EmpCo-Richtlinie: Was sich ab September 2026 für deinen Online-Shop ändert
Schluss mit Greenwashing: Das musst du jetzt über die neuen Regeln wissen
Ab dem 27. September 2026 gelten EU-weit deutlich strengere Vorgaben für Werbung mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln. Der Bundestag hat am 19. Dezember 2025 die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie (Richtlinie 2024/825) beschlossen. Für (Online-)Händler bedeutet das: Produktbeschreibungen, Verpackungen und Werbematerialien müssen geprüft und eventuell angepasst werden.
In diesem Artikel erfährst du,
- was die EmpCo-Richtlinie ist – und ob sie dich betrifft,
- welche Umweltaussagen ab September 2026 verboten sind,
- was du in deinem Shop prüfen und ändern musst und
- welche Konsequenzen bei Verstößen drohen.
Was ist die EmpCo-Richtlinie?
Die EmpCo-Richtlinie (kurz für „Empowering Consumers for the Green Transition“) zielt unter anderem darauf ab, Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen. Die Richtlinie verschärft die Anforderungen an sogenannte "Green Claims" und setzt klare Grenzen gegen Greenwashing als Marketingpraktiken, bei denen Unternehmen sich oder ihre Produkte umweltfreundlicher darstellen, als sie eigentlich sind.
In Deutschland wird die Richtlinie durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die neuen Regelungen erweitern insbesondere die "Schwarze Liste" – also den Katalog von Geschäftspraktiken, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind.
Bereits jetzt dürfen Nachhaltigkeitsaussagen natürlich nicht irreführend sein. Die EmpCo-Umsetzung konkretisiert und erweitert die dahingehenden Regelungen ab September 2026 aber noch einmal.
Das ändert sich konkret
Allgemeine Umweltausssagen nur noch mit Nachweis
Begriffe wie z.B. „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“, „umweltschonend“, „ökologisch“, „naturfreundlich“, „umweltgerecht“, „umweltverträglich“, „nachhaltig“, „CO2- freundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“, „biobasiert“ oder „CO₂-neutral“ dürfen ab September 2026 nur noch verwendet werden, wenn der Verwender eine anerkannt hervorragende Umweltleistung nachweisen kann.
Als Nachweise zulässig sind beispielsweise
- EU-Umweltzeichen,
- national anerkannte Kennzeichnungen gemäß EN ISO 14024 (Typ I), z.B. der „Blaue Engel“
- Andere Unionsrechts-Leistungsnachweise wie Energieeffizienzklasse A nach EU-Verordnung 2017/1369
Kurz gesagt: Umweltaussagen ohne Nachweis ihrer Richtigkeit sind ab dem Stichtag grundsätzlich verboten und können abgemahnt werden.
Unzulässig sind auch Umweltaussagen die sich sich ausdrücklich oder implizit auf das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit eines Unternehmens beziehen, obwohl sie tatsächlich nur auf einen Teil des Produkts oder einen Teil der Geschäftstätigkeit zutreffen (vgl. Nr. 4b in der „schwarzen Liste“ im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG neu).
Nachhaltigkeitssiegel: Neue Anforderungen
Nachhaltigkeitssiegel darfst du künftig nur noch verwenden, wenn sie
- auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder
- durch eine staatliche Stelle festgelegt wurden (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG neu).
Selbst entwickelte oder nicht ausreichend zertifizierte Siegel sind ab September 2026 gesetzlich untersagt.
Kompensations-basierte Claims werden verboten
Aussagen zu verminderten Emissionen oder Klimaneutralität, die allein auf Kompensationsmaßnahmen (z.B. dem Kauf von CO₂-Zertifikaten) beruhen, sind künftig nicht mehr zulässig (vgl. Nr. 4c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG neu).
Beispiel: Die Bewerbung eines Produkts als „klimaneutral“ nur aufgrund gekaufter Emissionsgutschriften ist verboten. Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Juni 2024 die Bewerbung eines Produkts als „klimaneutral“ untersagt, weil nicht offengelegt wurde, ob die Klimaneutralität durch Vermeidung oder Kompensation erreicht wurde.
Werbung mit zukünftigen Umweltleistungen
Wer mit künftiger Klimaneutralität oder anderen zukünftigen Umweltleistungen wirbt, muss dies durch einen öffentlich zugänglichen, detaillierten und realistischen Umsetzungsplan belegen (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 3 UWG neu). Dieser Plan muss regelmäßig durch einen unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden.
Neue Informationspflichten
Zusätzlich zu den verschärften Werberegeln kommen neue Informationspflichten auf dich zu:
Umweltfreundliche Lieferoptionen
Du musst Verbraucher im Onlinehandel vor dem Vertragsschluss über verfügbare umweltfreundliche Lieferoptionen informieren (z.B. gebündelte Versandoptionen, Lieferung mit Elektrofahrzeugen oder Lastenfahrrädern) – vlg. Art. 246a § 1 a Nr. 10 EGBGB neu. Eine Pflicht, diese Optionen anzubieten, besteht allerdings nicht.
