Die Handwerkskammer
Die Handwerkskammern sind die vom Gesetz vorgesehenen Verbände für Handwerker in einer bestimmten Region. Sie sind die Interessenvertretung der Handwerke und halten vielfältige Angebote für die Beratung und Unterstützung der Mitgliedsunternehmen bereit. Die Handwerkskammer unterscheidet sich von der Innung. Letztere ist der freiwillige Zusammenschluss von selbstständigen Handwerkern des gleichen Handwerks. Beachten Sie auch den Unterschied zur Handelskammer und zum Handelsregister.
Was ist ein Handwerk
Eine gewerbliche Tätigkeit wird dann als Handwerk angesehen, wenn das Gewerbe in einer der Anlagen zur Handwerksordnung als zulassungspflichtiges Handwerk, zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe aufgeführt ist (siehe tabellarische Aufstellung am Ende dieses Beitrags) und das Gewerbe handwerksmäßig bzw. handwerksähnlich betrieben wird, also ein Produkt individuell und unmittelbar für den Kunden hergestellt wird.
Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer
Wenn Sie nach diesen Voraussetzungen ein Handwerk ausüben, besteht für Sie eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer (§ 90 Handwerksordnung – HwO). Ihre Tätigkeit müssen Sie dann bei der Handwerkskammer anmelden. Das Gewerbeamt fordert bei handwerklichen Gewerben automatisch eine Bestätigung der Kammer an, dass Sie dort registriert sind.
Mitgliedsbeiträge und Beitragsbefreiungen
Die Handwerkskammer kann von ihren Mitgliedern Beiträge erheben. Wenn Sie Existenzgründer sind und keine im Handelsregister eingetragene Firma haben, ist das erste Geschäftsjahr beitragsfrei. Für das zweite bis vierte Jahr gibt es unter bestimmten Bedingungen Beitragsermäßigungen. Eine generelle Beitragsbefreiung für Unternehmen, die nur geringe Umsätze haben, gibt es bei der Handwerkskammer (anders als bei der IHK) nicht. Details der Beitragshöhe trifft die örtlich zuständige Handwerkskammer eigenständig. Dabei besteht der Beitrag aus einem Grundbetrag und einem Zusatzbeitrag. Beide Bestandteile hängen vom Unternehmensgewinn ab.
Berechnung des Mitgliedsbeitrags
Zur Berechnung des Mitgliedsbeitrags erhält die Handwerkskammer automatisch die Steuerdaten vom Finanzamt. Liegt noch kein aktueller Steuerbescheid vor, kann die Handwerkskammer einen vorläufigen Beitragsbescheid auf Basis des letzten bekannten Gewinns oder aufgrund einer Schätzung erlassen.
Steuerliche Aspekte
Relevant können so auch die bei der Steueranmeldung gemachten Gewinnerwartungen sein. Die Mitgliedsbeiträge sind öffentliche Abgaben und können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Zwischen den Beiträgen der IHK und der Handwerkskammer bestehen einige Parallelen, wobei Sie im Regelfall nur bei einer dieser Kammern Pflichtmitglied werden.
Doppelmitgliedschaft bei Handelskammer und IHK
Unter bestimmten Umständen werden Sie mit Ihrem Gewerbe aber sowohl Mitglied der Handwerkskammer als auch der Industrie- und Handelskammer. Das kann vor allem dann passieren, wenn Ihr Gewerbe auch einen großen nichthandwerklichen Tätigkeitsanteil aufweist. Sie werden aber vom IHK-Beitrag freigestellt, wenn Ihr jährlicher Umsatz des nicht-handwerklichen Betriebsteils 130.000 Euro nicht übersteigt. Ist der Umsatz höher, wird der Beitrag zwischen Handwerkskammer und IHK geteilt.
Beispiel
Maxie Mustermann macht sich nach erfolgreicher Buchbinderlehre und Meisterprüfung im Sommer 2016 mit der Herstellung von individuellen Taschenkalendern mit Ledereinband selbstständig. Die Kalender stellt sie in Ihrer Werkstatt in Berlin-Kreuzberg her. Für ihr erstes Geschäftsjahr schätzt sie ihren Gewinn auf 10.000 €. Im zweiten Jahr will sie 18.000 € erreichen und im dritten Geschäftsjahr 30.000 €.
Als Buchbinderin wird Maxie automatisch Mitglied der Berliner Handwerkskammer. Die Unternehmensdaten erhält die Handwerkskammer von der zuständigen Gewerbeaufsicht. Für 2016 erhebt die Handwerkskammer keinen Beitrag, da es sich um Maxies Gründungsjahr handelt. Wenn Maxies Pläne aufgehen und sie im zweiten und dritten Jahr Gewinn erwirtschaftet, muss sie für 2017 und 2018 einen Jahresbeitrag von rund 125 Euro (halber Grundbeitrag) einplanen.
Liste der Handwerksberufe
Handwerksordnung – Anlage A: Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2 Handwerksordnung)
- Maurer und Betonbauer
- Ofen- und Luftheizungsbauer
- Zimmerer
- Dachdecker
- Straßenbauer
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- Brunnenbauer
- Steinmetzen und Steinbildhauer
- Stuckateure
- Maler und Lackierer
- Gerüstbauer
- Schornsteinfeger
- Metallbauer
- Chirurgiemechaniker
- Karosserie- und Fahrzeugbauer
- Feinwerkmechaniker
- Zweiradmechaniker
- Kälteanlagenbauer
- Informationstechniker
- Kraftfahrzeugtechniker
- Land- und Baumaschinenmechatroniker
- Büchsenmacher
- Klempner
- Installateur und Heizungsbauer
- Elektrotechniker
- Elektromaschinenbauer
- Tischler
- Boots- und Schiffbauer
- Seiler
- Bäcker
- Konditoren
- Fleischer
- Augenoptiker
- Hörakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschuhmacher
- Zahntechniker
- Friseure
- Glaser
- Glasbläser und Glasapparatebauer
- Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Werkstein- und Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Behälter- und Apparatebauer
- Parkettleger
- Rollladen- und Sonnenschutztechniker
- Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
- Böttcher
- Glasveredler
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
- Raumausstatter
- Orgel- und Harmoniumbauer