Scheinselbstständigkeit in der Beratung: Die entscheidenden Kriterien – mit Kurz-Check

Du fragst dich, ob dein aktuelles Beratungsprojekt ein Risiko für Scheinselbstständigkeit birgt? Dieser Leitfaden erklärt die Einordnung verständlich, zeigt typische Situationen aus der Praxis und liefert einen 10-Fragen-Kurz-Check plus konkrete Stellschrauben für Vertrag, Organisation, Arbeitsmittel und Abrechnung. Ziel: eine belastbare Einordnung und ein Setup, das im Alltag trägt.

Entscheidend ist nicht die Überschrift des Vertrags oder dessen Bezeichnung als Dienst- oder Werkvertrag, sondern die gelebte Zusammenarbeit. Diese wird auf bestimmte Merkmale hin geprüft. Kritisch sind vor allem: Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers und laufende Weisungen des Auftraggebers. Wer so arbeitet, wird rechtlich häufig als abhängig beschäftigt eingestuft – umgangssprachlich: scheinselbstständig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Maßgeblich ist nicht der Vertragstext, sondern die Gesamtbetrachtung der gelebten Zusammenarbeit (Eingliederung, Weisungen, eigene Arbeitsmittel, Unternehmerrisiko).
  • Klare Regelungen in einem Beratervertrag helfen – entscheidend bleibt aber, wie ihr die Zusammenarbeit lebt.
  • Typische Merkmale für Scheinselbstständigkeit: engmaschige Steuerung wie bei Mitarbeitenden, ein klassisches „Mitarbeiter-Setup“ (Funktionsadresse wie name@kunde.de, Arbeit ausschließlich auf Kundengeräten) sowie eine enge Bindung an nur einen Auftraggeber – besonders, wenn weitere Merkmale dazukommen (z. B. feste Arbeitszeiten, detaillierte Weisungen, monatlich gleiche Rechnungsbeträge).
  • Mögliche Stellschrauben für eine klarere Einordnung: eindeutige Leistungsbeschreibung im Beratervertrag und in Rechnungen, nachvollziehbare Strukturen der Zusammenarbeit mit dem Kunden, eigene Arbeitsmittel – und bei Restzweifeln früh die Statusklärung anstoßen.
  • Absolute Sicherheit bringt nur die Statusfeststellung (§ 7a SGB IV) durch die Deutsche Rentenversicherung Bund: du oder dein Auftraggeber können deinen Erwerbsstatus für ein konkretes Vertragsverhältnis verbindlich feststellen lassen.
  • Fehleinordnung kann Nachzahlungen bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auslösen und neben erheblichen organisatorischen Anpassungen des jeweiligen Vertragsverhältnisses auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

⚠️ In vielen Beraterverträgen finden sich unklare Klauseln und es werden Regelungen verwendet, die bei deren Prüfung eher auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten. Um hier keine falschen Indizien entstehen zu lassen ist ein professionell erstellter Beratervertrag wichtig. Wer hier Muster abschreibt läuft Gefahr, allein wegen unklarer Klauseln als abhängig Beschäftigter zu gelten.

Was „Scheinselbstständigkeit" bedeutet

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn du formal als Selbstständiger beauftragt bist, in der Praxis aber wie eine abhängig beschäftigte Person gleich einem Arbeitnehmer in den Kundenbetrieb eingegliedert bist und letztlich weisungsgebunden arbeitest. Entscheidend ist nicht, was im Vertrag steht, sondern wie ihr tatsächlich zusammenarbeitet.

Woran orientiert sich die Einordnung?

