Umsatzsteuer: Änderungen für Kleinunternehmer 2025
Stand: 24. 2. 2025
Umsatzsteuer (früher „Mehrwertsteuer“) wird auf alle Warenverkäufe und Dienstleistungsentgelte fällig - es sei denn, der Verkäufer oder Dienstleister ist Kleinunternehmer. Denn für Kleinunternehmer gelten Erleichterungen im Umsatzsteuergesetz (UStG). Zum 1. 1. 2025 ist das Umsatzsteuergesetz in einigen Punkten geändert worden. In diesem Beitrag erläutern wir, welche Neuerungen im Umsatzsteuergesetz es 2025 gibt und wie sich die Änderungen für Kleinunternehmer auswirken.

Vorab eine Begriffsklärung: Die Umsatzsteuer wird oft auch als „Mehrwertsteuer“ bezeichnet. Dieser Begriff meint zwar dieselbe Steuer, ist allerdings veraltet und sollte nicht mehr verwendet werden. Zentrales Gesetz für alle Regelungen rund um die Umsatzsteuer ist das Umsatzsteuergesetz (UStG).
Neu 2025: Geänderte Kleinunternehmer-Definition
Wer ist Kleinunternehmer?
Verkäufer und Dienstleister, die in einem Kalenderjahr bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, haben gemäß § 19 Absatz 1 UStG den Status „Kleinunternehmer“. Der Status hängt allein von der Umsatzhöhe ab, ist also unabhängig von der Rechtsform, in der Sie arbeiten, und auch unabhängig von der Anzahl Ihrer Mitarbeiter, Kunden oder Lieferanten.
Jetzt höhere Umsatzschwellen (seit 1.1.2025)
Der Status „Kleinunternehmer“ besteht in der neuen Fassung des Umsatzsteuergesetzes dann,
- wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 € betrug (z.B. weil Sie im vorangegangenen Jahr noch gar nicht tätig waren) und
- wenn der Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 100.000 € betragen wird (das obliegt Ihrer gewissenhaften Selbsteinschätzung).
Wenn diese beiden Voraussetzungen auf Sie zutreffen, gelten Sie umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmer.
Frühere Umsatzschwellen (bis 31.12.2024)
Zum Vergleich: bis Ende 2024 galt ein Schwellenwert von 22.000 € für das jeweilige Vorjahr (also für Umsätze, die bis Ende 2023 erzielt wurden) und ein Schwellenwert von 50.000 € für das laufende Jahr (zuletzt das Jahr 2024). Insofern ist das Finanzamt großzügiger geworden, was die Anwendung der Kleinunternehmerregelung angeht. Die Anhebung der Schwellenwerte für die Kleinunternehmergrenze trägt auch der Inflation Rechnung, durch die ja mit steigenden Preisen auch steigende Umsätze verbunden sind.
Die Anhebung der Schwellenwerte hat aber keine Auswirkungen auf AGB oder sonstige Rechtstexte. Auch der Bestellprozess in Onlineshops verändert sich hierdurch nicht.
Neu 2025: Automatisch Kleinunternehmer bei Gründung
Seit Beginn des Jahres 2025 starten Unternehmensgründer automatisch als Kleinunternehmer, ohne bereits bei Gründung eine Umsatzprognose abgeben zu müssen. Gründer, die aber bereits früh eine Überschreitung der Umsatzgrenzen absehen, können auf Antrag jederzeit auf den Kleinunternehmerstatus verzichten - auch schon im Moment der Gründung.
Bis Ende 2024 galt, dass Gründer zunächst regulär der Umsatzsteuer unterworfen waren, solange sie keinen Antrag auf Kleinunternehmerstatus gestellt haben. Dieser Antrag musste auch Schätzungen zur Umsatzhöhe enthalten, was vielen Gründern in der Praxis gar nicht möglich war. Dieses Verfahren ist jetzt entfallen, was eine Vereinfachung für alle Gründer darstellt.
