Europäische Geoblocking-Verordnung

Zweck der Geoblocking-Verordnung

Am 3.12.2018 tritt die europäische Geoblocking-Verodnung (GeoblockingVO) in Kraft ( „Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts“).

Geoblocking-Verordnung der EU – Folgen für den Onlinehandel

Die Verordnung betrifft sämtliche Internetangebote in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU), insbesondere Onlineshops und online angebotene Dienstleistungen.

Ziel der Verordnung ist es, „ungerechtfertigte Diskriminierungen“ von Bürgern unterschiedlicher EU-Mitgliedsstaaten zu unterbinden, insbesondere bei der Nutzung von Internetangeboten. Dazu verbietet die Verordnung bestimmte Gestaltungen von Onlineshops und anderen Internetseiten.

Welche Gestaltungen sind ab dem 3.12.2018 verboten?

Die Verordnung verbietet, dass der Anbieter einer Leistung seine Kunden allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Unternehmenssitzes unterschiedlich behandelt.

Alle Webseiten müssen daher grundsätzlich für alle EU-Bürger in gleicher Weise besuchbar sein.

Die Geoblocking-Verordnung sieht allerdings Ausnahmen vor für urheberrechtlich relevante Inhalte, z.B. Fernsehsendungen, Internetradio, Video- und Musik-Streamings. Weitere Einschränkungen sind zulässig, soweit Seiteninhalte in bestimmten EU-Ländern gesetzlichen Beschränkungen unterliegen (z.B. wegen des Jugendschutzes). Auch ein regional beschränkter Patent- oder Markenschutz kann ein zulässiger Grund für länderspezifische Unterscheidungen sein.

Beispiele für verbotene Gestaltungen

Folgende Situationen sollen nach dem Willen der EU künftig nicht mehr vorkommen:

  • Der Anbieter einer deutschen Webseite sperrt die Webseite für Besucher aus England und Irland, so dass diese Besucher nur einen Hinweis sehen, dass die Seite von diesen Ländern aus nicht abrufbar ist, ohne dass dafür ein sachlicher Grund erkennbar ist.
  • Ein Onlineshop liefert nur an Kunden mit deutscher Staatsangehörigkeit.
  • Ein Onlineshop zeigt, unabhängig von der Lieferadresse, je nach Sprache des Besuchers unterschiedlich hohe Preise an.
  • Ein Onlineshop akzeptiert nur Zahlungen von Konten deutscher Banken.

Beispiele für erlaubte Gestaltungen

Nicht alle Differenzierungen sind eine „ungerechtfertigte Diskriminierung“. Denn es kann gute Gründe geben, verschiedene Besucher und Kunden unterscheidlich zu behandeln.

Hier einige Beispiele:

  • Der Anbieter einer deutschen Webseite zeigt Kunden, die gemäß ihrer IP-Adresse aus England oder Irland kommen, automatisch eine englische Übersetzung der Webseite an. Diese Kunden können dann aber über einen Button zur deutschen Fassung der Seite wechseln.
  • Im Onlineshop bieten Sie die Lieferung nur im Inland oder nur in bestimmte Länder der EU (z.B. wegen zu hoher Versandkosten oder wegen marken- oder patentrechtlicher Beschränkungen).
  • Ein Onlineshop berechnet je nach Lieferadresse landesspezifische Versandkosten (zum Beispiel versandkostenfrei im Inland, aber zuzüglich Versandkosten für grenzüberscheitende Lieferung)
  • Ein Onlineshop akzeptiert nur Zahlungen in Euro, nicht aber in anderen Währungen, weil der Anbieter kein Wechselkursrisiko eingehen möchte.

Was muss ich praktisch beachten?

Achten Sie bei der Gestaltung Ihres Onlineshops bzw. Ihrer sonstigen Webseite auf folgende Punkte:

  • Ihre Seite muss für alle Besucher, gleich aus welchem EU-Land, aufrufbar sein. Dabei dürfen Sie, wenn Sie wollen, anhand der IP-Adresse automatisch passende Sprachfassungen anbieten, wenn Sie dem Besucher jederzeit die Wahl lassen, zu einer der anderen vorhandenen Sprachfassungen zu wechseln (meist über einen Fähnchen-Button).
  • Wenn Sie einen Onlineshop haben, dürfen Sie weiterhin frei entscheiden, in welche Länder Sie etwas liefern wollen, und in welche nicht. Wenn Sie die Bestellmöglichkeit also von der Lieferadresse abhängig machen, ist das in Ordnung. Nur nach der Nationalität oder dem Wohnort des Bestellers dürfen Sie nicht differenzieren. Wenn Sie z.B. nur innerhalb Deutschlands liefern wollen, dürfen Sie dennoch eine Bestellung eines Franzosen nicht ablehnen, wenn dieser zwar in Paris wohnt (Rechnungsadresse), aber die Ware (etwa als Geschenk) an eine deutsche Anschrift liefern lassen will.
  • Die Zahlungsmethoden, die Sie dem Käufer anbieten, dürfen keinen Unterschied nach dem Herkunftsland der Bank des Käufers machen. Wenn Sie z.B. die Bezahlung per Lastschrift anbieten, dürfen Sie einen Lastschrifteinzug nicht auf inländische Konten beschränken, sondern müssen die Zahlung von sämtlichen SEPA-Konten in der EU ermöglichen.
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