Rechtlich sicher coachen – so schützt du dich (und deine Klient*innen)
Du unterstützt andere, ihr Leben zu ordnen, ihre Ziele zu erreichen oder ihre innere Stimme wiederzufinden – das ist toll. Wenn du damit Geld verdienst, dann ist rechtliche Klarheit genauso wichtig wie Intuition, Empathie und Fachwissen.
Dafür brauchst du kein Jura-Diplom. Aber du solltest wissen, wo du hinschauen musst – zum Beispiel, wenn es ums Widerrufsrecht geht, um das Thema Datenschutz oder um die Frage: Darf ich sagen, dass mein Coaching bei Burnout hilft?
In diesem Artikel zeigen wir dir ganz konkret:
- Was du brauchst, um rechtlich sicher aufgestellt zu sein
- Wo echte Stolperfallen lauern (und wie du sie vermeidest)
- Und: Wie du dich schützt, ohne deine Leichtigkeit zu verlieren
Rechtliche Voraussetzungen für Coaches – ein Überblick
Wir geben dir einen Überblick über die rechtlichen Voraussetzungen für Coaches. Denn ob du Einzelcoachings gibst, Gruppenkurse leitest oder Online-Material verkaufst, du bist geschäftlich tätig. Dabei gibt es eindeutige Regeln.
Die gute Nachricht: Wenn du weißt, worauf du achten musst, ist das machbar. Wir zeigen dir wie.
Widerrufsrecht beim Coaching – ja, das gilt auch für dich
Sobald du dein Coaching online buchbar machst – etwa per Website, Buchungstool oder Bezahllink – handelt es sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag. Dafür gelten die gesetzlichen Regeln aus § 312c und § 355 BGB:
Verbraucher*innen haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht, und zwar auch dann, wenn das Coaching online oder telefonisch stattfindet.
Aber nicht nur das: Auch bei Verträgen, die außerhalb deiner Geschäftsräume abgeschlossen werden – etwa in einem Café, beim Hausbesuch oder auf einer Messe – gilt das Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 1 BGB). Entscheidend ist, dass deine Kund*innen als Verbraucher*innen handeln und nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit.
Wenn deine Klient*innen das Coaching im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit buchen, gelten sie rechtlich als Unternehmer*innen – und das gesetzliche Widerrufsrecht entfällt.
Achte in diesem Fall darauf, dass dies im Buchungsprozess oder Vertrag eindeutig wird – zum Beispiel über eine entsprechende Auswahloption oder Erklärung.
Sofort loslegen? Nur mit Zustimmung und Hinweis
Du willst schon vor Ablauf der Frist mit dem Coaching starten? Dann brauchst du zwei Dinge:
- Die ausdrückliche Zustimmung deiner Kund*innen, dass du vor Ablauf der Widerrufsfrist mit dem Coaching beginnst (§ 356 Abs. 4 BGB).
- Den klaren Hinweis, dass das Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung erlischt – also wenn das Coaching komplett durchgeführt wurde.
In der Praxis lässt sich das am besten über zwei Checkboxen bei der Buchung lösen. So dokumentierst du die Zustimmung sauber und bist rechtlich auf der sicheren Seite. Zum Beispiel so:
Bitte bestätige vor der Buchung:
Heilversprechen & Coaching – wo die Grenze zur Therapie verläuft
„Mein Coaching hilft bei Depressionen“ – klingt gut, ist aber riskant. Denn sobald du Heilwirkungen versprichst, bewegst du dich im Bereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Solche Aussagen dürfen nur Personen treffen, die zur Ausübung der Heilkunde befugt sind – also z. B. approbierte Ärztinnen oder Heilpraktikerinnen mit offizieller Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Für Coaches ohne Heilerlaubnis ist das also verboten.
besser:
„Ich unterstütze dich dabei, deine Stressmuster zu erkennen und neue Wege im Umgang damit zu finden.“
Damit bleibst du auf der sicheren Seite – fachlich wie rechtlich.
Irreführende Werbung: Was noch unzulässig ist
Nicht nur Heilversprechen sind problematisch. Auch Aussagen, die übertriebene oder nicht belegbare Erfolge suggerieren, können rechtlich angreifbar sein – zum Beispiel unter dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5 UWG). Wenn du etwa schreibst: „Garantiert befördert“ oder „Dieses Coaching löst deine Blockaden in 7 Tagen“, brauchst du dafür eine belastbare Grundlage – sonst drohen Abmahnungen. Orientierung hilft hier: realistisch, transparent, und ohne Übertreibung.
Heilpraktikergesetz – was Coaches beachten müssen
Das Heilpraktikergesetz (HeilprG) (§ 1) verbietet die Ausübung von Heilkunde ohne Erlaubnis. Heißt für dich: Sobald dein Coaching therapeutische Methoden nutzt, Diagnosen stellt oder Behandlungen simuliert, kann das rechtlich heikel werden.
Klarheit schaffst du mit einem eindeutigen Wording auf deiner Website („Coaching ersetzt keine Therapie“) – und damit, dass du deine Klient*innen bei Bedarf an passende Fachpersonen verweist. Diese bewusste Abgrenzung ist nicht nur rechtlich wichtig, sondern zeigt auch Verantwortungsbewusstsein.
