Die häufigsten Fehler und Abmahnfallen

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Wenn Sie einen Onlineshop betreiben oder auf anderen Kanälen (z.B. Social Media) online Waren oder Dienstleistungen anbieten, gibt es eine Reihe rechtlicher Vorschriften zu beachten. Hier haben wir hier die häufigsten Fallstricke zusammengestellt – und erklären, wie man sie vermeidet. Nehmen Sie sich Zeit, sich damit zu befassen, um unnötige und kostenträchtige Abmahnungen zu vermeiden.

Fehlende, veraltete oder unvollständige Rechtstexte

Als Unternehmer (gewerblicher Verkäufer, Selbständiger, Kleinunternehmer) müssen Sie in Ihrem Shop eine Reihe von Pflichtinformationen hinterlegen. Dazu gehören im wesentlichen die Informationen über...

  • das Verbraucher-Widerrufsrecht (aktuelle Widerrufsbelehrung mit korrektem Muster-Widerrufsformular),
  • die Zahlungs- und Lieferbedingungen (wohin Sie liefern, zu welchen Kosten, und welche Zahlungsmethoden Sie akzeptieren),
  • die Gewährleistungs- und/oder Garantiebedingungen („Mängelhaftungsrecht“),
  • die Speicherung des Vertragstextes (ob und wie Dein Kunde nach Vertragsschluss den Inhalt des Kaufvertrags nachvollziehen kann)
  • den Datenschutz (aktuelle Datenschutzerklärung gemäß DSGVO).

Daneben bestehen noch einige weitere Informationspflichten. Nach unserer Beobachtung sind die oben aufgeführten Punkte jedoch diejenigen, die derzeit am häufigsten abgemahnt werden, wenn sie nicht korrekt umgesetzt sind.

Die Informationspflichten werden im Regelfall durch professionell erstellte AGB und die begleitenden Rechtstexte (Widerrufsbelehrung, Widerrufsformular, Datenschutzerklärung und ggf. weitere) erfüllt. Weil sich die Rechtslage immer wieder ändern kann, müssen die Rechtstexte natürlich gepflegt und regelmäßig aktualisiert werden.

Rechtstexte für Social Media

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		 AGB Datenschutz Impressum für Instagram,
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Viele übersehen: Auch Facebook-Seiten und Instagram-Accounts benötigen unbedingt ein vollständiges Impressum und eine aktuelle Datenschutzerklärung.

Passende Datenschutzerklärungen bieten wir mit unseren Paketen für Facebook, Instagram, Pinterest, YouTube, LinkedIn und XING an.

Wenn Sie darüber hinaus Verkäufe direkt über Facebook oder Instagram abwickeln wollen (über Direktnachrichten/Messenger oder E-Mail), benötigen Sie zusätzlich dafür angepasste AGB und Widerrufsinformationen.

Passende Rechtstexte für Verkäufe über Social Media bieten wir mit unseren Paketen für Facebook, Instagram, an.

Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist

Die Widerrufsbelehrung enthält stets Angaben zu der Zeitspanne, innerhalb derer ein Verbraucher seinen Widerruf ausüben kann. Diese Zeitspanne ist die Widerrufsfrist. Sie beträgt im gesetzlichen Normalfall 14 Tage.

Verkäufer können ihren Käufern aus Kulanz aber auch eine längere Widerrufsfrist einräumen. In diesem Falle muss die Widerrufsbelehrung die längere Widerrufsfrist nennen und die vereinbarte längere Frist auch aus den AGB hervorgehen.

Eine häufig abgemahnter Fehler besteht darin, dass die in der Widerrufsbelehrung genannte Frist abweicht von der Widerufsfrist, die Sie an anderer Stelle in Ihrem Onlineshop nennen.

Rückgabeoptionen bei eBay: „30 Tage“ sind nicht „1 Monat“

Insbesondere bei eBay müssen Sie darauf achten, dass Sie die Widerrufsfrist im Bereich „Rückgabeoptionen“ in Ihrem eBay-Verkäuferkonto exakt dem Wortlaut Ihrer Widerrufsbelehrung anpassen.

Wenn Ihre Widerrufsbelehrung eine Frist von einem Monat enthält, so müssen Sie auch bei eBay einen Monat vorgeben — und nicht „30 Tage“. Denn nur fünf Monate im Jahr haben 30 Tage, die übrigen nicht.

