EU-Recht auf Reparatur: Was Händler und Hersteller jetzt wissen sollten

Die EU hat mit der Richtlinie (EU) 2024/1799 ein neues Recht auf Reparatur beschlossen, das am 31. Juli 2026 EU-weit gilt und in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Ziel der Reform ist es, die Nutzungsdauer von Produkten zu verlängern und Elektroschrott zu reduzieren, indem Verbraucherinnen und Verbraucher ein stärkeres Recht auf Reparatur bekommen.

Für dich als Onlinehändler oder Verkäufer heißt das: Es kommt Bewegung in die rechtlichen Pflichten rund um Produkte, Reparaturen und Gewährleistung.

Dieser Artikel erklärt, was jetzt wichtig ist.

Reparaturpflicht über die Gewährleistung hinaus: Was künftig gilt

Mit dem neuen EU-Recht auf Reparatur werden Hersteller verpflichtet, bestimmte Produkte auch über die gesetzliche zweijährige Gewährleistungsfrist hinaus zu reparieren. Das gilt für Produktgruppen, für die es schon Ökodesign-Vorgaben gibt, beispielsweise Waren wie Haushaltsgeräte oder Smartphones – also Produkte, die typischerweise viele Jahre genutzt werden. Voraussetzung ist, dass eine Reparatur technisch möglich ist.

Kosten der Reparatur: Unentgeltlich oder angemessen vergütet

Reparaturen müssen innerhalb einer angemessenen Frist angeboten werden – entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt. Nach der Gesetzesbegründung dürfen Hersteller dabei neben ihren Kosten auch übliche Gewinnspannen berücksichtigen. Entscheidend ist, dass die Vergütung angemessen bleibt. Für Detailfragen, etwa bei unzureichenden Reparaturen, verweist der Entwurf teilweise auf das Werkvertragsrecht.

Wer ist für Reparaturen zuständig?

Die Verantwortung für Reparaturen liegt zunächst beim Hersteller. Fehlt ein Sitz des Herstellers in der EU, müssen ein bevollmächtigter Vertreter, Importeur oder Händler diese Verpflichtung übernehmen.

Wenn du betroffene Produkte importierst und verkaufst und der Hersteller keinen Sitz in der EU hat, kannst du als Händler selbst für die Reparatur verantwortlich werden.

Hersteller müssen in Zukunft Ersatzteile und Reparaturinformationen über längere Zeit bereitstellen und dürfen Reparaturen nicht durch technische Hürden verhindern. Das heißt konkret:

  • Ersatzteile müssen verfügbar sein.
  • Reparaturanleitungen und Werkzeuge müssen bereitstehen.
  • Reparaturen dürfen nicht durch technische Sperren wie Software-Blockaden erschwert werden. Hindernisse für Verbraucher oder unabhängige Werkstätten sind künftig nicht mehr zulässig.

Außerdem verlangt der deutsche Gesetzesentwurf, dass Informationen über Reparaturleistungen verständlich, kostenlos und leicht zugänglich bereitgestellt werden. Wie genau das aussehen muss, regelt der neue § 479d BGB (Referentenentwurf). Grundlage ist der Referentenentwurf des BMJV (PDF: Entwurf „Förderung der Reparatur von Waren“).

Das betrifft zum Beispiel Angaben auf Websites, in Produktdaten oder Serviceportalen.

Fehlende Reparierbarkeit als Mangel

Die neuen Regelungen zum „Recht auf Reparatur“ treffen nicht nur die Hersteller, denn auch das Gewährleistungsrecht des Käufers gegenüber dem Händler wird erweitert.

Zukünftig solle die fehlende Reparierbarkeit eines Produktes einen Mangel darstellen. Wenn sich ein Produkt nicht reparieren lässt, obwohl man seine Reparierbarkeit normalerweise erwarten darf, liegt darin ein Sachmangel. Der Käufer kann in diesem Fall seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Händler geltend machen.

Auch wenn der Begriff der „Reparierbarkeit“ etwas unklar bleibt, ist damit wohl nicht nur gemeint, dass ein Produkt wieder in den Zustand versetzt werden kann, in dem sein vorgesehener Verwendungszweck wiedererfüllt wird. Reparierbarkeit bedeutet auch, dass Ersatzteile verfügbar und verbaubar sein müssen und dass Verbauinformationen verfügbar sein müssen.

Verlängerung der Gewährleistung bei Reparatur

Entscheidet sich der Käufer bei einem mangelhaften Produkt für eine Reparatur – obwohl er stattdessen auch eine Neulieferung verlangen könnte –, soll sich die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Händler von zwei auf drei Jahre verlängern (§ 475e Abs. 5 BGB-E).

