Ist- und Sollbesteuerung
Wenn Sie umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer sind und nicht von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen, müssen Sie die Umsatzsteuer, die Sie Ihren Käufern berechnen, beim Finanzamt anmelden („Umsatzsteuer-Voranmeldung“), sobald Sie Ihrem Käufer die Rechnung gestellt haben. Der Umsatzsteuerbetrag ist dann im Regelfall zu Beginn des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen (§ 16 Absatz 1 UStG: Besteuerung nach vereinbarten Entgelten).
Die Umsatzsteuer müssen Sie auch dann anmelden und abführen, wenn der Käufer Ihre Rechnung noch gar nicht bezahlt hat. Das kann dazu führen, dass Sie dem Finanzamt Geld überweisen müssen, das Sie selbst noch nicht erhalten haben. Dies hat seinen Grund im Prinzip der Soll-Besteuerung: Sie müssen Steuern zahlen auf einen Betrag, der vom Käufer gezahlt werden „soll“, aber eventuell noch nicht „ist“.
Anders verhält es sich bei der Ist-Besteuerung (§ 20 UStG: Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten). Hier muss nur derjenige Umsatzsteuerbetrag angemeldet und abgeführt werden, der bei Ihnen als Verkäufer tatsächlich eingegangen ist. Wenn eine Rechnung also erst spät oder sogar überhaupt nicht bezahlt wird, müssen Sie den enthaltenen Umsatzsteueranteil entsprechend später bzw. gar nicht abführen.
Das Modell der Ist-Besteuerung dürfte für die meisten Händler das zweckmäßigere sein. Damit Sie von dieser Regelung profitieren können, müssen Sie bei Ihrem Finanzamt beantragen, dass Ihnen gestattet wird, die Umsatzsteuer nach den vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) zu berechnen.
Beispiel
Maxie stellt den Käufern ihrer Taschen Anfang August insgesamt 1.000 Euro zzgl. 190 Euro Umsatzsteuer (19 %) in Rechnung. Es stellt sich heraus, dass die Käufer eine schlechte Zahlungsmoral haben: Auf Maxies Konto gehen bis Ende August nur 714 Euro ein (600 Euro netto zzgl. 114 Euro USt.).
Ergebnis bei Soll-Besteuerung (§ 16 UStG – „vereinbarte Entgelte“):
Maxie muss im September den Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen, den sie in ihren August-Rechnungen aufgeführt hat, also 190 Euro.
Ergebnis bei Ist-Besteuerung (§ 20 UStG – „vereinnahmte Entgelte“):
Wenn Maxie einen Antrag auf Ist-Besteuerung gestellt hat und dieser bewilligt wurde, braucht sie im September nur denjenigen Steuerbetrag abzuführen, den sie im August selbst bezahlt bekommen hat, also 114 Euro. Das ist für Maxie natürlich besser.