Dass Verkäufer übersehen, dass „30 Tage“ nicht das gleiche wie „ein Monat“ ist, ist ein besonders häufiger Abmahngrund. Seien Sie hier also sehr sorgfältig!

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„Versicherter Versand“

Viele Verkäufer schreiben, sie würden Ware versichert versenden, dies zumindest ab einem bestimmten Warenwert. Wie auch immer Sie einen solchen Versand bewerben oder beschreiben: Ein solcher Hinweis ist unzulässig und wettbewerbswidrig, wie die Gerichte bereits mehrfach eindeutig geurteilt haben.

Die Rechtsprechung begründet dies wie folgt: Beim Verkauf einer Ware von einem Unternehmer an einen Verbraucher trägt immer der Verkäufer das Versandrisiko, also das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware auf dem Postweg; der Käufer hat stets Anspruch auf eine mangelfreie Übersendung. Ob der Versand versichert erfolgt, kann dem Käufer also egal sein; für ihn macht es rechtlich keinen Unterschied. Der einzige, der im Schadensfall aus einer Versicherung einen Vorteil haben kann, ist der Verkäufer. Rechtlich gesehen ist die Angabe „versicherter Versand“ demnach eine irreführende Werbung, und eine solche ist nicht zulässig.

Verzichte also auf jegliche Hinweise auf „versicherten Versand“, „unversicherten Versand“, „versichertes Paket“, „nachverfolgbare Sendung“ und vergleichbare Formulierungen in Deinem Shop.

Lieferzeitangaben

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Viele Verkäufer meinen es gut und schreiben zur Lieferzeit z.B. folgendes:

  • „Versand in der Regel schon am Tag des Zahlungseingangs“
  • „Ich versende normalerweise innerhalb von 2-3 Tagen (außer in Stoßzeiten)“
  • „Versandfertig meist einen Tag nach Bestelleingang“

Alle diese Formulierungen sind unzulässig und können zu einer Abmahnung führen. Warum? Weil ein Käufer nicht klar erkennen kann, ob der Verkäufer im entscheidenden Moment tatsächlich so schnell liefern kann, wie er „in der Regel“ verspricht. Denn was die „Regel“ und was die Ausnahme ist, weiß nur der Verkäufer. Das gleiche gilt für „Stoßzeiten“ und das Wort „meist“.

Verwenden Sie für Lieferzeitangaben also niemals Formulierungen wie „in der Regel“, „regulär“, „normalerweise“, „meistens“ oder „auf Anfrage“.

Kosten für den Versand ins Ausland

Ein häufiger Abmahngrund ist es auch, wenn ein Shop unvollständige oder missverständliche Angaben zu den Kosten des Versands ins Ausland enthält. Dies betrifft zum Beispiel folgende Formulierungen, die alle unzulässig sind:

  • „Für den Versand ins Ausland sprechen Sie mich gern an.“
  • „Versandkosten in die EU bitte per E-Mail anfragen.“
  • „Ich versende weltweit – Porto hängt vom Land ab.“
  • „Versandkostenfrei nach Deutschland und Österreich. Andere Länder auf Anfrage.“

Wie es richtig geht? Beachten Sie folgende Punkte:

  • Geben Sie immer unmissverständlich an, wohin Sie zu liefern bereit sind. Nennen Sie am besten alle Länder konkret, z.B. „Versand nach Deutschland, Österreich und in die Schweiz.“ oder beziehen Sie sich auf eindeutig definierte Ländergruppen, z.B. „Versand in alle Länder der Europäischen Union.“
  • Nennen Sie stets die konkreten Versandkosten für jedes Land oder jede eindeutige Ländergruppe.

Link zur „OS-Plattform“

Die Europäische Kommission hat eine Online-Plattform zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern eingerichtet. Diese Plattform heißt Online-Streitschlichtungs-Plattform oder kurz „OS-Plattform“. Darüber können Verbraucher Beschwerden einreichen, wenn sie mit der Leistung eines Unternehmers nicht zufrieden sind.

Unternehmer, die online Waren verkaufen oder online Dienstleistungen anbieten, sind verpflichtet, auf die OS-Plattform hinzuweisen und einen direkten Link zur OS-Plattform einzubinden. Rechtsgrundlage ist die Verordnung EU 524/2013 („ODR-Verordnung“).

