Neues Produkthaftungsrecht 2026: Was sich für Onlinehändler ändert

Die EU reformiert das Produkthaftungsrecht grundlegend – und Onlinehändler, Importeure und Plattformbetreiber sind direkt betroffen.

Mit der Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 schafft die EU ein völlig neues Fundament für Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Produkte. Deutschland muss die Richtlinie bis zum 9. Dezember 2026 umsetzen. Seit Dezember 2024 liegt ein Regierungsentwurf zur Änderung des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) vor.

In diesem Artikel erfährst du:

Warum kommt das neue Produkthaftungsrecht?

Das bisherige deutsche Produkthaftungsgesetz stammte im Kern aus dem Jahr 1989 – und war auf physische Güter ausgelegt. Vernetzte Geräte, KI-gestützte Software, digitale Plattformen: Das alles gab es damals schlicht nicht.

Die EU reagiert mit der Richtlinie (EU) 2024/2853 auf die Realität moderner Märkte: Produkte sind heute komplex, vernetzt und oft nicht mehr eindeutig einem einzigen Hersteller zuzuordnen. Gleichzeitig werden Waren aus Drittstaaten immer häufiger über Onlineplattformen verkauft – oft ohne klaren Ansprechpartner für Geschädigte in der EU.

Was ist Produkthaftung konkret– und wann greift sie?

Kaufst du ein Produkt und wirst dadurch verletzt oder entsteht dir ein Schaden, hast du unter Umständen einen Anspruch direkt gegen den Hersteller – unabhängig davon, ob du das Produkt beim Hersteller selbst oder bei einem Händler gekauft hast. Das ist die Kernidee der Produkthaftung. Und dieses Recht haben natürlich auch deine Kunden, wenn du selbst betroffene Proukte verkaufst oder herstellst.

Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Fehlerhaftes Produkt – Das Produkt bietet nicht die Sicherheit, die man berechtigterweise erwarten darf (z. B. ein Elektrogerät, das einen Brand verursacht).
  • Schaden – Es muss ein konkreter Schaden eingetreten sein: Körperverletzung, Gesundheitsschaden, Sachschaden oder – neu ab 2026 – Schaden an privat genutzten Daten.
  • Kausalzusammenhang – Der Schaden muss durch den Produktfehler verursacht worden sein.

Ein Verschulden des Herstellers – also Vorsatz oder Fahrlässigkeit – muss nicht nachgewiesen werden. Das unterscheidet die Produkthaftung von anderen Schadensersatzansprüchen und macht sie für Geschädigte besonders wertvoll.

Wie macht man einen Anspruch geltend?

Der Anspruch richtet sich direkt gegen den Hersteller – nicht zwingend gegen den Händler, bei dem das Produkt gekauft wurde. In der Praxis wendet sich der Geschädigte zunächst schriftlich an den Hersteller. Wird keine Einigung erzielt, bleibt der Klageweg. Ab 2026 können Gerichte den Hersteller zudem verpflichten, relevante Beweismittel herauszugeben – das erleichtert die Durchsetzung erheblich.

Wichtig: Produkthaftungsansprüche können nur von natürlichen Personen geltend gemacht werden – also Verbrauchern, nicht Unternehmen. Die Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens.

Drei Beispiele aus dem Alltag

Beispiel 1: Ladekabel fängt an zu qualmen

Max kauft ein No-Name-Ladekabel in einem deutschen Onlineshop. Das Kabel überhitzt und versengt den Teppich. Der Händler hat es selbst aus China importiert und unter eigenem Label verkauft – er gilt damit als Hersteller und haftet direkt. Nach altem Recht hätte Max auf dem Schaden sitzenbleiben können, wenn er unter 500 Euro lag. Nach neuem Recht: voller Ersatz, kein Selbstbehalt.

Beispiel 2: Kaffeemaschine verursacht Wasserschaden

Bei Marias Kaffeemaschine versagt eine Dichtung, die Küche steht unter Wasser. Der Schaden beläuft sich auf 400 Euro. Nach altem Recht wäre der Anspruch am 500-Euro-Selbstbehalt gescheitert. Nach neuem Recht entfällt dieser Selbstbehalt vollständig – Maria kann den gesamten Schaden direkt beim Hersteller geltend machen.

