Alles über die Umsatzsteuerpflicht und Befreiung als Kleinunternehmer

Die Umsatzsteuer (ehemals Mehrwertsteuer) ist ein wichtiger Bestandteil des Geschäftslebens. In diesem Artikel erläutern wir die Grundlagen der Umsatzsteuer und die Befreiung als Kleinunternehmer. Denn ob Sie als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind, hängt maßgeblich von Ihrem Jahresumsatz ab. Wir klären Begriffe und gehen darauf ein, wer als Kleinunternehmer gilt, wie die Umsatzsteuer abgerechnet wird und was es mit dem "Bestimmungslandprinzip" für die Lieferung digitaler Inhalte ins EU-Ausland auf sich hat. Dieses Wissen hilft Ihnen, steuerliche Fallstricke zu vermeiden und Ihr Unternehmen erfolgreich zu führen.

Welche Online-Verkäufer müssen Umsatzsteuer erheben?

Vorab eine Begriffsklärung: Die Umsatzsteuer wird oft auch als „Mehrwertsteuer“ bezeichnet. Dieser Begriff meint zwar dieselbe Steuer, ist allerdings veraltet und sollte nicht mehr verwendet werden. Zentrales Gesetz für alle Regelungen rund um die Umsatzsteuer ist das Umsatzsteuergesetz (UStG) .

Ob Sie sich eingehend mit dem Thema Umsatzsteuer auseinandersetzen müssen, hängt vor allem davon ab, wie hoch der Umsatz aus Ihrer gewerblichen Tätigkeit ist.

„Umsatz“ meint dabei die Zahlungen, die Sie von Ihren Käufern als Kaufpreise insgesamt erhalten. Dagegen ist der „Gewinn“ der Betrag, der nach Abzug Ihrer Kosten vom Umsatz übrigbleibt. Für die Frage der Umsatzsteuer kommt es – wie der Name schon sagt – nur auf den Umsatz an, nicht auf den Gewinn.

Das Umsatzsteuergesetz geht von dem Normalfall aus, dass jeder Verkäufer auf alle Preise seiner Waren Umsatzsteuer aufschlagen und bei einem Verkauf diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss (§ 1 UStG) .

Ausnahmen gelten für Kleinunternehmer (s.u.) und „Differenzbesteuerer“.

Wer gilt als Kleinunternehmer (§ 19 UStG)?

Unter bestimmten Bedingungen sind Verkäufer von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit, was bedeutet, dass sie auf ihre Verkaufspreise keine Umsatzsteuer aufschlagen, keine Umsatzsteuer in den Rechnungen ausweisen und somit auch nicht an das Finanzamt abführen müssen. Diese Befreiung besteht gemäß § 19 Abs. 1 UStG dann, wenn Ihr Umsatz (einschließlich etwaig enthaltener Umsatzsteuer, falls Sie diese bereits erheben)

  • im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 € betrug (z.B. weil Sie im vorangegangenen Jahr noch gar nicht tätig waren) und
  • im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen wird (das obliegt Ihrer gewissenhaften Eigeneinschätzung).

Wenn diese beiden Voraussetzungen auf Sie zutreffen, gelten Sie umsatzsteuerrechtlich als „Kleinunternehmer“.

Sobald Sie mit Ihrem Umsatz die Grenze von 22.000 € einmal überschritten haben, müssen Sie im Folgejahr auf alle Ihre Nettoverkaufspreise die Umsatzsteuer aufschlagen, in den Rechnungen ausweisen und an das Finanzamt abführen.

Wenn Sie bereits für das erste Geschäftsjahr einen Umsatz von mehr als 50.000 € absehen können, dann sollten Sie von Anfang an Umsatzsteuer erheben, ausweisen und abführen.