An einer Gesamtbetrachtung:

  • Eingliederung in die Abläufe des Auftraggebers (Routinen, Prozesse, Teamstrukturen): du erhältst Deine Aufgaben wie angestellte Mitarbeiter und bist Teil eines festen Teams beim Kunden, nimmst an firmeninternen Meetings teil, die nicht direkt etwas mit Deinem Auftrag zu tun haben. Du hast eine Firmen-E-Mail-Adresse oder Visitenkarten des Kunden.
  • Weisungen zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit: Der Kunde macht dir Vorgaben zu deinen Arbeitszeiten und wann du wo zu sein hast, du musst dich bei Krankheit abmelden und deine Urlaubszeiten und sonstige Abwesenheit mit dem Kunden genau abstimmen
  • Arbeitsmittel-Setup (eigene Geräte, Software und Tools vs. reines Mitarbeiter-Setup mit Kunden-E-Mail und Firmenhardware): du arbeitest beim Kunden Vorort und nutzt dessen Equipment
  • Unternehmerrisiko & Marktauftritt (mehrere Kunden, Preisgestaltung ): du hast keine eigene Webseite, auf der Du Deine Beratungsleistungen bewirbst und trägst mangels eigener Kosten (z.B. Softwarelizenzen) kein unternehmerisches Risiko mit deiner Selbstständigkeit.

Beispiel 1 – Beratung – eher selbstständig

Du bist als Brand-Strategin für ein Rebranding engagiert. Gemeinsam mit dem Kunden legst du Ziele und Meilensteine fest, du arbeitest mit eigener Hardware und eigenen Softwarelizenzen, stimmst Ergebnisse in einem wöchentlichen Jour fixe ab und entscheidest selbst, wann und wie du die Schritte umsetzt. Es gibt keine Funktionsmail @kunde.de, keine täglichen Arbeitsanweisungen und keine Eingliederung in Urlaubs- oder Schichtpläne beim Kunden.

Gesamtbild: externer Profi mit Ergebnisverantwortung – spricht deutlich für Selbstständigkeit!

Beispiel 2 – Dienstleistung/Interim – eher abhängig beschäftigt

Du übernimmst als Interims-Controller operative Aufgaben „wie Interne". Der Kunde stellt Firmenlaptop und Firmenzugänge für die Arbeit zur Verfügung, du nutzt das Kundenticketsystem, bekommst tägliche Aufgaben zugewiesen, arbeitest zu festen Zeiten vor Ort und stimmst dich in Teamroutinen ab. Die Arbeit ist laufend weisungsgebunden und in die Betriebsorganisation eingebettet; andere Auftraggeber spielten in dieser Zeit faktisch keine Rolle.

Gesamtbild: funktionale Eingliederung – spricht eher für abhängige Beschäftigung (scheinselbstständig)!

Beispiel 3 – Dienstleister/Interim, Grenzfall

Du unterstützt als Scrum-Master ein Projektteam. Mit eigener Hardware, Meilensteinsteuerung und klar definiertem Scope kann das durchaus eine selbständige Beratertätigkeit sein; kippt aber schnell in eine tatsächlich abhängige Beschäftigung, wenn durch tägliche Teamsteuerung des Auftraggebers, Verwendung von Kundengeräten und Funktionsmail ("...@kunde.de") und regelmäßige Tätigkeiten beim Kunden vor Ort dazukommen.

Eine weitere wichtige Unterscheidung:

  • Scheinselbstständigkeit = rechtliche Einordnung als abhängige Beschäftigung (trotz „Freelance"-Etikett).
  • Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit bedeutet die Rentenversicherungspflicht für einen Selbstständigen. Sie ist keine Scheinselbstständigkeit.

Abgrenzung: arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit ≠ Scheinselbstständigkeit

„Nur ein Auftraggeber" wird von Freelancern häufig voreilig mit Scheinselbstständigkeit gleichgesetzt . Tatsächlich geht es dabei um eine mögliche Einordnung der Tätigkeit als arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit. Diese Einordnung ist relevant für die Frage, ob der Selbstständige in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen muss. Hierzu bestimmt nämlich §2 S. 1 Nr. 9 SGB VI: „S. 1 Versicherungspflichtig sind selbständig tätige (…)

Personen, die

a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; ..."

Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit – kurz erklärt

Du giltst mit deiner Tätigkeit zwar als selbstständig, kannst aber rentenversicherungspflichtig sein, wenn du

  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitest und
  • selbst keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer angestellt hast.

Folge: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können fällig werden. Arbeitsrechtliche Regeln (z. B. Urlaub, Entgeltfortzahlung) greifen nicht, weil du rechtlich kein abhängig Beschäftigter bist.

Scheinselbstständigkeit – kurz erklärt

Obwohl du deinem Kunden deine Leistungen auf dem Papier als Freelancer anbietest, bist du tatsächlich beim Kunden abhängig beschäftigt und agierst wie ein Mitarbeiter des Kunden. Dann gelten alle Regeln des Arbeitsrechts und des Sozialversicherungsrechts – insbesondere die Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen – unabhängig davon, wie der Vertrag überschrieben ist.

Praxis-Tipps:

Wenn du über längere Zeit mit nur einem einzigen Auftraggeber arbeitest, kläre parallel zur vertraglichen Gestaltung auch die rentenversicherungsrechtliche Seite (arbeitnehmerähnlich ja/nein). Für die Frage einer abhängigen Beschäftigung (Scheinselbstständigkeit ja/nein) bleibt entscheidend, wie ihr zusammenarbeitet – siehe Kriterien im nächsten Abschnitt.

Du kannst dich nicht darauf verlassen, dass dein Kunde sich um diese Fragen gekümmert hat. Wenn du den Eindruck bekommst, dass du zu sehr in die Betriebsabläufe deines Auftraggebers integriert bist oder andere Indizien für eine Scheinselbstständigkeit sprechen, solltest du professionellen Rechtsrat einholen.

Eine Fehleinschätzung hat für beide Vertragsseiten gravierende Konsequenzen: So müssen alle gestellten Rechnungen rückabgewickelt werden, was besonders hinsichtlich der Umsatzsteuer aufwendig werden kann. Weil der Auftraggeber in der Regel nicht weiß, ob du weitere Kunden neben ihm bedienst, kann er das Risiko der Scheinselbständigkeit schlechter erkennen als du selbst. Wird die Scheinselbständigkeit dann festgestellt und dein Auftraggeber davon überrascht, kann dies die Kundenbeziehung.

Die entscheidenden Kriterien für eine Scheinselbstständigkeit – mit Beispielen

Die Rechtsprechung und die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) bewerten das Gesamtbild der Tätigkeit. Einzelne Indizien sind nie ausschlaggebend. Die folgenden Faktoren können im Beratungsalltag für die Statusfeststellung besonders wichtig sein:

a) Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers

Je stärker du in Abläufe, Routinen und Teamstrukturen des Auftraggebers eingebunden bist, desto eher spricht das für eine abhängige Beschäftigung. Eingliederung meint nicht nur „im Büro sitzen", sondern ist funktional zu verstehen: tägliche Teamrunden, interne Freigaben, direkte Kommunikation mit Mitarbeitern beim Auftraggeber, Urlaubs- oder Schichtpläne. Die entscheidende Frage ist: Agierst du wie ein Teammitglied oder wie ein externer Projektpartner?

Beispiel (Dienstleistung/Interim): Du übernimmst als Interims-HR die operative Personalarbeit, nimmst an allen Teammeetings teil und nutzt die internen Freigabewege. Das wirkt wie eine interne Rolle – und spricht somit für abhängige Beschäftigung, also Scheinselbstständigkeit.

b) Weisungen zu Ort, Zeit und Vorgehensweise

Selbstständigkeit lebt von Ergebnisverantwortung. Wenn der Auftraggeber laufend vorgibt, was genau du wann und wo zu tun hast, überwiegt wohl die Weisungsabhängigkeit wie bei einem Arbeitnehmer.