Beispiel 3: Smarte Heizungssteuerung fällt aus

Thomas steuert seine Heizung über eine App. Im Januar versagt die Steuerung durch einen Softwarefehler, die Wohnung kühlt aus, eine Wasserleitung friert ein und platzt. Nach altem Recht war unklar, ob Software überhaupt als Produkt gilt. Nach neuem Recht ist der gekoppelte digitale Dienst ausdrücklich Teil des Produkts – der Hersteller haftet verschuldensunabhängig auch für diesen Folgeschaden.

Was ändert sich grundsätzlich im Produkthaftungsrecht?

Produkthaftung bedeutet: Wer ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr bringt, haftet für die dadurch verursachten Schäden – ohne dass ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Diese verschuldensunabhängige Haftung besteht neben anderen Ansprüchen, etwa aus dem Gewährleistungsrecht. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen, also Verbraucher – keine Unternehmen.

Ab wann gilt das neue Produkthaftungsrecht?

Das neue Produkthaftungsrecht gilt für alle erfassten Produkte, die ab dem 09.12.2026 in der EU in Verkehr gebracht werden.

Das ist neu ab Dezember 2026:

  • Haftung auch für Schäden an privat genutzten Daten (z. B. gelöschte oder beschädigte Dateien)
  • Erleichterte Beweislast: Liegt ein Produktfehler vor und ist die Verletzung typischerweise darauf zurückzuführen, wird der Kausalzusammenhang vermutet
  • Gerichte können Unternehmen zur Offenlegung relevanter Beweismittel verpflichten
  • Kein Selbstbehalt von 500 Euro mehr – Geschädigte erhalten vollen Ersatz
  • Keine Haftungsobergrenze von 85 Millionen Euro mehr

Welche Produkte sind künftig erfasst?

Bisher galt das Produkthaftungsgesetz vor allem für körperliche Gegenstände. Das ändert sich. Als „Produkte" im Sinne des neuen Rechts gelten künftig:

  • Physische Waren (wie bisher)
  • Software und Apps
  • KI-Systeme und KI-gestützte Anwendungen
  • Digitale 3D-Druckvorlagen
  • Vernetzte Geräte (Smart Home, IoT etc.)
  • Gekoppelte digitale Dienste

Damit greift das neue Produkthaftungsrecht weit über den klassischen Warenhandel hinaus. Auch wer bestimmte digitale Produkte anbietet oder Software vertreibt, muss sich mit den neuen Regeln vertraut machen.

Bin ich als Anbieter digitaler Inhalte betroffen?

Viele unserer Kunden bieten digitale Produkte an – Onlinekurse, E-Books, Mitgliederbereiche, Softwaretools. Hier gilt es genau hinzuschauen, denn nicht alles, was „digital" ist, fällt unter das neue Produkthaftungsrecht.

Nicht erfasst: reine digitale Inhalte

Onlinekurse, E-Books, Mediendateien, Streaming-Angebote und ähnliche digitale Inhalte fallen nicht unter das neue Produkthaftungsrecht. Die Richtlinie stellt in Erwägungsgrund 13 ausdrücklich klar, dass Informationen nicht als Produkt zu betrachten sind – das gilt auch für den Inhalt digitaler Dateien wie Mediendateien oder E-Books sowie für den reinen Quellcode von Software.

Erfasst: Software als eigenständiges Produkt

Software kann hingegen unter den Produktbegriff fallen – etwa wenn sie eigenständig vertrieben wird und nicht bloß Informationen oder Inhalte transportiert.

Erfasst: digitale Dienste, die fest mit einem physischen Produkt verbunden sind

Auch digitale Dienste, die so in ein physisches Produkt integriert sind, dass das Produkt ohne sie eine seiner Funktionen nicht ausführen könnte, werden wie Produktkomponenten behandelt. Die Richtlinie nennt als Beispiele Verkehrsdaten in einem Navigationssystem, Gesundheitsüberwachungsdienste auf Basis von Produktsensoren oder einen Sprachassistenten zur Steuerung von Geräten (Erwägungsgrund 17). Reine Internetzugangsdienste sind dagegen ausdrücklich ausgenommen.

