Produktbeschreibung für Schmuckwaren

Schmuckwaren

Schmuck kommt meist direkt mit dem Körper in Kontakt – daher gelten besondere Vorschriften über allergene Bestandteile. Zudem kann Schmuck aus Edelmetallen bestehen – zu deren Mengenangaben bestehen besondere Regelungen. Bitte beachten Sie daher unsere folgenden Hinweise, wenn Sie Schmuck anbieten.

Grenzwerte für Metalle

Schmuckwaren richtig kennzeichnen, Feingehaltsgesetz,
	Produktbeschreibung im Onlineshop

Da es einige Stoffe gibt, die bei Hautkontakt zu allergischen Reaktionen führen können, macht die Europäische Union mit der REACH-Verordnung Vorgaben für Schmuckhersteller. Insbesondere für Nickel, Blei und Cadmium gelten strenge Grenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen.

Dabei hängen die Grenzwerte von der Art des Schmucks und seiner typischen Verwendung ab. Entscheidend ist dabei nicht nur der absolute Gehalt eines Elements im Schmuck, sondern außerdem die Menge, die von dem Element bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Schmucks an seine Umgebung abgegeben wird, etwa durch Reibung am Körper. So ist die zulässige Menge des an den Körper abgegebenen Nickels bei Piercings und Ohrringen deutlich geringer als bei Halsketten.

Für Nickel finden Sie die Grenzwerte in der Anlage 5a der Bedarfsgegenständeverordnung.

Wer dennoch Schmuck verkauft, der die gesetzlichen Grenzwerte überschreitet, muss mit einem Bußgeld der Aufsichtsbehörde rechnen.

Vorsicht mit der Angabe „nickelfrei“

Wer Schmuck als „nickelfrei“ bewirbt, muss sicherstellen, dass tatsächlich keinerlei Nickel enthalten ist – weder in der Oberfläche noch im Innern. Denn nur so kann der potentielle Käufer das Angebot verstehen, was insbesondere für Menschen mit Nickelallergie relevant ist. Kann dennoch Nickel nachgewiesen werden, kann der Verkäufer wegen irreführender Produktangaben abgemahnt werden. Nur sehr wenige Legierungen sind tatsächlich frei von Nickel.

Aktuell kursieren zudem Abmahnungen, die sich auf ein Patent zur Herstellung nickelfreien Edelstahls stützen. Der Patentinhaber beruft sich darauf, als einziger in der Europäischen Union das Recht zur Herstellung nickelfreien Edelstahls für Uhren, Uhrenteile, Schmuck und Piercings zu haben. In diesem Zusammenhang hat er eine Vielzahl von Abmahnungen gegen Onlinehändler ausgesprochen, die „nickelfreien“ Schmuck ohne seine Patentlizenz beworben haben bzw. deren Schmuck sich bei Analysen nicht als tatsächlich nickelfrei erwiesen hat.

Gold und Silber – Feingehaltsangabe

Wer Schmuck mit der Materialangabe „Gold“ oder „Silber“ anbietet, muss das Gesetz über Feingehalt der Gold- und Silberwaren (FeinGehG) berücksichtigen. Das Gesetz ist übrigens eines der ältesten im deutschen Rechtsraum – es stammt aus dem Jahr 1884.

Das Gesetz regelt u.a., dass bei der Angabe des Feingehalts von Gold oder Silber in Schmuck eine „Fehlergrenze“ von „zehn Tausendteilen“ nicht überschritten werden darf. Wer also mit einem bestimmten Feingehalt wirbt, muss ihn sicher einhalten können.

Wird für Gold der Feingehalt angegeben, darf nicht zusätzlich ein Wert in Karat angegeben werden. Denn aufgrund des Begriffes „Karat“ könnte der Kunde davon ausgehen, dass es sich um Schmuck aus massivem Gold handelt, was in der Regel nicht zutrifft und daher eine Täuschung wäre.

Für Schmuck, dessen Oberfläche aus Gold oder Silber besteht, der im Kern aber mit einem anderen Metall ausgefüllt ist (z.B. Hohlgold oder vergoldete/ versilberte Teile), darf kein Feingehalt angegeben werden. Fehlerhafte oder irreführende Feingehaltsangaben können nicht nur zu Abmahnungen führen, sondern auch ein Bußgeld der Aufsichtsbehörde nach sich ziehen.

Den Gesetzestext finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de/FeinGehG.

Marken- und Designrechte beachten

Nicht selten werden bei der Präsentation von Schmuckwaren fremde Markennamen genannt – z.B. „mit Swarovski-Kristallen“, „im Rolex-Stil“ oder „wie Thomas Sabo“. Eine solche Markennennung ist jedoch nur mit Zustimmung der jeweiligen Markeninhaber zulässig. Ohne diese Zustimmung kann eine Markenrechtsverletzung vorliegen, die der Markeninhaber abmahnen kann.

Bedenken Sie außerdem, dass bestimmte Schmuckdesigns rechtlich geschützt sein können, wenn es sich nicht gerade um sehr einfache oder gebräuchliche Formen handelt.

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