Beispiel (Beratung): Als externe Brand-Beraterin stimmst du Ziele und Meilensteine wöchentlich mit der Geschäftsführung des Auftraggebers ab, wählst aber selbst, wann du daran arbeitest, von wo du arbeitest und mit welchen Mitteln du zum Ziel kommst. Das spricht für externe Ergebnissteuerung ("echte" Selbstständigkeit).

c) Eigene wesentliche Arbeitsmittel

Arbeitest du mit eigener Hardware, eigenen Softwarelizenzen und deinem Kollaborations-Setup, ist das ein starkes Selbstständigkeits-Indiz. Ein Mitarbeiter-Setup (Laptop und E-Mail-Adresse vom Auftraggeber, Projektplanungstools des Auftraggebers) lässt das Vertragsverhältnis in Richtung abhängige Beschäftigung kippen.

Beispiel (Beratung/Dienstleistung): Die IT-Beraterin nutzt ihr eigenes Notebook und eigene Developer-Lizenzen; für den VPN-Zugang gibt es ein separates Kunden-Token. Zweckgebundene Kundenzugänge sind okay – solange das übrige Setup dein eigenes ist.

d) Marktauftritt und Verhandlungsposition

Frage: Trittst du nach außen als Unternehmen auf (eigene Webseite, eigene E-Mail-Adresse, LinkedIn-Profil, mehrere Kunden, eigene Preisgestaltung, eigene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung von Aufträgen), oder arbeitest du faktisch exklusiv und beziehst eine gehaltsähnlich gleichbleibende Vergütung?

Beispiel: Tagessatz für konkret festgelegte Leistungen bei mehreren Kunden → eher selbstständig. Monatliches Fixum ohne objektiv erkennbares Projektziel → Beschäftigungsindiz.

Merke: Kein einzelnes Merkmal entscheidet. Gerichte betonen immer wieder die wertende Gesamtbetrachtung.

e) Organisation & Rolle im Projekt

Externe Beratung heißt: Der Rahmen steht – Ziele, Ergebnisse, Meilensteine. Wie du dorthin kommst, steuerst du selbst. Aufgaben, die einer internen Linienfunktion ähneln (z. B. Interims-Leitung), werden dagegen schneller als eingegliedert gewertet.

CRM-Implementierung (IT-Beratung) kann Beratung sein, wenn Ziele/Meilensteine vereinbart sind, du mit eigenem Setup arbeitest und das Projekt eigenverantwortlich umsetzt. Verwendest Du Hardware und E-Mail des Auftraggebers und erhältst kleinteilige Arbeitsanweisungen, kippt es Richtung abhängiger Beschäftigung.

Merke: Kein einzelnes Merkmal entscheidet. Je mehr Indizien zugunsten oder zulasten von Selbstständigkeit zusammentreffen, desto klarer das Gesamtbild. Der nächste Abschnitt macht das mit einem 10-Fragen-Kurz-Check greifbar.

Die Statusfeststellung (§ 7a SGB IV) klärt für ein konkretes Vertragsverhältnis, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit handelt. Die Frage der Rentenversicherungspflicht bei einer arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit ist davon separat zu betrachten und ist nicht Teil der Statusfeststellung. Ausführliche Informationen zur Statusfeststellung findest du hier.

Kurz-Check: Arbeitest du wirklich selbstständig?

Beantworte die Fragen ehrlich mit Ja oder Nein. Wenn du häufig mit „Ja" antwortest, deutet das auf eine abhängige Beschäftigung hin. Der Check ersetzt keine Statusfeststellung, hilft aber, Risiken früh zu erkennen.

Eingliederung

  1. Bist du in Arbeitsabläufe des Auftraggebers eingebunden (Anwesenheit in Räumen des Arbeitgebers, tägliche Abstimmungen, Nutzung von Software des Auftraggebers für die Arbeitsorganisation (Microsoft Teams, Slack, Jira, Monday o.a.), feste Präsenzzeiten)?
  2. Gibt es interne Pläne (Urlaub, Schichten, Ressourcenzuteilung), in die du aufgenommen wirst?
  3. Hast du vom Auftraggeber irgendwelche Geräte, Software, Zugänge, Schlüssel, Hausausweis, Dienstkleidung oder ähnliches erhalten?
  4. Nutzt du eine E-Mail-Adresse mit der Domain des Auftraggebers (z. B. dein.name@auftraggeber.de) oder eine Telefonnummer des Auftraggebers?