Kurz gesagt: Als Kursanbieter, E-Book-Autor oder Streaming-Anbieter bist du vom neuen Produkthaftungsrecht nicht direkt betroffen. Als Softwareanbieter oder Hersteller vernetzter Geräte mit gekoppelten Diensten hingegen schon.

Wer haftet? Die Haftungskette im Überblick

Das neue Recht baut eine mehrstufige Haftungskette auf. Entscheidend ist dabei, wer als „Hersteller" gilt – und wann Händler selbst in die Pflicht genommen werden können.

1. Der EU-ansässige Hersteller (§ 3 ProdHaftG-E)

Hersteller ist, wer in der EU seinen Sitz hat und ein Produkt selbst entwickelt, herstellt oder herstellen lässt. Hersteller ist aber auch, wer durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Erkennungszeichens als Hersteller auftritt – unabhängig davon, wo das Produkt tatsächlich produziert wurde.

Praxishinweis: Wer ein White-Label-Produkt mit eigenem Logo verkauft, gilt rechtlich als Hersteller – mit allen Haftungskonsequenzen.

2. Importeur und EU-Verantwortlicher (§ 10 ProdHaftG-E)

Ist der Hersteller außerhalb der EU ansässig, haftet der Importeur, der das Produkt in die EU eingeführt und in Verkehr gebracht hat. Alternativ haftet ein vom Hersteller schriftlich beauftragter EU-Verantwortlicher.

3. Onlinehändler als Hersteller (§ 3 Abs. 2 ProdHaftG-E)

Händler mit Sitz in der EU können selbst in die Haftung geraten – und zwar in folgenden Fällen:

  • Sie importieren ein Produkt aus einem Drittland und bringen es erstmalig auf dem EU-Markt in Verkehr
  • Sie stellen sich selbst als Hersteller dar (z. B. durch Anbringen des eigenen Namens oder Logos auf dem Produkt)
  • Sie werden aufgefordert, den Importeur oder ihren Lieferanten zu benennen, kommen dieser Aufforderung aber nicht innerhalb eines Monats nach
  • Sie verändern ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt ohne Zustimmung des Herstellers wesentlich (sog. Upcycling)

4. Fulfilment-Dienstleister und Plattformbetreiber (§ 11 ProdHaftG-E)

Fehlt es an einem Importeur oder EU-Verantwortlichen, haften auch:

  • Fulfilment-Dienstleister: Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Leistungen erbringen – Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung, Versand – ohne selbst Postdienstleister zu sein
  • Anbieter von Online-Marktplätzen: wenn sie aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers den Eindruck erwecken, das Produkt selbst bereitzustellen, und auf Anfrage den Hersteller oder Lieferanten nicht binnen eines Monats benennen

5. Der auffangpflichtige Lieferant (§ 13 ProdHaftG-E)

Kann weder ein europäischer Hersteller noch ein Importeur, EU-Verantwortlicher oder Fulfilment-Dienstleister ermittelt werden, haftet der Produktlieferant, der das Produkt anbietet – so als wäre er selbst der Hersteller.

Was müssen Onlinehändler jetzt tun?

Der Stichtag ist der 9. Dezember 2026. Die wichtigsten Handlungsfelder:

Lieferkette und Hersteller dokumentieren

Stelle sicher, dass du bei jedem Produkt den Hersteller oder EU-Importeur benennen kannst. Speichere diese Informationen systematisch – damit du im Streitfall innerhalb der Monatsfrist reagieren kannst.

Drittland-Importe prüfen

Importierst du Waren direkt aus Nicht-EU-Ländern (z. B. China, USA)? Dann bist du nach dem neuen Recht als Importeur selbst in der Haftungskette. Kläre, ob ein EU-Verantwortlicher des Herstellers existiert – und dokumentiere das.

Branding überdenken

Setzt du deinen Namen oder dein Logo auf Produkte, die du nicht selbst herstellst? Dann giltst du als Hersteller – mit entsprechender Haftung. Überprüfe bestehende Produkt- und Verpackungsgestaltungen.

Plattformbetreiber: Lieferanten transparent benennen können

Wenn du einen Marktplatz betreibst: Stelle sicher, dass du auf Anfrage den Hersteller oder Lieferanten benennen kannst. Andernfalls kannst du selbst haften – auch wenn du das Produkt nicht selbst verkaufst.