Verzicht auf den Kleinunternehmer-Status

Wenn Sie Kleinunternehmer sind, können Sie – wenn Sie möchten – auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht verzichten (§ 19 Absatz 2 UStG), also auch als Kleinunternehmer reguläre Rechnungen mit Umsatzsteuer stellen. Dies kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn Sie in Ihrer Außendarstellung – also aus Image-Gründen – nicht als „Kleinunternehmer“ auftreten wollen. Außerdem müssen Sie dann auch nicht mehr darauf achten, ob Sie die Umsatzgrenzen von 22.000 € bzw. 50.000 € bereits überschritten haben oder überschreiten werden. Für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung wenden Sie sich an Ihr Finanzamt.

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Was müssen umsatzsteuerpflichtige Verkäufer beachten?

Wenn Sie nach der vorstehenden Weichenstellung umsatzsteuerpflichtig sind oder freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, gilt folgendes:

Sie sind verpflichtet, auf den Warenpreis die Umsatzsteuer aufzuschlagen und dem Käufer zu berechnen. Der reguläre Steuersatz beträgt zur Zeit 19%. Bei bestimmten Produkten gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7%, wie z.B. für Bücher, einen Großteil von Lebensmitteln und für bestimmte Kunstgegenstände. Bitte wenden Sie sich an einen Steuerberater, um den für Ihre Waren zutreffenden Steuersatz zu erfahren. Im Zweifel sollten Sie 19% wählen, um auf der sicheren Seite zu sein: Das Finanzamt wird Ihnen zu hohe Steuern – die Sie ja an das Finanzamt abzuführen haben – nicht verübeln, im Gegensatz zu einem zu geringen Steuersatz, der zu Nachzahlungspflichten führen kann.

Die Umsatzsteuer wird durch Sie als Verkäufer erhoben, d.h. Sie müssen diese Ihren Käufern zusätzlich zum Nettoverkaufspreis in Rechnung stellen.

Bitte beachten Sie, dass Sie beim Einstellen eines Produktes in einem Online-Shop in aller Regel den Bruttopreis eingeben müssen, also den Endpreis inklusive der Umsatzsteuer. Das gilt auch für die meisten elektronischen Marktplätze (Verkaufsplattformen).

Umsatzsteuererklärung und Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Die Höhe der eingenommenen Umsatzsteuer müssen Sie gegenüber dem Finanzamt mitteilen. Dies geschieht im Rahmen Ihrer (jährlichen) Umsatzsteuererklärung und Ihrer (monatlichen oder quartalsweisen) Umsatzsteuervoranmeldungen.

In der Umsatzsteuererklärung und den -voranmeldungen geben Sie auch diejenigen Umsatzsteuerbeträge an, die Sie selbst an andere Unternehmen bezahlt haben, z.B. für Materialeinkäufe. Diese von Ihnen bezahlten Umsatzsteuerbeträge werden verrechnet mit den an Sie gezahlten Umsatzsteuerbeträgen. Haben Sie mehr eingenommen als bezahlt, müssen Sie die Differenz an das Finanzamt leisten, andernfalls erhalten Sie selbst eine Zahlung vom Finanzamt.

Als Existenzgründer sind Sie im Jahr der Gründung zur monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung und entsprechenden Zahlung an das Finanzamt verpflichtet.

Die Umsatzsteuererklärung und die -voranmeldungen können Sie über das Internet übermitteln. Unter www.elster.de nimmt das Portal der Finanzämter Ihre Daten online entgegen. Die Online-Umsatzsteuererklärung ist einfach und dauert jeweils nur wenige Minuten – haben Sie also keine Scheu davor.

Was für Kleinunternehmer gilt

Wenn Sie als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind, müssen Sie die Umsatzsteuer weder in Rechnung zu stellen noch an das an das Finanzamt abführen. Sie berechnen Ihren Käufern also nur den Nettobetrag. Wenn Sie Rechnungen schreiben, sollten Sie dem Rechnungstext den Hinweis „Umsatzsteuer wird gemäß § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben“ hinzufügen.

