masseprozent aus Milchsäureestereinheiten besteht, die aus natürlich vorkommenden Zuckern gewonnen werden, und deren Schmelzpunkt bei mindestens 135 °C liegt
  35. „Polyester“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus dem Ester eines Diols mit Terephtalsäure besteht
  36. „Polyethylen“: Faser aus gesättigten linearen Makromolekülen nicht substituierter aliphatischer Kohlenwasserstoffe
  37. „Polypropylen“: Faser aus linearen gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen, in denen jeder zweite Kohlenstoff eine Methylgruppe in isotaktischer Anordnung trägt, ohne weitere Substitution
  38. „Polyharnstoff“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Harnstoffgruppe (NH-CO-NH) aufweist
  39. „Polyurethan“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr d. funkt. Urethangruppen aufweist
  40. „Vinylal“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus Polyvinylalkohol mit variablem Acetalisierungsgrad aufgebaut wird
  41. „Trivinyl“: Faser aus drei verschiedenen Vinylmonomeren, die sich aus Acrylnitril, aus einem chlorierten Vinylmonomer und aus einem dritten Vinylmonomer zusammensetzen, von denen keines 50% der Gewichtsanteile ausweist
  42. „Elastodien“ für elastische Faser, die aus natürl. od. synth. Polyisopren bestehen, entweder aus einem od. mehreren polymerisierten Dienen, mit od. ohne einem oder mehreren Vinylmonomeren, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren
  43. „Elasthan“ für elastische Faser, die aus mindestens 85 Gewichtsprozent von segmentiertem Polyurethan bestehen, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren
  44. „Glasfaser“: Faser aus Glas
  45. „Elastomultiester“: Faser, die durch die Interaktion von zwei oder mehr chemisch verschiedenen linearen Makromolekülen in zwei oder mehr verschiedenen Phasen entstehen (von denen keine 85 Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthält (zu mindestens 85%) und die nach geeigneter Behandlung nach einer Dehnung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt, wenn sie entlastet wird.
  46. „Elastolefin“: Faser aus mindestens 95 Gewichtsprozent Makromolekülen, zum Teil quervernetzt, zusammengesetzt aus Ethylen und wenigstens einem anderen Olefin, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren.
  47. „Melamin“: Faser, die zu mind. 85 Massenprozent aus vernetzten Makromolekülen aus Melaminderivaten bestehen.
  48. Bezeichnung entsprechend dem Stoff, aus dem sich die Fasern zusammensetzen, z.B. Metall (metallisch, metallisiert), Asbest, Papier mit oder ohne Zusatz „Faser“ oder „Garn“: Fasern aus verschiedenen oder neuartigen Stoffen, die vorstehend nicht aufgeführt sind.
  49. „Polypropylen / Polyamid-Bikomponentenfaser“: Bikomponentenfaser, die zu 10 bis 25 Gewichtsprozent aus in eine Polypropylenmatrix eingebetteten Polyamidfibrillen besteht (vgl. EU-Verordnung 286/2012)
  50. „Polyacrylat“: Faser aus quervernetzten Makromolekülen, die aus mehr als 35 Gewichtsprozent Acrylatgruppen (Säure, Leichtmetallsalze oder Ester) und weniger als 10 Gewichtsprozent Acrylnitrilgruppen in der Kette und bis zu 15 Gewichtsprozent Stickstoff in der Quervernetzung aufgebaut wird (vgl. EU-Verordnung 2018/122)