Reparierbarkeit
Wenn für ein Produkt ein harmonisierter „Reparierbarkeitswert“ festgelegt ist, musst du Verbraucher auch darüber vor dem Vertragsschluss informieren (vlg. Art. 246a § 1 a Nr. 9 EGBGB
neu). Seit dem 20. Juni 2025 gilt dies bereits für alle neuen Smartphones und Tablets, die auf dem EU-Markt verkauft werden. Weitere Produktgruppen werden folgen.
Diese Schritte solltest du jetzt angehen
1. Produktbeschreibungen überprüfen
Prüfe alle Produktbeschreibungen in deinem Shop systematisch und identifiziere
- allgemeine Umweltbegriffe ohne Nachweis,
- Aussagen zu Kompensationsmaßnahmen,
- nicht zertifizierte Nachhaltigkeitssiegel,
- Versprechungen zu künftigen Umweltleistungen ohne Belege.
2. Verpackungen und Produktdatenblätter prüfen
Auch auf Verpackungen und in Produktdatenblättern müssen problematische Aussagen entfernt oder durch belegbare Informationen ersetzt werden. Da die Herstellung von Verpackungen meist mit einigem Vorlauf verbunden ist, solltest du hier bald handeln.
3. Nachweise sammeln und dokumentieren
Für jede Umweltaussage, die du beibehalten möchtest, brauchst du künftig
- konkrete, prüfbare Nachweise,
- standardisierte Umweltkennzahlen (z.B. CO₂-Fußabdruck, Recyclingfähigkeit),
- aktuelle Umweltdaten von Lieferanten,
- eine Dokumentation verwendeter Labels und deren Zertifizierung.
4. Lieferanteninformationen einholen
Prüfe, welche Umweltdaten deine Lieferanten zur Verfügung stellen können. Diese Informationen werden für belegbare Umweltaussagen zunehmend wichtiger.
5. Werbematerialien anpassen
Überprüfe nicht nur deinen Shop, sondern auch
- Social-Media-Beiträge,
- Newsletter,
- Werbekampagnen,
- Broschüren und Flyer.
Umsetzung ohne Übergangsfrist
Weder die EU-Richtlinie noch das deutsche Gesetz zu deren Umsetzung sehen eine Übergangsfrist oder Abverkaufsfrist für bereits produzierte Produkte vor. Der Bundestag hat die Bundesregierung zwar aufgefordert, sich bei der EU-Kommission für eine Abverkaufsfrist von einem Jahr einzusetzen – ob die EU ihre Vorgaben dahingehend noch aufweichen wird, ist eher unwahrscheinlich. Händler sollten daher davon ausgehen, dass ab dem 27. September 2026 alle Produkte und Produktaussagen, die verbotene Umweltaussagen enthalten, nicht mehr angeboten werden dürfen.
Die EU-Kommission schlägt in ihren FAQ vor, dass nicht rechtzeitig angepasste Verpackungen mit Aufklebern korrigiert oder zusätzliche Informationen am Verkaufsort bereitgestellt werden können. Das solltest du aber nur als Notlösung betrachten.
Konsequenzen bei Verstößen
Verstöße gegen die neuen Regelungen sind abmahnfähig und können zu folgenden Konsequenzen führen:
- Abmahnungen durch Mitbewerber, Verbraucher- und Wettbewerbsverbände
- Unterlassungsansprüche
- Schadensersatzforderungen
- Bußgelder (in manchen Fällen bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes)
Da die verbotenen Praktiken in der „Schwarzen Liste“ des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgeführt werden, sind sie ohne weiteres verboten – es wird vor Gericht keine Interessenabwägung geben.
Praktische Beispiele: Was ist erlaubt, was nicht?
❌ Unzulässig ab September 2026:
- „Dieses Produkt ist klimaneutral“ – ohne Nachweis, wie die Neutralität erreicht wurde
- „Umweltfreundlich“ – ohne EU-Umweltzeichen oder vergleichbaren Nachweis
- „Nachhaltig produziert“ – mit selbst entwickeltem, nicht zertifiziertem Siegel
- „CO₂-neutral durch Kompensation“ – wenn die Neutralität nur auf gekauften Zertifikaten beruht
- „Wir werden bis 2030 klimaneutral“ – ohne detaillierten, öffentlich einsehbaren Umsetzungsplan
✅ Zulässig (mit entsprechendem Nachweis):
- „Energieeffizienzklasse A gemäß Verordnung (EU) 2017/1369“
- „Trägt das EU-Umweltzeichen“
- „zertifiziert gemäß EN ISO 14024 Typ I“
- „Produktspezifischer CO₂-Fußabdruck: 102 g CO₂e (Scope 1-3), detaillierter Berechnungsbericht verfügbar unter [Link]“
- „Reparierbarkeitswert: 8,5/10 (gemäß EU-Energielabel)“
Was gilt nicht als Umweltaussage?
