Wenn Sie im Internet textile Artikel anbieten, müssen Sie die Regelungen der EU-Textilkennzeichnungsverordnung (EU-TextilkennzVO) beachten.
Textilien im Sinne der EU-TextilkennzVO sind Waren, die zu mindestens 80% ihres Gewichts (bzw. des Gewichts der aus Stoff bestehenden Teile), aus textilem Rohstoff hergestellt sind.
Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden (Stoffen) verarbeiten lassen. Zu den Fasern zählen sowohl natürliche (z.B. Baumwolle, Flachs, Seide) als auch künstliche (z.B. Polyester). Waren, die zu weniger als 80 Gewichtsprozent aus textilem Rohstoff bestehen, fallen nicht unter die Verordnung.
Lederwaren fallen demnach nicht unter die Textilkennzeichnungsverordnung
Das sind die wichtigsten Anforderungen in Kürze:
Bitte beachten Sie die folgenden Absätze für die Einzelheiten:
Die EU-TextilkennzVO enthält einen Katalog von zulässigen Materialnamen (Anhang I der EU-TextilkennzVO). Nur diese Materialnamen dürfen Sie verwenden. Fantasiebezeichnungen („Flauschfaser“, „Kuschelstoff“) kommen für das Etikett also nicht in Frage. Abkürzungen der amtlichen Bezeichnungen sind ebensowenig erlaubt.
Für jede Faserart ist ihr prozentualer Gewichtsanteil anzugeben, bezogen auf das Gewicht des textilen Teils des Produktes. Wenn ein Produkt noch andere Bestandteile (z.B. Applikationen) aus Leder oder Metall enthält, zählen diese nicht zum Gesamtgewicht. Wenn nur eine einzige Faserart verwendet wird, darf statt der Angabe „100%“ der Zusatz „rein“ oder „ganz“ verwendet werden. Besteht das Produkt aus mehreren Faserarten, sind diese in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteiles aufzuführen, d.h. die Faser mit dem größten Anteil ist immer zuerst zu nennen.
Bei Textilien mit Teilen tierischen Ursprungs, z.B. Lederaufnäher oder Knöpfe aus Horn, müssen Sie hierauf mit dem Zusatz „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ hinweisen.
Die Kennzeichnung muss in derjenigen Amtssprache gefasst sein, die im Land Ihres Käufers gilt. Wenn Sie z.B. auch nach Frankreich liefern, müssen Sie zusätzlich die französischen Fasernamen nennen. Das gilt nicht nur für das Etikett, sondern auch für die Produktbeschreibung im Onlineshop. Achten Sie also auf eine korrekte Übersetzung.
Die Textilkennzeichnung muss am Produkt so angebracht sein, dass sie „dauerhaft, sichtbar, zugänglich und leicht lesbar“ ist (§ 14 EU-TextilkennzVO). Das Schriftbild muss „in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich“ sein (§ 16 EU-TextilkennzVO). Im Regelfall müssen die Informationen sowohl direkt im oder am Produkt selbst angebracht sein (z.B. als Etikett oder Aufdruck) als auch in der Online-Produktbeschreibung.
Wenn Sie Stoff als Meterware verkaufen, braucht der verkaufte Stoffabschnitt selbst nicht etikettiert zu sein; anstelle eines Etiketts muss die Lieferung dann aber eine Rechnung, einen Lieferschein oder ein sonstiges Begleitdokument mit den Angaben der Textilkennzeichnung enthalten.
Einige Produkte müssen nur im Online-Shop gekennzeichnet werden, aber nicht zusätzlich an der Ware. Dies nennt sich „globale Kennzeichnung“. Darunter fallen unter anderem Gürtel, Hosenträger, Schnürsenkel, Ziertaschentücher und Waschhandschuhe (siehe Anhang VI der EU-TextilkennzVO).
Es gibt auch Produkte, die von der Kennzeichnungspflicht vollständig ausgenommen sind. Dazu gehören z.B. kleine Hüllen für Mobiltelefone (bis zu einer Oberfläche der Hülle von 160 Quadratzentimetern), Stoffblumen, gebrauchte Kleidung, Etuis (für Brillen, Zigaretten und Feuerzeuge), Uhrenarmbänder und Spielzeug (siehe Anhang V der EU-TextilkennzVO).