Weisungen

  1. Erhältst du Detailanweisungen zu Ort, Zeit, Art und Weise oder Reihenfolge der Erledigung deines Auftrags?
  2. Priorisiert der Auftraggeber deine Aufgaben wie bei Mitarbeitenden?

Unternehmerischer Auftritt

  1. Verzichtest du auf einen eigenen Marktauftritt (z. B. eine eigene Webseite) und sonstige nach außen sichtbare Werbung (z. B. Werbung in Fachpublikationen, Außenwerbung, Newsletter, Messeauftritte, eigene Marke)?
  2. Hast du aktuell nur einen Auftraggeber?

Abrechnung

  1. Ist ein Dienstvertrag geschlossen, der eine dauerhafte Tätigkeit vorsieht ohne objektiv erkennbares Projektende?
  2. Rechnest du monatlich immer denselben Betrag gegenüber deinem Auftraggeber ab?

Kurz-Check: Arbeitest du wirklich selbstständig?

Beantworte die Fragen ehrlich mit Ja oder Nein. Wenn du häufig mit „Ja" antwortest, deutet das auf eine abhängige Beschäftigung hin. Der Check ersetzt keine Statusfeststellung, hilft aber, Risiken früh zu erkennen.

Eingliederung

1. Bist du in Arbeitsabläufe des Auftraggebers eingebunden (Anwesenheit in Räumen des Arbeitgebers, tägliche Abstimmungen, Nutzung von Software des Auftraggebers für die Arbeitsorganisation (Microsoft Teams, Slack, Jira, Monday o.a.), feste Präsenzzeiten)?

2. Gibt es interne Pläne (Urlaub, Schichten, Ressourcenzuteilung), in die du aufgenommen wirst?

3. Hast Du vom Auftraggeber irgendwelche Geräte, Software, Zugänge, Schlüssel, Hausausweis, Dienstkleidung oder ähnliches erhalten?

4. Nutzt du eine E-Mail-Adresse mit der Domain des Auftraggebers (z. B. dein.name@auftraggeber.de) oder eine Telefonnummer des Auftraggebers?

Weisungen

5. Erhältst du Detailanweisungen zu Ort, Zeit, Art und Weise oder Reihenfolge der Erledigung deines Auftrags?

6. Priorisiert der Auftraggeber deine Aufgaben wie bei Mitarbeitenden?

Unternehmerischer Auftritt

7. Verzichtest Du auf einen eigenen Marktauftritt (z.B. eine eigene Webseite) und sonstige nach außen sichtbare Werbung (z.B. Werbung in Fachpublikationen, Außenwerbung, Newsletter, Messeauftritte, eigene Marke)?

8. Hast du aktuell nur einen Auftraggeber?

Abrechnung

9. Ist ein Dienstvertrag geschlossen, der eine dauerhafte Tätigkeit vorsieht ohne objektiv erkennbares Projektende?

10. Rechnest du monatlich immer denselben Betrag gegenüber deinem Auftraggeber ab?

Stellschrauben: So richtest du die Zusammenarbeit sauber aus

Ziel: klare, auf Selbstständigkeit ausgelegte Zusammenarbeit – nachvollziehbar, dokumentiert, alltagstauglich.

a) Eigenständige Erledigung

Verwende Vertragsunterlagen in Textform, die klarstellen, dass Du Ort, Zeit und Arbeitsweise selbst bestimmst. Fertigstellungstermine dürfen enthalten sein, aber keine „Arbeitstage" oder sonstige Anwesenheitszeiten beim Auftraggeber.

