Heilversprechen im Coaching: Was du rechtlich sagen darfst – und was nicht
Wenn Worte verpflichten: Heilversprechen und ihre Risiken
Du möchtest Menschen stärken, sie auf ihrem Weg begleiten und echte Veränderung möglich machen. Doch sobald dein Angebot Themen wie Heilung, Abnehmen oder psychische Gesundheit berührt – vor allem, wenn du damit wirbst –, gelten klare rechtliche Grenzen.
Aussagen wie „Ich helfe bei Depressionen“ oder „Mit mir nimmst du garantiert ab“ klingen für viele stimmig – sind aber juristisch riskant. Denn sie können schnell als Heilversprechen gewertet werden, für die strenge gesetzliche Vorgaben gelten.
In diesem Artikel erfährst du, was du als Coach rechtlich sicher sagen darfst, welche Aussagen problematisch oder sogar abmahnfähig sind – und wie du dein Angebot klar, wirksam und dennoch juristisch sauber kommunizierst.
Was darf ich als Coach in der Werbung sagen?
Ein Heilversprechen liegt immer dann vor, wenn du mit deinem Angebot eine konkrete Verbesserung, Linderung oder Heilung eines gesundheitlichen Problems in Aussicht stellst. Das betrifft nicht nur physische Beschwerden, sondern auch psychische Leiden wie Depression, Angststörung, Burnout oder Traumata.
Sobald deine Werbung den Eindruck erweckt, du könntest eine bestimmte Wirkung erzielen – etwa Heilung, Schmerzfreiheit oder emotionale Stabilität –, wird es rechtlich kritisch.
Welche Gesetze gelten bei Heilversprechen?
Rechtlich relevant wird das in drei zentralen Bereichen:
-
Heilmittelwerbegesetz (HWG), §3, §5
→ verbietet Werbung mit Aussagen, die eine sichere Wirkung, Heilung oder Erfolg versprechen -
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), §5
→ untersagt irreführende geschäftliche Handlungen -
Heilpraktikergesetz (HeilprG), §1
→ regelt, wer therapeutisch tätig sein darf -
Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
→ regelt gesundheitsbezogener Werbung für Lebensmittel
Wichtig: Auch wenn du dich selbst nicht als Therapeut verstehst – rechtlich zählt, wie dein Angebot wirkt, nicht wie du es nennst.
Was ist mit Begriffen wie Depression oder Trauma?
Du darfst nicht sagen, dass du Depressionen behandelst oder Traumata auflöst – das wäre Heilkunde. Du darfst aber über emotionale Belastungen sprechen, z. B. innere Unruhe, Entscheidungskonflikte oder Selbstwertthemen – sofern du keine Diagnosebegriffe verwendest oder Heilung in Aussicht stellst.
Begriffe wie „Trauma“ sind rechtlich nicht verboten, gelten aber als stark heilkundlich konnotiert. Verwende sie daher nur im Zusammenhang mit persönlicher Entwicklung, nicht im therapeutischen Kontext – und grenze dein Angebot klar von Therapie ab.
Praxis-Tipp: Wenn du Begriffe wie „Trauma“, „Angststörung“, „Burnout“ oder „ADHS“ nutzt, stelle klar: „Coaching ersetzt keine Therapie. Es dient der persönlichen Entwicklung.“
Wo endet Motivation – und wo beginnt Irreführung?
Schon eine unglücklich gewählte Formulierung kann rechtlich problematisch sein – wenn sie als sogenanntes Wirkversprechen verstanden werden kann.
Ein Wirkversprechen liegt vor, wenn deine Aussage den Eindruck erweckt, dass dein Coaching eine bestimmte Wirkung sicher entfaltet, etwa Heilung, Linderung oder Besserung. Das gilt selbst dann, wenn du es gar nicht so gemeint hast.
Solche Aussagen wirken wie ein Wirkversprechen:
- „Ich löse deine inneren Blockaden dauerhaft auf“
- „Meine Methode wirkt bei Ängsten“
- „Burnout? Mein 5-Wochen Programm heilt dich dauerhaft.“
- „Wenn Therapien nicht mehr wirken: mein Coaching ist die Lösung.“
Diese Formulierungen suggerieren eine Wirkung, die du rechtlich nicht garantieren darfst – vor allem nicht bei Gesundheits- oder Krankheitsbezügen.
