Angabe von Herstellergarantiebedingungen: Was Onlinehändler wissen müssen

Herstellergarantien helfen oft beim Verkauf. Aber welche Informationen müssen Onlinehändler geben, wenn sie diese Garantien erwähnen? Die kurze Antwort: es kommt darauf an.

In einem Urteil vom 10. November 2022 (Aktenzeichen I ZR 241/19) hat der Bundesgerichtshof etwas Wichtiges entschieden: Onlinehändler brauchen nicht in jedem Fall alle Einzelheiten zu den Garantien zu zeigen. Was bedeutet diese Entscheidung genau für dich als Onlinehändler und was solltest Du über Herstellergarantien wissen, um Abmahnrisiken zu vermeiden?

Worum ging es im entschiedenen Fall?

Ein Händler hatte auf einer Angebotsseite einen Link auf das Produktdatenblatt des Herstellers gesetzt. In diesem Datenblatt fand sich ein Hinweis auf eine Herstellergarantie – jedoch ohne weitere Details wie Laufzeit oder Bedingungen. Eine Verbraucherschutzorganisation sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht gab der Klage zunächst statt. Das Berufungsgericht verneinte jedoch eine Informationspflicht. Diese Einschätzung wurde wiederum in dem Beschluss bestätigt.

  • Keine allgemeine Pflicht, Verbraucher über die Bedingungen einer Herstellergarantie zu informieren.
  • Eine Informationspflicht entsteht nur, wenn die Garantie ein zentrales Verkaufsargument darstellt.
  • Ein bloßer Hinweis oder Link reicht nicht aus, um weitergehende Pflichten auszulösen.

Die rechtliche Einordnung: Informationspflichten nach dem EGBGB

Grundsätzlich müssen Onlinehändler*innen durch das BGB bzw. EGBGB zahlreiche Informationspflichten erfüllen – etwa zur Identität des Unternehmens, zum Widerrufsrecht oder zu Vertragslaufzeiten. Für Garantien finden sich Regelungen in Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB.

Diese greifen jedoch nur dann, wenn der Händler selbst eine Garantie gibt – oder wenn er eine Herstellergarantie aktiv bewirbt und sie sich damit zu eigen macht. Eine beiläufige Erwähnung oder ein Link auf ein Datenblatt genügen nicht.

Der BGH folgt damit der Linie des EuGH, der bereits 2022 klarstellte, dass allein das Bestehen einer Garantie keine umfassende Informationspflicht begründet (EuGH, Urt. v. 05.05.2022, C-179/21).

Was bedeutet das für deine Praxis?

  • Du musst nicht proaktiv nach Herstellergarantien suchen oder diese erläutern, wenn Du sie nicht aktiv hervorhebst.
  • Wenn Du allerdings mit einer Garantie wirbst, solltest Du die vollständigen Bedingungen bereitstellen – etwa über einen klar erkennbaren Link.
  • Bei bloßer Nennung in einem technischen Datenblatt hast Du keine Pflicht zur weitergehenden Aufklärung.

Unser Tipp für dich:

Überlege genau, ob und wie prominent Du eine Herstellergarantie in deinem Shop hervorheben willst. Wenn Du dich auf gesetzliche Mängelhaftungsrechte konzentrierst, reduzierst Du dein Haftungsrisiko und den Informationsaufwand.

Natürlich kann die Herstellergarantie ein Verkaufsargument sein und zögernde Kund*innen überzeugen. Wenn Du daher die Garantie als aktives Verkaufsargument einsetzt, sorge für klare und rechtssichere Informationen. Nach § 479 Abs. 1 BGB müssen folgende Punkte in einer Garantieerklärung enthalten sein:

  • Der Hinweis, dass die gesetzlichen Mängelrechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
  • Der Name und die Anschrift des Garantiegebers.
  • Die Dauer der Garantie.
  • Der sachliche Geltungsbereich: Welche Produkte und Leistungen sind umfasst?
  • Das Verfahren, wie die Garantie geltend gemacht werden kann.

Zusätzlich empfehlenswert:

  • Der räumliche Geltungsbereich der Garantie.
  • Ein klarer Verweis auf die vollständigen Garantiebedingungen (z. B. per Link).

Damit sind deine Kunden gut und umfassend informiert und Du hast deine rechtlichen Pflichten ausreichend erfüllt.

Fazit: Rechtssicherheit mit Augenmaß

Das Urteil des Bundesgerichtshofs schafft Klarheit für den Onlinehandel. Garantien müssen nicht überbetont werden. Aber wenn Du sie hervorhebst, musst Du auch umfassend darüber informieren.

Wer im Onlinehandel tätig ist, weiß: Rechtliche Sicherheit ist wichtig, um langfristig erfolgreich zu sein.

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