Diese Verlängerung gilt zwar nur einmalig, betrifft aber das gesamte Produkt, nicht nur den reparierten Teil.

Ab wann gilt das Recht auf Reparatur?

Grundsätzlich gelten die Anforderungen zur Reparierbarkeit und die Verlängerung der Gewährleistungsfrist erst für Produkte, die ab dem 31. Juli 2026 gekauft werden. Teilweise soll das Recht auf Reparatur ab dem Inkrafttreten des Gesetzes aber auch für Produkte gelten, die schon vor dem Inkrafttreten gekauft wurden.

Erweiterung der Mangelgewährleistung

Der Kunde kann im Falle eines Produktmangels grundsätzlich die Beseitigung des Mangels oder eine Ersatzlieferung wählen. Der Händler kann die Reparatur verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Der deutsche Gesetzesentwurf sieht in § 439 Abs. 4 BGB-E vor, dass der Verbraucher in Zukunft vor der Durchführung einer Nacherfüllung darüber informiert werden muss, dass er dieses Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung hat und dass sich bei der Wahl der Nacherfüllung die Verjährungsfrist für die Gewährleistung verlängert.

Diese Informationspflicht muss also vor Ausübung des Wahlrechts durch den Verbraucher erfolgen, z.B. dann, wenn sich der Verbraucher erstmals wegen eines Produktmangels an den Verkäufer wendet.

Die Regelungen zur fehlenden Reparierbarkeit als Sachmangel sowie zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist sollen nur für Produkte gelten, die ab dem 31. Juli 2026 erworben werden.

Entscheidet sich der Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung für die Lieferung einer mangelfreien Sache, wird durch den neuen § 475 Abs. 6 S. 2 BGB-E die Möglichkeit eingeführt, dass der Verkäufer dem Verbraucher auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin auch eine überholte Ware i.S.v. Art. 2 Nr. 18 Ökodesign-VO, also eine instandgesetzte Ware, als Ersatz anbieten kann. Das aktuelle Gesetz sah hier bisher ausschließlich die Lieferung einer Neuware vor.

Reparaturpflicht der Hersteller außerhalb der Gewährleistung

Zusätzlich zur Reparatur als Teil der Gewährleistung durch den Verkäufer sehen die neuen §§ 479a ff. BGB-E eine Reparaturpflicht der Hersteller vor: Hersteller müssen Verbrauchern für die übliche Lebensdauer eines Produkts bei Produktfehlern Reparaturdienstleistungen anbieten – und zwar für fehlerhafte Produkte, für die den Verbrauchern gesetzliche Mängelrechte nicht oder nicht mehr zustehen. Diese Reparaturpflicht ergänzt also die kaufrechtliche Mängelgewährleistung des Händlers. Wie lange dieses Recht auf Reparatur gegenüber dem Hersteller besteht, hängt vom jeweiligen Produkt ab.

Für welche Produkte gilt das Recht auf Reparatur?

Das neue zusätzliche Recht auf Reparatur gegenüber den Herstellern gilt zunächst nur für die Produkte, die im Anhang II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie abschließend aufgezählt sind:

  • Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Kühlgeräte
  • Elektronische Displays
  • Schweißgeräte
  • Staubsauger
  • Server und Datenspeicherprodukte
  • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
  • Haushaltswäschetrockner
  • Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten (z. B. E-Bikes oder E-Scooter)

Es handelt sich um Produkte, für die die Hersteller bereits jetzt aufgrund europäischer Verordnungen verpflichtet sind, Ersatzteile für eine bestimmte Zeit vorrätig zu halten.

Reparaturleistungen transparent machen

Hersteller, die zur Reparatur verpflichtet sind, müssen Verbraucher verständlich und unentgeltlich über ihre Reparaturleistungen informieren. Diese Informationen dürfen nicht versteckt oder schwer auffindbar sein. Sie sollen klar erkennen lassen, welche Reparaturen angeboten werden, zu welchen Bedingungen und zu welchen Preisen.

Der deutsche Gesetzesentwurf sieht hierfür eine ausdrückliche Regelung vor (§ 479d BGB-E). Danach müssen Angaben zu Reparaturleistungen und -preisen bereitgestellt werden – leicht zugänglich und unter Beachtung der Barrierefreiheitsanforderungen.

Auf welchem Weg das geschieht, ist nicht vorgeschrieben. Denkbar sind etwa Informationen auf der Website, in Servicebereichen oder anderen frei zugänglichen Informationskanälen.

Nach dem neuen § 479c BGB-E haben Hersteller die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur ihrer Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.

