Industrie- und Handelskammer (IHK)

Aufgaben der IHK, Pflichtmitgliedschaft

Die Industrie- und Handelskammer (kurz: IHK) ist ein vom Gesetz vorgesehener Verband für Unternehmen einer bestimmten Region. Für jeden Gewerbetreibenden besteht eine IHK-Pflichtmitgliedschaft. Wenn Sie Ihre Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt eingereicht haben, übermittelt das Gewerbeamt die relevanten Daten an die IHK. Sie müssen sich daher nicht selbst bei der IHK anmelden. Ist Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen, besteht die Mitgliedschaft von der Eintragung bis zur Löschung im Handelsregister. Ist Ihr Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen, so sind Sie IHK-Mitglied vom Beginn Ihrer gewerblichen Tätigkeit an bis zu deren Abmeldung beim Gewerbeamt.

Die Industrie- und Handelskammern sind die Interessenvertretung der Gewerbetreibenden und halten vielfältige Angebote für die Beratung und Unterstützung der Mitgliedsunternehmen bereit.

Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an die IHK

Unabhängig von einer Pflichtmitgliedschaft stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe Sie Mitgliedsbeiträge zahlen müssen. Die gute Nachricht zuerst: Das Geschäftsjahr, in dem Sie sich selbständig machen, und das darauf folgende Jahr sind für Existenzgründer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, beitragsfrei. Für das dritte und vierte Jahr gibt es unter bestimmten Bedingungen Beitragsermäßigungen.

Alle übrigen Regelungen zur Beitragshöhe trifft die jeweils zuständige IHK für Ihren IHK-Bezirk eigenständig. Dabei besteht der Beitrag aus einem Grundbeitrag und einer Umlage. Beide Bestandteile hängen von dem Unternehmensgewinn ab, den Sie in Ihrer Steuererklärung angeben. Am Ende dieses Artikels finden Sie ein Beispiel.

Den Beitrag erhebt die IHK jährlich durch einen Beitragsbescheid. Zur Berechnung erhält die IHK automatisch die Steuerdaten vom Finanzamt. Liegt noch kein aktueller Steuerbescheid vor, kann die IHK einen vorläufigen Beitragsbescheid auf der Grundlage des letzten bekannten Gewinns oder aufgrund einer Schätzung erlassen. Relevant können so auch die bei der Steueranmeldung gemachten Gewinnerwartungen sein.

Die Mitgliedsbeiträge sind öffentliche Abgaben und können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Rechtsvorschriften

§ 1 IHK-Gesetz (Aufgaben der IHK)

§ 2 IHK-Gesetz (Mitglieder der IHK)