EU-Recht auf Reparatur: Was Händler jetzt wissen sollten

Die EU hat mit der Richtlinie (EU) 2024/1799 ein neues Recht auf Reparatur beschlossen, das am 31. Juli 2026 EU-weit gilt und in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Ziel der Reform ist es, die Nutzungsdauer von Produkten zu verlängern und Elektroschrott zu reduzieren, indem Verbraucherinnen und Verbraucher ein stärkeres Recht auf Reparatur bekommen.

Für dich als Onlinehändler oder Verkäufer heißt das: Es kommt Bewegung in die rechtlichen Pflichten rund um Produkte, Reparaturen und Gewährleistung.

Dieser Artikel erklärt, was jetzt wichtig ist.

Reparaturpflicht über die Gewährleistung hinaus: Was künftig gilt

Mit dem neuen EU-Recht auf Reparatur werden Hersteller verpflichtet, bestimmte Produkte auch über die gesetzliche zweijährige Gewährleistungsfrist hinaus zu reparieren. Das gilt für Produktgruppen, für die es schon Ökodesign-Vorgaben gibt, beispielsweise Waren wie Haushaltsgeräte oder Smartphones – also Produkte, die typischerweise viele Jahre genutzt werden. Voraussetzung ist, dass eine Reparatur technisch möglich ist.

Kosten der Reparatur: Unentgeltlich oder angemessen vergütet

Reparaturen müssen innerhalb einer angemessenen Frist angeboten werden – entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt. Nach der Gesetzesbegründung dürfen Hersteller dabei neben ihren Kosten auch übliche Gewinnspannen berücksichtigen. Entscheidend ist, dass die Vergütung angemessen bleibt. Für Detailfragen, etwa bei unzureichenden Reparaturen, verweist der Entwurf teilweise auf das Werkvertragsrecht.

Wer ist für Reparaturen zuständig?

Die Verantwortung für Reparaturen liegt zunächst beim Hersteller. Fehlt ein Sitz des Herstellers in der EU, müssen ein bevollmächtigter Vertreter, Importeur oder Händler diese Verpflichtung übernehmen.

Wenn du betroffene Produkte importierst und verkaufst und der Hersteller keinen Sitz in der EU hat, kannst du als Händler selbst für die Reparatur verantwortlich werden.

Hersteller müssen in Zukunft Ersatzteile und Reparaturinformationen über längere Zeit bereitstellen und dürfen Reparaturen nicht durch technische Hürden verhindern. Das heißt konkret:

  • Ersatzteile müssen verfügbar sein.
  • Reparaturanleitungen und Werkzeuge müssen bereitstehen.
  • Reparaturen dürfen nicht durch technische Sperren wie Software-Blockaden erschwert werden. Hindernisse für Verbraucher oder unabhängige Werkstätten sind künftig nicht mehr zulässig.

Außerdem verlangt der deutsche Gesetzesentwurf, dass Informationen über Reparaturleistungen verständlich, kostenlos und leicht zugänglich bereitgestellt werden. Wie genau das aussehen muss, regelt der neue § 479d BGB (Referentenentwurf). Grundlage ist der Referentenentwurf des BMJV (PDF: Entwurf „Förderung der Reparatur von Waren“).

Das betrifft zum Beispiel Angaben auf Websites, in Produktdaten oder Serviceportalen.

Für welche Produkte gilt das Recht auf Reparatur?

Das neue Recht auf Reparatur gilt zunächst nur für die Produkte, die im Anhang II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie abschließend aufgezählt sind:

  1. Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
  2. Haushaltsgeschirrspüler
  3. Kühlgeräte
  4. Elektronische Displays
  5. Schweißgeräte
  6. Staubsauger
  7. Server und Datenspeicherprodukte
  8. Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
  9. Haushaltswäschetrockner
  10. Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten (z. B. E-Bikes oder E-Scooter)

Es handelt sich um Produkte, für die die Hersteller bereits jetzt aufgrund europäischer Verordnungen verpflichtet sind, Ersatzteile für eine bestimmte Zeit vorrätig zu halten.

Reparierbarkeit als Mangel – und Verlängerung der Gewährleistung

Wenn sich ein Produkt nicht reparieren lässt, obwohl man seine Reparierbarkeit normalerweise erwarten darf, liegt darin ein Sachmangel. Der Käufer kann in diesem Fall seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen.

Entscheidet sich der Käufer bei einem mangelhaften Produkt für eine Reparatur – obwohl er stattdessen auch eine Neulieferung verlangen könnte –, soll sich die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verkäufer von zwei auf drei Jahre verlängern.

Ab wann gilt das Recht auf Reparatur?

Grundsätzlich gelten die Anforderungen zur Reparierbarkeit und die Verlängerung der Gewährleistungsfrist erst für Produkte, die ab dem 31. Juli 2026 gekauft werden. Teilweise soll das Recht auf Reparatur ab dem Inkrafttreten des Gesetzes aber auch für Produkte gelten, die schon vor dem Inkrafttreten gekauft wurden.