Die Kleinunternehmerregelung macht Ihnen die Buchhaltung also etwas einfacher. Außerdem können Sie Ihre Produkte billiger anbieten, denn der Käufer muss nicht 19% oder 7% zusätzlich zahlen. Somit kann die Kleinunternehmerregelung zu höheren Verkaufszahlen führen.

Allerdings bekommen Sie die Umsatzsteuer, die Sie an andere Unternehmen gezahlt haben (z.B. für Materialeinkauf), als Kleinunternehmer auch nicht vom Finanzamt erstattet. Sie können an andere bezahlte Umsatzsteuer aber als normale Betriebsausgabe geltend machen. Wenn Sie bei Ihrer Geschäftsgründung viele Anschaffungen machen müssen, könnte es sich lohnen, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Dies sollten Sie im Einzelfall mit Ihrem Steuerberater entscheiden.

Sollten Sie als Kleinunternehmer versehentlich Umsatzsteuer ausgewiesen haben, obwohl dies nach § 19 UStG nicht vorgesehen ist, geben Sie darüber eine Umsatzsteuererklärung ab und zahlen den Betrag an das Finanzamt.

Besonderheit für die Lieferung digitaler Inhalte ins EU-Ausland („Bestimmungslandprinzip“)

Seit 2015 gilt folgende Regelung für digitale Inhalte (z.B. eBooks, Stickdateien, Schnittmuster und Anleitungen, die Sie den Kunden als Download oder per E-Mail bereitstellen): Wenn Sie solche digitalen Inhalte einem Kunden im EU-Ausland liefern, müssen Sie Ihrem Käufer Umsatzsteuer nach den Regeln des Empfängerlandes berechnen. Gilt im Empfängerland z.B. ein Umsatzsteuersatz von 21%, müssen Sie diesen Steuersatz anwenden und den entsprechenden Kaufpreisanteil an das Finanzamt abführen. Dafür entfällt die deutsche Umsatzsteuer. Diese Handhabung der Steuer nennt sich „Bestimmungslandprinzip“, da die Steuer sich nach dem Land des Empfängers, also dem „Bestimmungsland“ richtet. Folglich ist die ausländische Umsatzsteuer auch von denjenigen Verkäufern anzuwenden, die in Deutschland Kleinunternehmer sind.

Das Bestimmungslandprinzip müssen Sie aber nur dann berücksichtigen, wenn Ihr Umsatz aus den Verkäufen von digitalen Inhalten in das EU-Ausland 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt.

In jedem Falle: Einkommensteuerpflicht

Ob Sie Kleinunternehmer sind oder nicht: Sie bleiben natürlich in jedem Falle einkommenssteuerpflichtig! Bei der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmer-Eigenschaft handelt es sich nicht um einen Freibetrag oder ähnliches. Auch als Kleinunternehmer müssen Sie ganz regulär alle Gewinne aus Ihrer gewerblichen Tätigkeit versteuern.

Auf Ihre Einkommensteuer – also Ihre persönliche Steuerbelastung – hat eingenommene Umsatzsteuer keine Auswirkungen. Denn bei der Umsatzsteuer handelt es sich lediglich um einen „durchlaufenden Posten“: Das, was Sie an Umsatzsteuer von Ihren Käufern einnehmen, müssen Sie an das Finanzamt in derselben Höhe auch wieder abführen. Ihr Gewinn ändert sich unter dem Strich also nicht.

Haben Sie Fragen?

Wenn Sie am Anfang Ihrer unternehmerischen Tätigkeit stehen, wird Ihnen das Thema Steuern wahrscheinlich nicht ganz leicht fallen. Wir raten Ihnen daher, sich bei Fragen zusätzlich an einen Steuerberater, Anwalt oder direkt an das Finanzamt zu wenden.

Unser Rechtsportal kann Ihnen nur einen groben Überblick bieten und keine fundierte Beratung im Einzelfall ersetzen.

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