Neu 2025: Formulierungsänderung im Gesetz wirkt sich auf Rechtstexte aus
Neuer Gesetzeswortlaut
Mit Wirkung zum 1. 1. 2025 hat sich eine für Kleinunternehmer relevante Formulierung im Umsatzsteuergesetz geändert: Zuvor hieß es im Gesetz, dass Kleinunternehmer die Umsatzsteuer zwar erheben, aber in der Rechnung nicht ausweisen und auch nicht an das Finanzamt abführen müssten. Dieses Prinzip war wenig logisch und dadurch schwer verständlich. In der seit 2025 neuen Fassung ist der Passus sinnvoller formuliert: Jetzt heißt es eindeutig, dass die Umsätze der Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind, die Steuer also überhaupt nicht erhoben wird. Das trifft die Sache viel besser.
Änderung des Steuerhinweises auf Produktseiten erforderlich
Die Änderung dieser Formulierung im Gesetz hat Auswirkungen auf Onlineshops, AGB und Rechnungen. Denn soweit Sie dort als Kleinunternehmer bisher geschrieben haben „Umsatzsteuer wird in der Rechnung nicht ausgewiesen (§ 19 UStG).“, müssen Sie jetzt klarstellen:
„Umsatzsteuer wird nicht erhoben (§ 19 UStG).“.
Tauschen Sie die alte Formulierung also aus, soweit Sie sie in Ihren Produktbeschreibungen oder bei den Preisangaben verwendet haben.
Änderung des Steuerhinweises in AGB – Jetzt Update nutzen!
Auch soweit Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Abschnitt Preise/Bezahlung auf den Kleinunternehmerstatus hinweisen, muss dieser Hinweis an den neuen Wortlaut des Gesetzes angepasst werden. Die neue Formulierung muss – wie auf den Produktseiten – lauten:
„Umsatzsteuer wird nicht erhoben (§ 19 UStG).“.
Für alle unsere Mandanten mit AGB-Paketen steht ein entsprechendes AGB-Update bereit. Sie können die neue Textfassung der AGB ab sofort in Ihrem Kundenkonto herunterladen. Andere Rechtstexte – also Widerrufsinformationen und Datenschutzerklärungen – sind nicht betroffen.
Steuerhinweis auf Marktplatz-Portalen
Auf vielen Online-Marktplätzen wird neben dem Preis automatisch folgender Hinweis eingeblendet:
„inkl. Umsatzsteuer, soweit erhoben“ oder
„inkl. USt. (wo zutreffend)“ oder ähnlich.
Eine solche Formulierung passt auch zum neuen Umsatzsteuergesetz, so dass hier keine Änderung nötig ist.
Neu 2025: Kleinunternehmer-Status für EU-Auslandsunternehmen möglich
Bis Ende 2024 konnten nur Unternehmen mit steuerlichem Sitz in Deutschland Kleinunternehmer sein. Seit 2025 ist der Kreis der möglichen Kleinunternehmer erweitert: Jetzt können auch Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland den Kleinunternehmer-Status in Deutschland in Anspruch nehmen, wenn
- ihr Umsatz im EU-Gebiet insgesamt 100.000 € im Vorjahr nicht überschritten hat und auch im laufenden Jahr die Schwelle von 100.000 € nicht überschreitet, und
- das Unternehmen in seinem EU-Sitzland als Kleinunternehmer gilt und das Unternehmen eine Kleinunternehmen-Identifikationsnummer vorweisen kann.
Beim Bundeszentralamt für Steuern finden Sie nähere Informationen zur Europäischen Kleinunternehmer-Regelung.
Haben Sie Fragen?
Wenn Sie am Anfang Ihrer unternehmerischen Tätigkeit stehen, wird Ihnen das Thema Steuern wahrscheinlich nicht leicht fallen. Wir raten Ihnen daher, sich bei Fragen zusätzlich an einen Steuerberater, Anwalt oder direkt an das Finanzamt zu wenden.
Unsere onwalt-Akademie kann Ihnen nur einen ersten Überblick bieten und keine fundierte Beratung im Einzelfall ersetzen.