Unserer Kanzlei liegen eine Reihe von Abmahnungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Google-Fonts vor. Wir erklären Ihnen, welchen Hintergrund diese Abmahnungen haben, und wie Sie sie vermeiden können.
Unter fonts.google.com finden Webseiten-Betreiber und Designer eine Vielzahl interessanter Schriften, die Google zur kostenfreien Nutzung bereitstellt.
Dabei gibt es zwei Möglichkeiten, diese Schriften einzubinden:
<link...>
oder
@import...
in Verbindung mit einer
google.com-Domain)
eingefügt, der im Hintergrund eine Verbindung zwischen dem
Gerät des Webseiten-Besuchers und dem Google-Server
herstellt.
Nur die zweite oben genannte Variante ist in der EU datenschutzrechtlich zulässig für die Einbindung von Google-Schriften.
Laden Sie sich also die gewünschten Google-Schriften von fonts.google.com herunter und installieren Sie sie direkt auf Ihrem eigenen Webserver. Laden Sie die Schriften auf Ihrer Webseite direkt von demjenigen Webserver, auf der auch Ihre übrigen Webseiten-Inhalte liegen.
Werden Google-Schriften hingegen durch Verlinkung eingebunden, verbindet sich das Gerät des Webseiten-Besuchers mit fonts.google.com. Dabei werden zwangsläufig verschiedene personenbezogene Daten des Webseiten-Besuchers an Google übermittelt, darunter
Sie sehen: Google erhält eine Reihe an Informationen von Ihren Nutzern, wenn Sie Schriftarten von Google durch eine Verlinkung zum Google-Server einbetten.
Die Übermittlung dieser Daten an Dritte ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Bei der Einbindung der Google-Schriften wird eine solche Einwilligung aber in der Regel nicht abgefragt. Die Daten Ihrer Besucher werden mit Google geteilte, ohne dass Ihre Besucher dies merken.
Die Datenübermittlung an Google durch die Einbindung der Schriften verstößt daher gegen Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Unserer Kanzlei sind in letzter Zeit eine Vielzahl von Abmahnungen vorgelegt worden, mit denen DSGVO-Verstöße wegen der Verlinkung von Google Fonts gerügt werden. Dabei machen die abmahnenden Anwälte gelten, ein Mandat habe eine bestimmte Webseite besucht, auf der Google-Fonts durch Verlinkung eingebunden gewesen seien. Das stelle eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des betreffenden Mandanten dar.
Die Abmahnungen sind stets mit einer Geldforderung verbunden. Die geltend gemachten Kosten liegen meist im Bereich zwischen 150 Euro und 250 Euro.
Die von uns geprüften Abmahnungen machten allerdings durchgehend einen unseriösen Eindruck. Aus unserer Sicht steht bei solchen Abmahnungen lediglich das Interesse an einer schnellen Gebührenerzielung im Vordergrund. Wir bezweifeln, dass die von uns geprüften Abmahnungen überhaupt auf einem individuellen Rechtsschutzinteresse eines „echten“ Betroffenen beruhen.
Generell empfehlen wir, bei Erhalt eines solchen Forderungsschreibens nicht vorschnell zu antworten oder gar zu zahlen. Wenn Sie ein solches Abmahnschreiben erhalten haben, können Sie sich gern für eine individuelle Beratung an uns wenden.
Egal, ob Sie eine Abmahnung erhalten haben oder nicht: Sorgen Sie dafür, dass Ihr Onlineshop oder Ihre sonstige Webseite dem aktuellen Datenschutzrecht entspricht! Prüfen Sie, ob Sie auf den Service von Google Fonts zurückgreifen, und in welcher Weise dies geschieht. Sprechen Sie im Zweifel Ihren Webdesigner, Administrator oder sonstigen Dienstleister an.