Die EU-Richtlinie stellt in ihrem Erwägungsgrund 19 klar, dass Unternehmenspraktiken, die Verbraucher zu der Annahme verleiten, dass ihre Waren nicht repariert werden können, weil sie zuvor von einem unabhängigen Reparaturbetrieb, einem nichtgewerblichen Reparaturbetrieb oder Endnutzern repariert oder inspiziert wurden, oder falsche Behauptungen, dass eine solche Reparatur oder Inspektion zu Sicherheitsrisiken führt, durch die Verbraucher irregeführt werden, unlautere Geschäftspraktiken darstellen können und damit abmahnbar wären.

Organisatorische Vorbereitung für Hersteller

Hersteller der betroffenen Produktgruppen müssen mehr tun, als nur theoretisch Reparaturen zu ermöglichen. Sie sollten prüfen, ob ihre Produkte technisch reparierbar sind, ob Ersatzteile und erforderliche Werkzeuge rechtzeitig verfügbar gemacht werden können und ob klare Abläufe für Reparaturanfragen bestehen.

Zugleich müssen sie transparente Informationen über Reparaturmöglichkeiten und -kosten bereitstellen. Wer hier keine klaren Prozesse etabliert, läuft Gefahr, die gesetzlichen Anforderungen künftig nicht zu erfüllen.

Reparatur auch mit Dritt-Ersatzteilen

Reparaturen sollen grundsätzlich auch mit anderen als den Originalersatzteilen möglich sein. Hersteller dürfen die Nutzung alternativer Ersatzteile nicht pauschal ausschließen.

Ein Ausschluss kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn legitime und objektive Gründe vorliegen – etwa zum Schutz des geistigen Eigentums. Technische oder vertragliche Hürden, die Reparaturen unnötig erschweren, sollen gerade verhindert werden.

Im Rahmen der Empowering-Consumer-Richtlinie (EmpCo) hat die EU übrigens ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen erarbeitet, welches Reparaturbetriebe für den Abschluss eines Reparaturvertrags mit einem Verbraucher (B2C) verwenden können.

Energielabel und Updatepflichten bei Smartphones und Tablets

Unabhängig vom Recht auf Reparatur gelten bereits jetzt besondere Vorgaben für Smartphones und Tablets. Seit dem 20. Juni 2025 müssen diese Geräte beim Verkauf in der EU ein neues Energielabel tragen. Dieses enthält unter anderem einen Reparierbarkeitsindex (A–G) sowie Angaben zur Akkuleistung, Robustheit und zur Dauer von Software-Updates. Rechtsgrundlage sind die EU-Ökodesign-Verordnung und die Energieeffizienz-Kennzeichnungs-Verordnung.

Außerdem müssen Hersteller und Händler bereits heute angeben, wie lange Software-Updates für digitale Produkte oder Waren mit digitalen Inhalten mindestens bereitgestellt werden. Auch diese Transparenzpflicht dient dem Ziel, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern und informierte Kaufentscheidungen zu ermöglichen.

Häufige Fragen

Die Richtlinie (EU) 2024/1799 ist am 13. Juni 2024 beschlossen worden. Die neuen Regelungen sollen ab dem 31. Juli 2026 gelten. Bis dahin muss das deutsche Umsetzungsgesetz verabschiedet werden.

Nein. Grundsätzlich trifft die Reparaturpflicht den Hersteller. Wenn der Hersteller jedoch keinen Sitz in der EU hat, können bevollmächtigte Vertreter, Importeure oder in bestimmten Konstellationen auch Händler in die Verantwortung rücken.

Nein. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt weiterhin zwei Jahre. Eine Verlängerung auf drei Jahre kommt nur in Betracht, wenn sich der Käufer bei einem mangelhaften Produkt für eine Reparatur entscheidet, obwohl er auch eine Neulieferung verlangen könnte.

Derzeit besteht kein pauschaler Anpassungsbedarf für AGB. Maßgeblich ist das finale deutsche Umsetzungsgesetz. Händler sollten jedoch ihre Gewährleistungsregelungen und internen Prozesse im Blick behalten, insbesondere wenn sie betroffene Produktgruppen vertreiben.

Nein. Das Recht auf Reparatur gilt zunächst nur für die in Anhang II der Richtlinie ausdrücklich genannten Produktgruppen, etwa bestimmte Haushaltsgeräte, Displays oder Smartphones. Für andere Waren gelten die bisherigen Gewährleistungsregeln.

Nein. Reparaturen müssen innerhalb einer angemessenen Frist angeboten werden – entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt. Hersteller dürfen neben ihren Kosten auch übliche Gewinnspannen berücksichtigen, die Vergütung muss jedoch angemessen bleiben.

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