Versicherungsschutz und Verträge prüfen

Prüfe, ob deine bestehende Betriebshaftpflicht- oder Produkthaftungsversicherung die neuen Risiken abdeckt – insbesondere den Wegfall des Selbstbehalts und der Haftungsobergrenze. Sichere dich zudem vertraglich mit Rückgriffsrechten gegenüber deinen Lieferanten ab.

Zeitplan: Diese Fristen musst du kennen

Datum Was passiert
Oktober 2024 Richtlinie (EU) 2024/2853 tritt auf EU-Ebene in Kraft
Dezember 2024 Regierungsentwurf zur Änderung des ProdHaftG liegt vor
9. Dezember 2026 Neues Produkthaftungsrecht gilt für alle ab diesem Datum in der EU in Verkehr gebrachten Produkte

Fazit

Das neue Produkthaftungsrecht ist eine der bedeutendsten Änderungen für den Onlinehandel seit Jahren. Für viele Händler, Importeure und Plattformbetreiber entstehen neue Haftungsrisiken – auch wenn sie das Produkt nicht selbst hergestellt haben.

Wer jetzt seine Lieferketten dokumentiert, Verträge prüft und interne Prozesse anpasst, ist auf der sicheren Seite. Der Stichtag 9. Dezember 2026 sollte auf deiner Agenda stehen.

Weiterführende Hinweise

Rechtsnormen

Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates (Produkthaftungsrichtlinie, EUR-Lex)

Regierungsentwurf zur Änderung des Produkthaftungsgesetzes (Bundesministerium der Justiz)

FAQ zum Referentenentwurf Produkthaftungsrecht (Bundesministerium der Justiz)

 

Häufige Fragen

Nein. Das neue Recht gilt nur für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 erstmals in der EU in Verkehr gebracht werden. Für ältere Produkte gilt weiterhin das bisherige Produkthaftungsgesetz.

Nein. Reine digitale Inhalte wie Onlinekurse, E-Books, Mediendateien oder Streaming-Angebote fallen nicht unter das neue Produkthaftungsrecht. Die Richtlinie stellt ausdrücklich klar, dass Informationen nicht als Produkt gelten – das betrifft auch den Inhalt digitaler Dateien und den reinen Quellcode von Software.

Das kommt darauf an. Software kann unter den Produktbegriff fallen, wenn sie eigenständig vertrieben wird. Digitale Dienste, die so fest mit einem physischen Produkt verbunden sind, dass das Produkt ohne sie eine seiner Funktionen nicht ausführen könnte – etwa ein Sprachassistent zur Gerätesteuerung oder ein integrierter Gesundheitsüberwachungsdienst – werden ebenfalls wie Produktkomponenten behandelt. Reine Internetzugangsdienste sind dagegen ausdrücklich ausgenommen.

Das hängt vom Einzelfall ab. Wenn du Produkte aus Drittstaaten importierst und anbietest, kannst du als Importeur haften. Wenn Amazon als Plattform den Eindruck erweckt, Anbieter zu sein, und den Hersteller auf Anfrage nicht benennt, kann auch Amazon haften. Gut dokumentierte Lieferantenbeziehungen sind in jedem Fall ratsam.

Ja. Software gilt nach dem neuen Recht ausdrücklich als Produkt. Das betrifft sowohl eigenständige Software als auch Software, die Teil eines vernetzten Geräts ist.

Beide Ansprüche bestehen nebeneinander. Die Produkthaftung setzt kein Verschulden voraus und richtet sich gegen den Hersteller – nicht zwingend gegen den Verkäufer. Gewährleistungsansprüche richten sich dagegen gegen denjenigen, mit dem der Kaufvertrag geschlossen wurde.

Nein. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen – also Verbraucher. Unternehmen können keine Ansprüche aus der Produkthaftung geltend machen.

Verbraucher profitieren erheblich: Der bisherige Selbstbehalt von 500 Euro entfällt, ebenso die Haftungsobergrenze von 85 Millionen Euro. Der Kausalzusammenhang zwischen Produktfehler und Schaden wird in typischen Fällen vermutet. Gerichte können Unternehmen zudem zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichten.

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