Merksatz: Entscheidend ist nicht, was du meinst, sondern was deine Worte beim Gegenüber bewirken.
Was du nicht sagen darfst – und warum
Typische Aussagen mit rechtlichem Risiko im Coaching
Die folgenden Beispiele zeigen dir, welche Aussagen im Coaching juristisch problematisch oder sogar unzulässig sind – und nennen die entsprechenden Gesetzesgrundlagen. Du findest außerdem sichere Alternativen, die Wirkung zeigen, ohne dich rechtlich angreifbar zu machen.
Psychische Gesundheit & Diagnosen:
Aussage | Warum problematisch? | Alternative |
---|---|---|
„Ich helfe dir, deine Depression zu heilen.“ | Verbotenes Heilversprechen. Verstoß gegen § 3 HWG und § 1 HeilprG. | „Ich begleite dich achtsam bei Themen wie Erschöpfung, Überforderung und Antriebslosigkeit – Coaching ersetzt keine Therapie.“ |
„Befreie dich von Ängsten, Zwangsstörungen und OCD.“ | Medizinische Diagnosen genannt. Irreführung nach § 5 UWG und unzulässige Gesundheitswerbung nach § 3 HWG. | „Ich begleite Menschen mit Ängsten oder belastenden Gedanken – Coaching ersetzt keine Therapie.“ |
„Ich arbeite therapeutisch mit dem inneren Kind.“ | Suggestion einer heilkundlichen Tätigkeit. Verstoß gegen § 1 HeilprG. | „Ich arbeite ressourcenorientiert mit inneren Anteilen – im Rahmen von Coaching, nicht im therapeutischen Sinne.“ |
„Trauma auflösen in nur einer Sitzung.“ | Verstoß gegen § 1 HeilprG und § 3 HWG. Unzulässige Erfolgszusage + heilkundlicher Anspruch. | „Coaching kann dich unterstützen, deine Ressourcen nach belastenden Erfahrungen zu stärken – es ersetzt keine Traumatherapie.“ |
„Mit meiner Methode kannst du ADHS heilen – ohne Medikamente.“ | Unzulässiges Heilversprechen + Verstoß gegen HeilprG. | „Ich unterstütze Familien im Umgang mit Themen wie Konzentration, Impulsivität oder ADHS – im Rahmen von Coaching, keine Therapie.“ |
Warum problematisch?
Verbotenes Heilversprechen. Verstoß gegen § 3 HWG und § 1 HeilprG.
Alternative:
„Ich begleite dich achtsam bei Themen wie Erschöpfung, Überforderung und Antriebslosigkeit – Coaching ersetzt keine Therapie.“
Warum problematisch?
Medizinische Diagnosen genannt. Irreführung nach § 5 UWG und unzulässige Gesundheitswerbung nach § 3 HWG.
Alternative:
„Ich begleite Menschen mit Ängsten oder belastenden Gedanken – Coaching ersetzt keine Therapie.“
Warum problematisch?
Suggestion einer heilkundlichen Tätigkeit. Verstoß gegen § 1 HeilprG.
Alternative:
„Ich arbeite ressourcenorientiert mit inneren Anteilen – im Rahmen von Coaching, nicht im therapeutischen Sinne.“
Warum problematisch?
Verstoß gegen § 1 HeilprG und § 3 HWG. Unzulässige Erfolgszusage + heilkundlicher Anspruch.
Alternative:
„Coaching kann dich unterstützen, deine Ressourcen nach belastenden Erfahrungen zu stärken – es ersetzt keine Traumatherapie.“
Warum problematisch?
Unzulässiges Heilversprechen + Verstoß gegen HeilprG.
