Produktbeschreibung/Haftung für Gesichtsmasken (Mund-Nase-Masken)

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Aus aktuellem Anlass nehmen zahlreiche Onlinehändler textile Masken aus eigener Fertigung in ihr Sortiment auf.

In diesem Zusammenhang erreichen uns viele Nachfragen, was bei der Produktbeschreibung für solche Masken zu beachten ist. Gern geben wir Ihnen hier eine Hilfestellung:

 

Selbst hergestellte Masken sind keine Medizinprodukte und keine Persönliche Schutzausrüstung

Der wichtigste Hinweis, den Sie in Ihre Produktbeschreibung aufnehmen sollten, ist der, dass es sich bei den von Ihnen selbst gefertigten Masken nicht um Medizinprodukte, nicht um Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und nicht um normierte Atemschutzmasken handelt.

Medizinprodukte, Gegenstände der Persönlichen Schutzausrüstung und Atemschutzmasken mit FFP-Kennung sind in Deutschland und auch in den übrigen Ländern der Europäischen Union streng reglementiert und dürfen ohne Erfüllung besonderer Anforderungen nicht in Umlauf gebracht werden und auch nicht als solche bezeichnet werden. Masken aus Heimarbeit können die vorausgesetzten Standards der industriell hergestellten Produkte nicht erfüllen.

Wir empfehlen daher, dass Sie folgenden Passus in die Produktbeschreibung aufnehmen:

„Dieser Artikel ist kein Medizinprodukt, keine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/425 und keine Atemschutzmaske nach EN149. Der Artikel beansprucht daher auch keine Schutzwirkung gegenüber Infektionskrankheiten.“

 

Nicht als „Schutzmaske“ oder „Filter“ bewerben

Da eine einfache Textilmaske keinen wirksamen Schutz bietet, sollten Sie eine solche Maske auch nicht als „Schutzmaske“ bezeichnen. Verzichten Sie auch auf den Begriff „Filter“, da dieser mit den FFP-Masken in Verbindung gebracht wird, die besondere Anforderungen (EN149) erfüllen müssen.

 

Keinen „Haftungsausschluss“ formulieren

Manche Verkäufer möchten sich vor Reklamationen schützen, indem sie Formulierungen verwenden wie „Ausschluss jeglicher Haftung“, „Ohne Gewährleistung“ oder ähnliches. Bitte verwenden Sie keinerlei solche Zusätze, denn in aller Regel sind sie weder zweckmäßig noch zulässig. Die Haftung für Produktmängel bestimmt sich nach dem BGB und dem Produkthaftungsgesetz, und diesen zwingenden Normen können Sie sich nicht entziehen – auch nicht durch Klauseln in der Produktbeschreibung oder Ihren AGB.

Sinnvoll und zulässig ist lediglich, wie oben beschrieben, darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um ein Medizinprodukt und auch keine PSA handelt und eine solche Maske keinen Infektionsschutz bieten kann (auch wenn einige Fachleute dennoch das Tragen solcher Masken empfehlen im Sinne von „besser als nichts“.)

 

Textilkennzeichnung nicht vergessen

Die meisten Masken dürften aus textilem Material hergestellt werden. Daher müssen Sie auch für einen solchen Artikel eine Textilkennzeichnung an/auf der Maske anbringen und in Ihre Produktbeschreibung aufnehmen.

Wie die Textilkennzeichnung aussehen muss, können Sie in unserem Artikel zur Textilkennzeichnung nachlesen.

 

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