Nicht jede Erwähnung von Umwelt- oder Nachhaltigkeitsthemen fällt unter die neuen Regeln:
Rein faktische Produktmerkmale
Aussagen wie „vegan“ oder „vegetarisch“ sind erlaubt, solange kein zusätzlicher ökologischer oder sozialer Vorteil suggeriert wird.
Sektorspezifische Regelungen
Für Begriffe wie „bio“ und „öko“ bei Lebensmitteln gelten weiterhin die speziellen Regelungen der EU-Bio-Verordnung 2018/848.
Implizite Elemente ohne Text
Rein bildliche Darstellungen ohne Text (z.B. Grüntöne, Blätter, Wasser) gelten für sich genommen nicht als Umweltaussagen. Werden sie jedoch mit schriftlichen Aussagen kombiniert, kann insgesamt eine Umweltaussage vorliegen.
Verpflichtende Nachhaltigkeitsberichte
Berichte nach der „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD - Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung) sind nicht betroffen, solange deren Inhalte nicht freiwillig in der Verbraucherwerbung verwendet werden.
„Green Claims Directive“ pausiert
Die ursprünglich geplante „Green Claims Directive“ sollte noch strengere Anforderungen mit sich bringen, darunter eine verpflichtende Vorab-Verifizierung von Umweltaussagen durch unabhängige Dritte. Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch ausgesetzt worden.
Die EmpCo-Richtlinie bleibt davon unberührt, und ihre Regelungen gelten ab September 2026 in allen EU-Ländern. Es ist möglich, dass die Green Claims Directive später wieder aufgegriffen wird und weitere Vorgaben bringt.
Fazit
Die EmpCo-Richtlinie markiert einen Wendepunkt in der Nachhaltigkeitskommunikation. Ab September 2026 müssen Umweltaussagen wissenschaftlich belegt, transparent und nachprüfbar sein. Wenn du betroffene Produkte verkaufst oder mit Umweltaussagen wirbst, bedeutet das in der Übergangszeit einigen Prüfungs- und eventuell Anpassungsbedarf.
Nutze die verbleibende Zeit, um deine Produktbeschreibungen, Verpackungen und Werbematerialien systematisch zu überprüfen und anzupassen. Entferne unsichere Claims, statt später Abmahnungen zu riskieren.
Wer transparent und ehrlich über Umweltleistungen kommuniziert, profitiert langfristig: Die neuen Regeln schaffen gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer und stärken das Vertrauen der Verbraucher in echte Nachhaltigkeitsbemühungen.
Rechtsnormen
Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 (Empowering Consumers for the Green Transition – EmpCo-Richtlinie)
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in deutsches Recht, Bundestagsbeschluss vom 19. Dezember 2025)
Questions & Answers zur EmpCo-Richtlinie (Quelle: Europäische Kommission, Stand: 27. November 2025)
Häufige Fragen
Muss ich alle meine Produktverpackungen austauschen?
Wenn Verpackungen verbotene Umweltaussagen oder nicht zertifizierte Nachhaltigkeitssiegel enthalten, müssen diese vor dem 27. September 2026 angepasst werden. Als kurzfristige Lösung kommen Aufkleber in Betracht oder zusätzliche Informationen am Verkaufsort. Langfristig müssen Verpackungen mit unzulässigen Aussagen aber tatsächlich ausgetauscht werden.
Kann ich weiterhin mit „bio“ oder „öko“ bei Lebensmitteln werben?
Ja, für diese Begriffe gelten weiterhin vorrangig die Regelungen der EU-Bio-Verordnung für Lebensmittel. Als speziellere Regelungen gehen diese der EmpCo-Richtlinie vor.
Was passiert, wenn ich versehentlich einen alten Claim übersehe?
Selbst versehentliche Verstöße können abgemahnt werden. Die Regelungen der „Schwarzen Liste“ gelten stets als unlauter, unabhängig von deiner Absicht. Deshalb ist eine gründliche und systematische Prüfung so wichtig.
Gibt es Erleichterungen für kleine Unternehmen?
Die zentralen Anforderungen gelten für alle Unternehmen, unabhängig von der Größe. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten zwar in manchen Bereichen kleinere Erleichterungen, aber die Hauptverbote der „Schwarzen Liste“ gelten für alle.
Wo finde ich weitere Informationen?
Die EU-Kommission hat ein FAQ-Dokument zur EmpCo-Richtlinie veröffentlicht (Stand: 27. November 2025), das viele Detailfragen klärt. Außerdem bieten verschiedene Industrie- und Handelskammern sowie Branchenverbände Informationsveranstaltungen an.
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