“70% Baumwolle
30% Seide”
– oder –
“60% Baumwolle
25% Jute
15% Viskose”
– oder –
“100% Baumwolle”
Auch wenn in Deutschland, Frankreich und der Schweiz keine Pflicht besteht, Pflegehinweise (z.B. „maschinenwaschbar bis 40 °C“, „nicht bügeln“, „nicht chemisch reinigen“ etc.) anzubringen, empfehlen wir solche kurzen Hinweise (ohne Symbole), um eine falsche Behandlung durch den Käufer und daraus resultierende Reklamationen zu vermeiden.
In Österreich ist die Anbringung von Pflegesymbolen verpflichtend. Auf die Symbole erhebt der Verband GINETEX (Groupement International d‘Etiquetage pour l‘Entretien des Textiles) allerdings markenrechtlichen Schutz. Informationen zum Erwerb einer Nutzungslizenz finden Sie auf der Webseite des Verbandes (www.ginetex.net).
Welche Angaben außer der Textilkennzeichnung in Ihrer Produktbeschreibung noch wichtig sind, lesen Sie in unserem Artikel über Produktbescheibungen in Onlineshops.
1. „Wolle“: Faser vom Fell des Schafes (Ovis aries) oder ein Gemisch aus Faser von der Schafschur und aus Haaren der unter Nummer 2 genannten Tiere
2. „Alpaka“, „Lama“, „Kamel“, „Kaschmir“, „Mohair“, „Angora(-Kanin)“, „Vikunja“, „Yak“, „Guanako“, „Kaschgora“, „Biber“, „Fischotter“ mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung „Wolle“ oder „Tierhaar“: Haare nachstehender Tiere: Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angorakaninchen, Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgoraziege, Biber, Fischotter
3. „Tierhaar“ mit oder ohne Angabe der Tiergattung (z.B. „Rinderhaar“, „Hausziegenhaar“, „Roßhaar“): Haare von verschiedenen Tieren, soweit diese nicht unter den Nummern 1 und 2 genannt sind
4. „Seide“: Faser, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen werden
5. „Baumwolle“: Faser aus den Samen der Baumwollpflanze (Gossypium)
6. „Kapok“: Faser aus dem Fruchtinneren des Kapok (Ceiba pentandra)
7. „Flachs“ bzw. „Leinen“: Bastfaser aus den Stengeln des Flachses (Linum usitatissimum)
8. „Hanf“: Bastfaser aus den Stengeln des Hanfes (Cannabis sativa)
9. „Jute“: Bastfaser aus den Stengeln des Corchorus olitorius und Corchorus capsularis. Im Sinne d. Verordnung sind der Jute gleichgestellt: Faser aus Hibiscus cannabinus, Hibiscus sabdariffa, Abutilon avicenniae, Urena lobata, Urena sinuata
10. „Manila“: Faser aus den Blattscheiden der Musa textilis
11. „Alfa“: Faser aus den Blättern der Stipa tenacissima
12. „Kokos“: Faser aus der Frucht der Cocos nucifera
13. „Ginster“: Bastfaser aus den Stengeln des Cytisus scoparius und/ oder des Spartium junceum
14. „Ramie“: Faser aus dem Bast der Boehmeria nivea und der Boehmeria tenacissima
15. „Sisal“: Faser aus den Blättern der Agave sisalana
16. „Sunn“: Faser aus dem Bast der Crotalaria juncea
17. „Henequen“: Faser aus dem Bast der Agave Fourcroydes
18. „Maguey“: Faser aus dem Bast der Agave Cantala
19. „Acetat“: Faser aus Zellulose-Acetat mit weniger als 92%, jedoch mindestens 74% acetylierter Hydroxylgruppen
20. „Alginat“: Faser aus den Metallsalzen der Alginsäure
21. „Cupro“: regenerierte Zellulosefaser nach dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren
22. „Modal“: nach einem geänderten Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. (…)
23. „Regenerierte Proteinfaser“: Faser aus regeneriertem und durch chemische Agenzien stabilisiertem Eiweiß
24. „Triacetat“: aus Zellulose-Acetat hergestellte Faser, bei denen mindestens 92% der Hydroxylgruppen acetyliert sind
25. „Viskose“: bei Endlosfaser und Spinnfaser nach dem Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser
26. „Polyacryl“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mindestens 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird
27. „Polychlorid“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 Gewichtsprozent chloriertem Olefin (z.B. Vinylchlorid, Vinylidenchlorid) aufgebaut wird