b) Leistungsbeschreibung & Scope

Lege Ziele und Meilensteine fest – aber kein Rollenprofil wie in Stellenbeschreibungen. Beschreibe, was du liefern wirst (z. B. Design, Konzept, Workshop, Report, Gutachten), aber nicht, wann, wo und wie du tagtäglich arbeitest.

c) Organisation & Steuerung

Abstimmungen gern als Ergebnisprotokoll. Keine Zusage von Anwesenheits- oder Bereitschaftszeiten. Keine Einbindung in Urlaubs-/Schichtpläne. Definiere Reaktionszeiten statt Präsenzpflicht.

d) Arbeitsmittel & Zugänge

Setze auf eigene Hardware, Software und Lizenzen. Kundenzugänge nutzt du nur, wenn keine andere technische Möglichkeit besteht (z. B. VPN-Token). Auf E-Mail-Adressen, die dein Auftraggeber für dich einrichten will, verzichtest du Akzeptiere Geräte deines Auftraggebers ausschließlich dann, wenn der Auftrag aus Compliance-Gründen (Datensicherheit, Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sonst nicht zustande käme.

e) Vergütung & Abrechnung

Setze auf aufwandsbezogene Vergütung, beispielsweise Stunden- oder Tagessatz(„Time and Material") oder Meilensteinvergütung. Verzichte auf gehaltsähnliche Monatsbeträge, die keinen konkreten Bezug zum tatsächlich geleisteten Aufwand haben. Mehr- und Mindermengen regelst du klar und vorab (Freigaben, Nachberechnung bzw. Verfall/Übertrag). So bleibt die Abrechnung fair und nachvollziehbar.

f) Außenauftritt & Marktpräsenz

Zeige dein eigenes Profil (Website, Angebot, Branding). Sei präsent auf dem Markt, messe dich mit Wettbewerbern, gib Newsletter heraus, veröffentliche fachbezogene Posts auf LinkedIn oder anderen Kanälen.

g) Dokumentation

Dokumentiere, wie ihr zusammenarbeitet: Kick-off-Protokoll, Ergebnis-Jour-fixe sowie Leistungsnachweise (Zeit und Arbeitsergebnisse). Rechne deine Leistungen in kurzen Abständen ab; führe in jeder Rechnung auf, welche konkrete Leistung du gerade abrechnest (z.B. „Software-Update auf Version 5.2 auf Server B3 durchgeführt" oder „Designentwurf für Produktverpackung abgeschlossen" oder „Verhandlungscoaching mit der Einkaufsabteilung" – nicht aber „10 Arbeitstage"). So ist die gelebte Praxis jederzeit nachvollziehbar und belegbar.

h) Single-Client-Phasen klug gestalten

Eine längere Zusammenarbeit mit nur einem Auftraggeber bedeutet nicht automatisch Scheinselbstständigkeit. Damit sie nicht so gewertet wird, sorge dafür, dass deine Aktivität als selbständiger Marktteilnehmer sichtbar bleibt (Marketing, Angebote, Newsletter, Aktivitäten auf Social Media, weitere Anfragen) und halte dein unternehmerisches Setup konsequent ein. Prüfe separat, ob arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit (Rentenversicherung) eine Rolle spielt.

i) Nicht nur bei Restzweifeln: Statusklärung durch Statusfeststellung

Wenn die Konstellation eng wird, wende dich frühzeitig an eine kompetente Anwaltskanzlei.Besprich, ob eine Statusfeststellung für das konkrete Vertragsverhältnis sinnvoll ist. Gute Unterlagen und konsistente Beschreibung der gelebten Praxis werden der Anwaltskanzlei helfen, zu einer richtigen Einschätzung der Situation zu kommen und dir eine sinnvolle Empfehlung zu geben. Auch für den Fall eines Statusfeststellungsverfahrens sind deine Unterlagen schon der halbe Weg.