Alternative:
„Ich unterstütze Familien im Umgang mit Themen wie Konzentration, Impulsivität oder ADHS – im Rahmen von Coaching, keine Therapie.“
Erfolgsversprechen & Lebensziele:
Aussage | Warum problematisch? | Alternative |
---|---|---|
„Nie wieder Übergewicht. Verliere dauerhaft überflüssige Pfunde.“ | Erfolgsgarantie mit Gesundheitsbezug. Verstoß gegen § 5 UWG und § 3 HWG. | „Viele Klient:innen berichten, dass sie ihr Essverhalten durch das Coaching bewusst reflektieren konnten.“ |
„Mit der 5 Week Jobchallenge findest du garantiert noch dieses Jahr deinen Traumjob.“ | Unzulässige Erfolgszusage, Verstoß gegen § 5 UWG. | „Gemeinsam klären wir deine beruflichen Ziele – viele Klient:innen haben danach erfolgreich Bewerbungen umgesetzt.“ |
„Eifersucht? Nie wieder!“ | Wirkungsgarantie bei psychischer Problematik. § 5 UWG, ggf. § 3 HWG. | „Eifersucht kann Beziehungen belasten – wir stärken deine innere Sicherheit.“ |
„Mein Coaching wirkt, wo Therapie versagt hat.“ | Abwertung medizinischer Behandlung, gefährliche Irreführung. § 5 UWG. | „Mein Coaching ist keine Therapie – es bietet neue Perspektiven für deine persönliche Entwicklung. Dabei arbeite ich mit Ansätzen, die auch den Körper mit einbeziehen, etwa durch bewusste Wahrnehmung oder Bewegung. Denn viele Erfahrungen zeigen sich nicht nur im Denken, sondern auch im Spüren.“ |
„Werde mit Hypnose garantiert rauchfrei.“ | Erfolgsgarantie im Gesundheitskontext, Verstoß gegen § 3 HWG. | „Hypnose kann dich auf deinem Weg in ein rauchfreies Leben unterstützen – ersetzt keine medizinische Beratung.“ |
„Nie wieder Erektionsprobleme – mit ganzheitlichem Sexualcoaching.“ | Heilversprechen mit körperlicher Symptomatik. § 3 HWG + § 1 HeilprG. | „Ich begleite dich in der Reflexion deiner sexuellen Bedürfnisse – Coaching ersetzt keine medizinische Behandlung.“ |
Warum problematisch?
Erfolgsgarantie mit Gesundheitsbezug. Verstoß gegen § 5 UWG und § 3 HWG.
Alternative:
„Viele Klient:innen berichten, dass sie ihr Essverhalten durch das Coaching bewusst reflektieren konnten.“
Warum problematisch?
Unzulässige Erfolgszusage, Verstoß gegen § 5 UWG.
Alternative:
„Gemeinsam klären wir deine beruflichen Ziele – viele Klient:innen haben danach erfolgreich Bewerbungen umgesetzt.“
Warum problematisch?
Wirkungsgarantie bei psychischer Problematik. § 5 UWG, ggf. § 3 HWG.
Alternative:
„Eifersucht kann Beziehungen belasten – wir stärken deine innere Sicherheit.“
Warum problematisch?
Abwertung medizinischer Behandlung, gefährliche Irreführung. § 5 UWG.
Alternative:
„Mein Coaching ist keine Therapie – es bietet neue Perspektiven für deine persönliche Entwicklung. Dabei arbeite ich mit Ansätzen, die auch den Körper mit einbeziehen, etwa durch bewusste Wahrnehmung oder Bewegung. Denn viele Erfahrungen zeigen sich nicht nur im Denken, sondern auch im Spüren.“
Warum problematisch?
Erfolgsgarantie im Gesundheitskontext, Verstoß gegen § 3 HWG.
Alternative:
„Hypnose kann dich auf deinem Weg in ein rauchfreies Leben unterstützen – ersetzt keine medizinische Beratung.“
Warum problematisch?
Heilversprechen mit körperlicher Symptomatik. § 3 HWG + § 1 HeilprG.
Alternative:
„Ich begleite dich in der Reflexion deiner sexuellen Bedürfnisse – Coaching ersetzt keine medizinische Behandlung.“
Auch Aussagen wie „Garantiert neue Kunden“ oder „Verdiene 10k im Monat“ sind nach § 5 UWG unzulässig, wenn sie absolute Erfolge versprechen.
Medizinische Begriffe – verwenden oder vermeiden?
Viele Coaches stehen vor einem Dilemma: Die Menschen, die sie erreichen möchten, googeln nach Begriffen wie ADHS, Burnout, Eifersucht, Trauma oder Angststörung. Wer gefunden werden will, muss diese Begriffe sichtbar verwenden. Gleichzeitig dürfen Coaches keine Diagnosen stellen und keine Heilung versprechen – das ist gesetzlich verboten (vgl. § 3 HWG, § 5 UWG, § 1 HeilprG).