28. „Fluorfaser“: Faser aus linearen Makromolekülen, die aus aliphat. Fluor-Kohlenstoff-Monomeren gewonnen werden
29. „Modacryl“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 und weniger als 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird
30. „Polyamid“ oder „Nylon“: Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, dern Kette sich wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85% an lineare aliphatische oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind
31. „Aramid“: Faser aus linearen synthetischen Makromolekülen mit aromatischen Gruppen, deren Kette aus Amid- oder Imidbindungen besteht, von denen mindestens 85% direkt an zwei aromatische Kerne gebunden sind und deren Imidbindungen, wenn vorhanden, die Anzahl der Amidbindungen nicht übersteigen dürfen
32. „Polyimid“: Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Imideinheiten aufweist
33. „Lyocell“: durch Auflösungs- und Spinnverfahren in organischem Lösungsmittel hergestellte regenerierte Zellulosefasern ohne Bildung von Derivaten
34. „Polylactid“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Masseprozent aus Milchsäureestereinheiten besteht, die aus natürlich vorkommenden Zuckern gewonnen werden, und deren Schmelzpunkt bei mindestens 135 °C liegt
35. „Polyester“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus dem Ester eines Diols mit Terephtalsäure besteht
36. „Polyethylen“: Faser aus gesättigten linearen Makromolekülen nicht substituierter aliphatischer Kohlenwasserstoffe
37. „Polypropylen“: Faser aus linearen gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen, in denen jeder zweite Kohlenstoff eine Methylgruppe in isotaktischer Anordnung trägt, ohne weitere Substitution
38. „Polyharnstoff“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Harnstoffgruppe (NH-CO-NH) aufweist
39. „Polyurethan“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr d. funkt. Urethangruppen aufweist
40. „Vinylal“: Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus Polyvinylalkohol mit variablem Acetalisierungsgrad aufgebaut wird
41. „Trivinyl“: Faser aus drei verschiedenen Vinylmonomeren, die sich aus Acrylnitril, aus einem chlorierten Vinylmonomer und aus einem dritten Vinylmonomer zusammensetzen, von denen keines 50% der Gewichtsanteile ausweist
42. „Elastodien“ für elastische Faser, die aus natürl. od. synth. Polyisopren bestehen, entweder aus einem od. mehreren polymerisierten Dienen, mit od. ohne einem oder mehreren Vinylmonomeren, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren
43. „Elasthan“ für elastische Faser, die aus mindestens 85 Gewichtsprozent von segmentiertem Polyurethan bestehen, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren
44. „Glasfaser“: Faser aus Glas
45. „Elastomultiester“: Faser, die durch die Interaktion von zwei oder mehr chemisch verschiedenen linearen Makromolekülen in zwei oder mehr verschiedenen Phasen entstehen (von denen keine 85 Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthält (zu mindestens 85%) und die nach geeigneter Behandlung nach einer Dehnung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt, wenn sie entlastet wird.
46. „Elastolefin“: Faser aus mindestens 95 Gewichtsprozent Makromolekülen, zum Teil quervernetzt, zusammengesetzt aus Ethylen und wenigstens einem anderen Olefin, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren.
47. „Melamin“: Faser, die zu mind. 85 Massenprozent aus vernetzten Makromolekülen aus Melaminderivaten bestehen.
48. Bezeichnung entsprechend dem Stoff, aus dem sich die Fasern zusammensetzen, z.B. Metall (metallisch, metallisiert), Asbest, Papier mit oder ohne Zusatz „Faser“ oder „Garn“: Fasern aus verschiedenen oder neuartigen Stoffen, die vorstehend nicht aufgeführt sind.