Rechtsprechung in Kürze

Gerichte entscheiden nach der Gesamtwürdigung der gelebten Zusammenarbeit. Starkes Gewicht haben: Eingliederung in Abläufe, laufende Weisungen und fehlende eigene wesentliche Arbeitsmittel. Der Vertragstitel ist zweitrangig – die Praxis zählt.

Die Folgen einer Fehleinordnung

Wird im Statusverfahren oder später festgestellt, dass tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vorlag, wird das Vertragsverhältnis rückwirkend so behandelt, als hätte ein Arbeitsverhältnis bestanden, mit allen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Der Kunde hat als Auftraggeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) nachzuzahlen – in der Regel für die letzten 4 Jahre, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen bis zu 30 Jahre. Damit verbunden sind auch die weiteren üblichen Arbeitgeberpflichten (z. B. Meldungen).

Den Arbeitnehmeranteil kann der Auftraggeber nur für die letzten drei Entgeltabrechnungen nachholen. Für die Zeit davor trägt er ihn regelmäßig selbst (Ausnahmen gibt es nur in eng begrenzten Konstellationen, etwa bei fehlendem Verschulden).

Für verspätet gezahlte Beiträge fallen Säumniszuschläge an (gesetzlich 1 % je angefangenen Monat auf den rückständigen, auf 50 € abgerundeten Betrag). Zusätzlich kann das Finanzamt lohnsteuerliche Korrekturen verlangen und es kommt ggf. zu Rückrechnungen der von dir erhobenen Umsatzsteuer. In der Praxis bedeutet das ein erhebliches Risiko für deinen Auftraggeber, aber auch für dich: Euer Vertragsverhältnis muss komplett umgestaltet werden, es gibt einen erheblichen Aufwand an Neu- und Nachberechnungen von Sozialbeiträgen und Steuern. In der Regel belastet dies auch die Zusammenarbeit zwischen deinem Kunden und dir.

Noch einmal: Du und dein Kunde könnt nicht selbst abschließend festlegen, welchen sozialversicherungsrechtlichen Status eure Zusammenarbeit hat. Dies kann nur die Deutsche Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren. Nur die Entscheidung der Rentenversicherung ist verbindlich. Diese Entscheidung kann nur im Falle einer Klage durch die Sozialgerichte überprüft und abgeändert werden.

Nächste Schritte

Unsicher? Nutze früh die Statusfeststellung (V0027) und richte dein Setup an den oben genannten Stellschrauben aus.

👉 Basis sauber aufsetzen: Nutze unserem Beratervertrag – inklusive AGB und Datenschutzerklärung. Anwaltlich erstellt, konfigurierbar, updatesicher. Wenn du tatsächlich als selbstständiger Berater für deine Kunden tätig bist, steht deine Zusammenarbeit damit auch vertragsrechtlich stabil und viele Rechtsrisiken sind von Anfang an ausgeräumt.

Häufige Fragen

Nein. Ein guter Vertrag hilft – entscheidend ist aber, wie ihr zusammenarbeitet. Weist die Art und Weise der Tätigkeit in der Praxis die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung auf, kann trotz „Freelance“-Etiketts eine Scheinselbständigkeit vorliegen.

Nein. Auch wenn du nur einen einzigen Auftraggeber hast, führt dieser Umstand allein noch nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Hierfür müssen weitere Merkmale hinzukommen (Einbindung in den Betrieb des Auftraggebers, Weisungsgebundenheit). Denn auch jeder echte Freelancer beginnt mit einem ersten Kunden - und wenn dieser sofort zu einem (verdeckten) Anstellungsverhältnis führen würde, gäbe es praktisch keine Selbständigen.

Nein. Auch „Remote“ – also die Arbeit von einem Ort außerhalb des Betriebs des Auftraggebers – kann stark weisungsgebunden und eingegliedert sein (beispielsweise bei Vereinbarung fester Dienstzeiten, durch tägliche Detailsteuerung, Mitbenutzung von internen Tools des Auftraggebers wie Slack, Jira, Monday oder Notion). Maßgeblich bleibt die Gesamtbetrachtung.

