Europäische Geoblocking-Verordnung
Zweck der Geoblocking-Verordnung
Am 3.12.2018 tritt die europäische Geoblocking-Verodnung (GeoblockingVO)
in Kraft
(
„Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes
Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung
des Kunden innerhalb des Binnenmarkts“).
Die Verordnung betrifft sämtliche Internetangebote in den
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU), insbesondere
Onlineshops und online angebotene Dienstleistungen.
Ziel der Verordnung ist es, „ungerechtfertigte Diskriminierungen“
von Bürgern unterschiedlicher EU-Mitgliedsstaaten zu unterbinden,
insbesondere bei der Nutzung von Internetangeboten.
Dazu verbietet die Verordnung bestimmte Gestaltungen von Onlineshops
und anderen Internetseiten.
Welche Gestaltungen sind ab dem 3.12.2018 verboten?
Die Verordnung verbietet, dass der Anbieter einer Leistung
seine Kunden allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes
oder ihres Unternehmenssitzes unterschiedlich behandelt.
Alle Webseiten müssen daher grundsätzlich für alle EU-Bürger
in gleicher Weise besuchbar sein.
Die Geoblocking-Verordnung sieht allerdings Ausnahmen vor für
urheberrechtlich relevante Inhalte, z.B. Fernsehsendungen,
Internetradio, Video- und Musik-Streamings.
Weitere Einschränkungen sind zulässig, soweit Seiteninhalte in
bestimmten EU-Ländern gesetzlichen Beschränkungen unterliegen
(z.B. wegen des Jugendschutzes). Auch ein regional beschränkter
Patent- oder Markenschutz kann ein zulässiger Grund für
länderspezifische Unterscheidungen sein.
Beispiele für verbotene Gestaltungen
Folgende Situationen sollen nach dem Willen der EU künftig nicht mehr
vorkommen:
-
Der Anbieter einer deutschen Webseite sperrt die Webseite
für Besucher aus England und Irland, so dass diese Besucher nur einen
Hinweis sehen, dass die Seite von diesen Ländern aus nicht abrufbar ist,
ohne dass dafür ein sachlicher Grund erkennbar ist.
-
Ein Onlineshop liefert nur an Kunden mit deutscher Staatsangehörigkeit.
-
Ein Onlineshop zeigt, unabhängig von der Lieferadresse, je nach
Sprache des Besuchers unterschiedlich hohe Preise an.
-
Ein Onlineshop akzeptiert nur Zahlungen von Konten deutscher Banken.
Beispiele für erlaubte Gestaltungen
Nicht alle Differenzierungen sind eine „ungerechtfertigte Diskriminierung“.
Denn es kann gute Gründe geben, verschiedene Besucher und Kunden
unterscheidlich zu behandeln.
Hier einige Beispiele:
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Der Anbieter einer deutschen Webseite zeigt Kunden, die gemäß ihrer
IP-Adresse aus England oder Irland kommen, automatisch eine englische
Übersetzung der Webseite an. Diese Kunden können dann aber über einen
Button zur deutschen Fassung der Seite wechseln.
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Im Onlineshop bieten Sie die Lieferung nur im Inland oder
nur in bestimmte Länder der EU (z.B. wegen zu hoher Versandkosten
oder wegen marken- oder patentrechtlicher Beschränkungen).
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Ein Onlineshop berechnet je nach Lieferadresse
landesspezifische Versandkosten (zum Beispiel versandkostenfrei im
Inland, aber zuzüglich Versandkosten für grenzüberscheitende Lieferung)
-
Ein Onlineshop akzeptiert nur Zahlungen in Euro, nicht aber in anderen
Währungen, weil der Anbieter kein Wechselkursrisiko eingehen möchte.
Was muss ich praktisch beachten?
Achten Sie bei der Gestaltung Ihres Onlineshops bzw. Ihrer sonstigen
Webseite auf folgende Punkte:
-
Ihre Seite muss für alle Besucher, gleich aus welchem EU-Land,
aufrufbar sein. Dabei dürfen Sie, wenn Sie wollen, anhand der IP-Adresse
automatisch passende Sprachfassungen anbieten, wenn Sie dem Besucher
jederzeit die Wahl lassen, zu einer der anderen vorhandenen
Sprachfassungen zu wechseln (meist über einen Fähnchen-Button).
-
Wenn Sie einen Onlineshop haben, dürfen Sie weiterhin frei entscheiden,
in welche Länder Sie etwas liefern wollen, und in welche nicht.
Wenn Sie die Bestellmöglichkeit also von der Lieferadresse
abhängig machen, ist das in Ordnung.
Nur nach der Nationalität oder dem Wohnort des Bestellers
dürfen Sie nicht differenzieren.
Wenn Sie z.B. nur innerhalb Deutschlands liefern wollen,
dürfen Sie dennoch eine Bestellung eines Franzosen nicht ablehnen,
wenn dieser zwar in Paris wohnt (Rechnungsadresse),
aber die Ware (etwa als Geschenk) an eine deutsche Anschrift
liefern lassen will.
-
Die Zahlungsmethoden, die Sie dem Käufer anbieten, dürfen keinen
Unterschied nach dem Herkunftsland der Bank des Käufers machen.
Wenn Sie z.B. die Bezahlung per Lastschrift anbieten, dürfen Sie
einen Lastschrifteinzug nicht auf inländische Konten beschränken,
sondern müssen die Zahlung von sämtlichen SEPA-Konten in der EU
ermöglichen.