Wie also damit umgehen?
Grenze dein Coaching klar von therapeutischen Angeboten ab. Deinen Klienten sollte klar werden, dass das Coaching nicht anstelle einer Therapie stehen kann, sondern als Zusatzangebot mit anderer Ausrichtung oder auch als Nachsorge oder Begleitung.
Du darfst medizinische Begriffe verwenden, aber mit Verantwortung. Entscheidend ist nicht, ob ein Begriff vorkommt, sondern wie du ihn einordnest:
- Sprich offen darüber, mit welchen Themen deine Zielgruppe zu dir kommt
- Vermeide Wirkversprechen – stelle keine Linderung, Heilung oder „Auflösung“ in Aussicht
- Positioniere Coaching klar als Begleitung – nicht als Therapieersatz
- Vermeide absolute Aussagen wie „nie wieder“, „garantiert“, „heilen“, „lösen“, „funktioniert bei allen“
- Nutze stattdessen Begriffe wie „unterstützen“, „begleiten“, „Impulse geben“, „häufig berichten Klient:innen“
Beispiel
„Ich begleite Familien, die mit ADHS-Diagnosen umgehen lernen möchten – Coaching ersetzt keine medizinische Behandlung.“
Vorsicht bei übertrieben positiven Aussagen
Schon blumige Werbesprache oder Übertreibungen können rechtlich problematisch sein. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, wenn beim Publikum ein übertrieben positives Bild entsteht, das zu falschen Erwartungen führt – auch ohne falsche Tatsachenbehauptung.
⚠️ BGH, I ZR 104/10: Werbung ist unzulässig, wenn sie beim Durchschnittskunden eine unrealistische Vorstellung vom Angebot erzeugt.
⚠️ OLG Hamburg, 3 U 77/06: Schon suggestive Begriffe wie „Innovation“ können irreführend sein, wenn sie Erwartungen wecken, die nicht erfüllt werden.
Verstöße gegen das Verbot irreführender Heilmittelwerbung nach § 3 HWG sind nach § 14 HWG strafbar und können mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Auch Verstöße gegen § 15 HWG gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro bestraft werden. Zusätzlich drohen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände, wenn gegen das HWG, das UWG oder die Health-Claims-Verordnung verstoßen wird.
Wie kann ich mein Coaching rechtssicher bewerben?
Mach keine Werbung mit Heilversprechen, sei vorsichtig mit gesundheitsbezogenen Begriffen und verzichte auf absolute Aussagen wie „immer“ oder „garantiert“. Stelle klar, dass dein Coaching keine Therapie, keine Wunderkur und keine Erfolgsgarantie ist – sondern ein Prozess, bei dem jeder selbst in der Verantwortung bleibt.
Statt Wirkversprechen solltest du auf Einladung, Begleitung und Eigenverantwortung setzen. Zum Beispiel so:
„Burnout? In meinem 5-Wochen-Programm arbeitest du an deiner Stresskompetenz und neuen Routinen für mehr innere Stabilität.“
„Ich arbeite ressourcenorientiert mit einem breiten Spektrum an Tools, die dich dabei unterstützen, ins Spüren zu kommen, innere Prozesse bewusst wahrzunehmen und neue Handlungsspielräume zu entdecken. Eine therapeutische Behandlung findet nicht statt.“
Du kannst Wirkungen ansprechen, wenn du sie nicht versprichst, sondern mögliche Erfahrungen schilderst und klar machst: Jeder ist selbst verantwortlich.
Testimonials mit Vorsicht verwenden
Veröffentliche keine Aussagen, die eine konkrete Wirkung oder Heilung nahelegen – auch nicht durch Dritte. Laut § 5 UWG kann auch das Verwenden von Kundenzitaten eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen, wenn beim Publikum der Eindruck entsteht, dein Angebot habe eine gesicherte therapeutische Wirkung. Ggf. solltest du einen Disclaimer ergänzen: „Die hier geschilderten Erfahrungen sind individuell und ersetzen keine medizinische oder therapeutische Behandlung.“
Beispiel für einen rechtlichen Hinweis zur Abgrenzung von Coaching und Therapie
Rechtlicher Hinweis: Coaching ist keine Therapie. Ich stelle keine Diagnosen und verspreche keine Heilung. Mein Angebot dient der persönlichen Entwicklung und ersetzt keine ärztliche, psychotherapeutische oder heilpraktische Behandlung. Bitte wende dich bei gesundheitlichen Beschwerden an eine medizinisch qualifizierte Fachperson.