Informationspflichten des Herstellers: Reparaturleistungen transparent machen

Hersteller, die zur Reparatur verpflichtet sind, müssen Verbraucher verständlich und unentgeltlich über ihre Reparaturleistungen informieren. Diese Informationen dürfen nicht versteckt oder schwer auffindbar sein. Sie sollen klar erkennen lassen, welche Reparaturen angeboten werden, zu welchen Bedingungen und zu welchen Preisen.

Der deutsche Gesetzesentwurf sieht hierfür eine ausdrückliche Regelung vor (§ 479d BGB-E). Danach müssen Angaben zu Reparaturleistungen und -preisen bereitgestellt werden – leicht zugänglich und unter Beachtung der Barrierefreiheitsanforderungen.

Auf welchem Weg das geschieht, ist nicht vorgeschrieben. Denkbar sind etwa Informationen auf der Website, in Servicebereichen oder anderen frei zugänglichen Informationskanälen.

Organisatorische Vorbereitung für Hersteller

Hersteller der betroffenen Produktgruppen müssen mehr tun, als nur theoretisch Reparaturen zu ermöglichen. Sie sollten prüfen, ob ihre Produkte technisch reparierbar sind, ob Ersatzteile und erforderliche Werkzeuge rechtzeitig verfügbar gemacht werden können und ob klare Abläufe für Reparaturanfragen bestehen.

Zugleich müssen sie transparente Informationen über Reparaturmöglichkeiten und -kosten bereitstellen. Wer hier keine klaren Prozesse etabliert, läuft Gefahr, die gesetzlichen Anforderungen künftig nicht zu erfüllen.

Reparatur auch mit Dritt-Ersatzteilen

Reparaturen sollen grundsätzlich auch mit anderen als den Originalersatzteilen möglich sein. Hersteller dürfen die Nutzung alternativer Ersatzteile nicht pauschal ausschließen.

Ein Ausschluss kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn legitime und objektive Gründe vorliegen – etwa zum Schutz des geistigen Eigentums. Technische oder vertragliche Hürden, die Reparaturen unnötig erschweren, sollen gerade verhindert werden.

Energielabel und Updatepflichten bei Smartphones und Tablets

Unabhängig vom Recht auf Reparatur gelten bereits jetzt besondere Vorgaben für Smartphones und Tablets. Seit dem 20. Juni 2025 müssen diese Geräte beim Verkauf in der EU ein neues Energielabel tragen. Dieses enthält unter anderem einen Reparierbarkeitsindex (A–G) sowie Angaben zur Akkuleistung, Robustheit und zur Dauer von Software-Updates. Rechtsgrundlage sind die EU-Ökodesign-Verordnung und die Energieeffizienz-Kennzeichnungs-Verordnung.

Außerdem müssen Hersteller und Händler bereits heute angeben, wie lange Software-Updates für digitale Produkte oder Waren mit digitalen Inhalten mindestens bereitgestellt werden. Auch diese Transparenzpflicht dient dem Ziel, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern und informierte Kaufentscheidungen zu ermöglichen.

Häufige Fragen

Die Richtlinie (EU) 2024/1799 ist am 13. Juni 2024 beschlossen worden. Die neuen Regelungen sollen ab dem 31. Juli 2026 gelten. Bis dahin muss das deutsche Umsetzungsgesetz verabschiedet werden.

Nein. Grundsätzlich trifft die Reparaturpflicht den Hersteller. Wenn der Hersteller jedoch keinen Sitz in der EU hat, können bevollmächtigte Vertreter, Importeure oder in bestimmten Konstellationen auch Händler in die Verantwortung rücken.

Nein. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt weiterhin zwei Jahre. Eine Verlängerung auf drei Jahre kommt nur in Betracht, wenn sich der Käufer bei einem mangelhaften Produkt für eine Reparatur entscheidet, obwohl er auch eine Neulieferung verlangen könnte.

Derzeit besteht kein pauschaler Anpassungsbedarf für AGB. Maßgeblich ist das finale deutsche Umsetzungsgesetz. Händler sollten jedoch ihre Gewährleistungsregelungen und internen Prozesse im Blick behalten, insbesondere wenn sie betroffene Produktgruppen vertreiben.

Nein. Das Recht auf Reparatur gilt zunächst nur für die in Anhang II der Richtlinie ausdrücklich genannten Produktgruppen, etwa bestimmte Haushaltsgeräte, Displays oder Smartphones. Für andere Waren gelten die bisherigen Gewährleistungsregeln.

Nein. Reparaturen müssen innerhalb einer angemessenen Frist angeboten werden – entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt. Hersteller dürfen neben ihren Kosten auch übliche Gewinnspannen berücksichtigen, die Vergütung muss jedoch angemessen bleiben.

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