Ein Freelancer sollte Geräte, Zugänge oder sonstige Infrastruktur des Auftraggebers nur dann nutzen, wenn es unumgänglich ist, um den Vertrag zu erfüllen. Wenn ein Freelancer z.B. ein Betriebssystem-Update an einem Server durch Fernwartung durchführen soll, braucht der Freelancer hierfür einen VPN- oder SSH-Zugang. Diesen Zugang muss der Auftraggeber für den Freelancer einrichten – ansonsten kann der Freelancer den Wartungsvertrag nicht erfüllen. Der Freelancer braucht aber weder ein Mobiltelefon des Auftraggebers noch eine E-Mail-Adresse aus dessen Betrieb – deshalb sollte ein Freelancer solche Dinge auch nicht annehmen oder nutzen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist die für die Statusfeststellung zuständige Stelle. Sie beurteilt für das konkrete Vertragsverhältnis, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine Selbstständigkeit vorliegt – nach dem Gesamtbild der gelebten Zusammenarbeit. Antrag stellen können beide Seiten; gute, konsistente Unterlagen helfen (Leistungsbild, Organisation, Arbeitsmittel, Abrechnung). Mehr dazu hier.

Ja, denn eine monatliche Zahlung in stets gleicher Höhe ist ein wesentliches Merkmal der abhängigen Beschäftigung.

Festlegung der Dienstzeiten durch den Auftraggeber wie bei Mitarbeitern, Ausstattung mit Hardware, Software, E-Mail, Schlüsseln oder Zugängen durch den Auftraggeber, feste Präsenzzeiten, Einbindung in interne Pläne (Urlaub/Schichten), kleinteilig definierte Arbeitsaufträge mit Ausführungswünschen zu bestimmten Terminen – vor allem in Kombination.

Beschreibe Ziele, Arbeitsergebnisse und Meilensteine. Steuere über Ergebnisse, nicht über tägliche Einzelanweisungen. Änderungen (Change-Requests) kurz dokumentieren.

Wir ein Vertragsverhältnis rückblickend als abhängige Beschäftigung bewertet, stehen die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträge an. Sind bis dahin Rechnungen mit Umsatzsteuer gestellt und bezahlt worden, muss auch die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug rückabgewickelt werden. Das führt beim Auftraggeber zu empfindlichen Steuernachforderungen und erheblichen Verzugszinsen. Außerdem müssen Prozesse und Verträge angepasst werden. Für kommende Projekte: Setup sauber dokumentieren – bei Unsicherheit Statusfeststellung erwägen.

Arbeitnehmerähnlich heißt: weiter selbstständig, aber rentenversicherungspflichtig (z. B. „auf Dauer und im Wesentlichen“ ein Auftraggeber, keine Beschäftigten). Scheinselbstständigkeit heißt: abhängige Beschäftigung – mit allen Beitragsfolgen. Zwei verschiedene Prüfungen.

Wende dich so schnell wie möglich an einen spezialisierten Anwalt, um deine Situation in allen Details zu erörtern und deine Handlungsoptionen zu klären.

Ja, wobei gegen die Entscheidung auch Rechtsmittel möglich sind. Jeder Verfahrensbeteiligte kann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und in einem weiteren Schritt notfalls Klage erheben, wenn er die Entscheidung für falsch hält. Dann wird die Entscheidung gerichtlich überprüft. Ein verbindliches Ergebnis steht dann erst mit Rechtskraft des Urteils der letzten Instanz fest – und bis dahin können Jahre vergehen. Um eine solche Hängepartie – und die damit verbundenen Verfahrenskosten – zu vermeiden, solltest du dich vor Vertragsabschluss ausführlich anwaltlich beraten lassen.

Weiterführende Hinweise

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