Beispiel für einen Hinweis im Zusammenhang mit Testimonials
Wichtiger Hinweis: Die hier dargestellten Erfahrungen beruhen auf individuellen Rückmeldungen meiner Klienten. Sie stellen keine Erfolgsgarantie dar und ersetzen keine medizinische oder therapeutische Beratung.
Verbraucherschutz, Datenschutz & Co. - Was sonst noch wichtig ist
Und selbstverständlich musst du noch viele weitere Gesetze (zum Beispiel im Bereich Verbraucherschutz und Datenschutz) im Blick haben. So brauchst du für deine Coachings beispielsweise professionelle Rechtstexte sowie einen rechtssicheren Coaching-Vertrag. Du benötigst eine Datenschutzerklärung und musst dich an deiner Webseite an die gleichen Regeln halten, wie andere, die online Dienstleistungen und Produkte anbieten. Keine Sorge: bei onwalt.de bieten wir dir passende AGB für Coaches, Rechtstexte für deinen Social Media Auftritt und viele nützliche Tipps zum rechtssicheren Gestalten deines Online-Angebots, ohne Abmahnungen und Auseinandersetzungen.
Wenn Erwartungen eskalieren: Warum Klarheit dein bester Schutz ist
Abmahnungen und Bußgelder mal beiseite – du schützt vor allem dich selbst. Vor Klienten, die mit überzogenen Erwartungen ins Coaching kommen. Die glauben, sie investieren in DIE Wunderwaffe – und sich dann betrogen fühlen, weil sie merken: Coaching ist kein Instant-Heilmittel, sondern ein Prozess.
Zeig, wer du bist – nicht was du angeblich heilen kannst
Sprich über dich, deinen Weg, deine Haltung. Teile, was dich inspiriert, und welche Methoden du im Coaching nutzt – etwa das GROW-Modell, das Kraftressourcen-Modell oder andere Coaching-Ansätze. Wenn du fundierte Aus- oder Weiterbildungen gemacht hast, erwähne sie. So zeigst du Persönlichkeit, Haltung und Professionalität – ganz ohne Heilsversprechen und rechtlich riskante Aussagen.
Häufige Fragen
Darf ich sagen, dass Coaching bei Depression hilft?
Nein. Das wäre ein rechtlich unzulässiges Heilversprechen im Coaching. Aussagen zu konkreten Erkrankungen sind nur Heilpraktikern und Therapeuten erlaubt.
Sind falsche Heilversprechen strafbar?
Ja, falsche Heilversprechen können nicht nur zu Abmahnungen führen – sondern auch strafbar sein. Wenn du als Coach den Eindruck erweckst, du behandelst Krankheiten, ohne über eine Heilerlaubnis zu verfügen, droht ein Verstoß gegen § 5 Heilpraktikergesetz – und damit eine Straftat. Werblich übertriebene Aussagen können zudem als Ordnungswidrigkeit oder unlautere Werbung nach dem HWG oder UWG geahndet werden.
Darf ich Erfolg garantieren, wenn ich eine Geld-zurück-Garantie anbiete?
Nein – auch mit Geld-zurück-Garantie darfst du keinen Erfolg garantieren, wenn der versprochene Erfolg nicht objektiv und für alle erreichbar ist. Der Begriff „Garantie“ suggeriert Verlässlichkeit und Sicherheit – und das kann nach § 5 UWG eine unzulässige, irreführende Werbung darstellen, selbst wenn du am Ende das Geld zurückzahlst.
Du darfst eine Geld-zurück-Garantie für Zufriedenheit oder Teilnahmebedingungen geben – aber nicht für ein Ergebnis, das du nicht objektiv garantieren kannst.
✅ Erlaubt:
„Wenn du nach dem Programm das Gefühl hast, es hat dir nichts gebracht, bekommst du dein Geld zurück.“
⛔️ Nicht erlaubt:
„Garantiert erfolgreich in 8 Wochen – oder Geld zurück!“