Siehe auch: HeilprG im Volltext
ZFU-Zulassung – betrifft dich das?
Wenn du einen Onlinekurs oder ein Selbstlernprogramm anbietest, kann dein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen. In dem Fall brauchst du unter Umständen eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) – bevor du das Angebot vertreibst.
Wann brauchst du eine ZFU-Zulassung?
Laut § 1 Abs. 1 FernUSG liegt Fernunterricht vor, wenn:
- Kenntnisse oder Fähigkeiten auf vertraglicher Grundlage vermittelt werden,
- dies entgeltlich geschieht,
- Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind, und
- der Lernerfolg durch den Lehrenden oder eine beauftragte Person überwacht wird.
Die ZFU stellt zudem die Kriterien "zielgerichtet" und "strukturiert" an ein Fernunterrichts-Angebot: Ein Kurs gilt dann als zulassungspflichtig, wenn er didaktisch geplant, inhaltlich aufgebaut und auf einen nachweisbaren Lernerfolg ausgerichtet ist. Reine Impulsformate oder offene Gesprächsrunden fallen in der Regel nicht darunter.
Wenn all diese Voraussetzungen erfüllt sind, gilt dein Angebot als Fernunterricht – und ist grundsätzlich zulassungspflichtig.
Hinweis: Auch unentgeltlicher Fernunterricht kann in Einzelfällen unter das Gesetz fallen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist (§ 1 Abs. 2 FernUSG).
Aufgepasst bei Präsenzangeboten mit Online-Zuschaltung
Auch wenn dein Kurs eigentlich als Präsenzveranstaltung gedacht ist, kann er rechtlich dennoch als Fernunterricht eingestuft werden – zum Beispiel, wenn viele Teilnehmende per Zoom oder Livestream teilnehmen und der Kurs vertraglich vereinbart ist, eine Vergütung verlangt wird, und der Lernerfolg überwacht wird.
Das hat unter anderem das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 27.04.2023, Az. 21 K 3168/21) entschieden: Entscheidend ist nicht, wie du dein Angebot nennst – sondern wie du es tatsächlich durchführst.
Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt nicht einheitlich – vor allem, was die Auslegung der „räumlichen Trennung“ betrifft. Manche Gerichte sehen bereits eine digitale Zuschaltung als trennend an, andere legen den Fokus stärker auf didaktische Gestaltung und Zielgruppe. Umso wichtiger, dass du dein Konzept gut dokumentierst – und im Zweifel rechtlich prüfen lässt.
Coachingvertrag: Dienstvertrag, nicht Werkvertrag
Coachingverträge werden in der Regel als Dienstverträge im Sinne von § 611 BGB eingeordnet. Das bedeutet: Du schuldest deinen Klient*innen eine fachlich kompetente und sorgfältige Durchführung deiner Leistung – aber keinen konkreten Erfolg. Deine Aufgabe ist es also nicht, das gewünschte Ergebnis sicherzustellen, sondern dein Wissen, deine Erfahrung und deine Methoden bestmöglich einzusetzen.
Wichtig wird diese Unterscheidung dann, wenn du in deinem Angebot oder Vertrag bestimmte Erfolge in Aussicht stellst – etwa „Nach dem Coaching wirst du garantiert befördert“ oder „Mit meinem Programm bekommst du deinen Traumjob“. Solche Aussagen bergen das Risiko, dass der Vertrag rechtlich als Werkvertrag nach § 631 BGB eingeordnet wird. Und das hätte weitreichende Folgen: Denn bei einem Werkvertrag schuldest du das Ergebnis – inklusive der Pflicht zur Nachbesserung oder sogar zur Rückzahlung, wenn der „Erfolg“ ausbleibt.
Datenschutz: ein Muss, auch im Coaching
Wenn du mit Menschen arbeitest, erfährst du oft sehr Persönliches. Und sobald du Klient*innendaten erhebst, speicherst oder weitergibst, gelten die Regeln der DSGVO.
Du brauchst:
- eine Datenschutzerklärung auf deiner Website
- Datenschutzhinweise für deine geschäftlichen Social Media Accounts
- Auftragsverarbeitungsverträge mit Tools wie Zoom, Calendly oder Google Drive
- und je nach Kontext auch eine ausdrückliche Einwilligung (z. B. für Aufzeichnungen)
- Achte darauf, dass die Tools, mit denen du arbeitest, sich datenschutzkonform einsetzen lassen – insbesondere bei Anbietern mit Sitz außerhalb der EU.
Du brauchst Unterstützung bei deinen Rechtstexten?
Dann schau dir unser rechtssicheres Coaching-AGB-Paket an. Speziell für Coaches gemacht, juristisch geprüft, sofort einsetzbar. Unsere Rechtstexte für Coaches enthalten:
- ein Vertragsmuster für individuelle Vereinbarungen (z.B. Ort und Dauer des Coachings)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Datenschutzhinweise für deine Webseite
- und eine auf dein Geschäft abgestimmte Widerrufsbelehrung.
- Außerdem stellen wir dir AVV Muster für deinen Datenschutz zur Verfügung.
- Und unsere Anwälte beraten dich persönlich, wenn du mal Fragen zu deinen Rechtstexten hast.
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