In der Regel sind der Hinweis auf die Plattform sowie der Link dorthin im Impressum unterzubringen. Für Verkäufer, die auf elektronischen Marktplätzen (Verkaufsplattformen) verkaufen, gibt es meist spezielle technische Lösungen, mit denen der Link anklickbar integriert werden kann (hier z.B. die Anleitung für eBay).

Verkäufer, die diesen Link nicht einbinden, machen sich schnell zur Zielscheibe für Abmahnungen. Bitte prüfen Sie daher, ob Sie den Link im Impressum oder an sonstiger leicht auffindbarer Stelle Ihres Online-Angebots integriert haben, und ob er korrekt funktioniert!

Fehlende oder fehlerhafte Textilkennzeichnung

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Ein Risiko für Abmahnungen besteht beim Verkauf von Textilien, wenn Ihre Produktbeschreibung keine korrekte Textilkennzeichnung enthält. Rechtsgrundlage ist die EU-Textilkennzeichnungsverordnung. Das sind die wichtigsten Anforderungen:

  • Die Textilkennzeichnung muss alle Fasern aufführen, die im Artikel enthalten sind.
  • Die enthaltenen Fasern sind in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts aufzuführen.
  • Es dürfen nur diejenigen Faserbezeichnungen genannt werden, die in Anlage I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung aufgeführt sind.

Alle Einzelheiten zur Textilkennzeichnung entnehmen Sie bitte unserem ausführlichen Artikel über die gesetzlichen Kennzeichnungspflichten für Textilien.

Werbung mit einer unklaren „Garantie“

Häufig verwenden Verkäufer den Begriff „Garantie“ in abmahnbarer Weise, z.B. so:

  • „2 Jahre Garantie auf das Material“
  • „6 Monate Garantie auf alle Nähte“
  • „Lebenslange Garantie“

Alle diese Aussagen sind unzulässig, wenn Sie nicht zugleich die Garantiebedingungen nennen, die detaillierte gesetzliche Vorgaben erfüllen müssen ( § 443 BGB und § 479 BGB). Ein Laie kann diese Vorgaben meist nicht korrekt erfüllen. Wir raten daher dringend dazu, keinerlei eigene Garantiezusagen zu machen und das Wort „Garantie“ nirgends zu verwenden (beachten Sie aber den folgenden Abschnitt zur Herstellergarantie!).

Von einer Garantie unabhängig ist die gesetzliche Gewährleistung (§ 437 BGB), auf die sich jeder Käufer berufen kann, auch wenn der Verkäufer hierzu nichts in der Produktbeschreibung sagt.

Wir empfehlen, dass Sie in Ihren Artikelbeschreibungen auf jegliche selbstformulierte Angaben zu Garantie oder Gewährleistung verzichten (beachten Sie aber den folgenden Abschnitt zur Herstellergarantie!)

Fehlender Hinweis auf Herstellergarantie

Einige Gerichte haben es beanstandet, wenn ein Händler in der Artikelbeschreibung nicht auf die Garantiebedingungen des Herstellers des gehandelten Artikels hinweist.

Insgesamt ist die Rechtsprechung zu diesem Thema aber uneinheitlich. So hat das Oberlandesgericht Celle Ende März 2020 entschieden, dass ein Händler nicht verpflichtet sei, die Garantiebedingungen des Herstellers aufzuführen.

Um Risiken zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen bis auf weiteres, vorsichtshalber auf Garantiebedingungen des Herstellers, soweit vorhanden, hinzuweisen, z.B. mit folgender Formulierung in der Artikelbeschreibung:

„Der Hersteller dieses Artikels gewährt eine eigenständige Garantie. Die Bedingungen der Herstellergarantie können Sie hier nachlesen:“ Fügen Sie dann die URL oder einen Link zu den vom Hersteller veröffentlichten Garantiebedingungen an.

In jedem Falle betrifft das Thema nur solche Verkäufer, die komplette Artikel von einem Hersteller beziehen, um sie im eigenen Namen unverändert weiterzuverkaufen, und der Hersteller eine eigenständige Garantie anbietet. Verkäufer von selbst hergestellter Ware (Kleinserien, Do it yourself) sind nicht betroffen.

Werbung mit „CE-geprüft“

Für einige Produkte ist ein CE-Kennzeichen vorgeschrieben. Das CE-Kennzeichen muss der Verkäufer selbst anbringen, wenn das Produkt und dessen Herstellung bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllt. Das CE-Kennzeichen ist daher kein Gütesiegel und wird auch nicht von einer externen Stelle verliehen. Daher dürfen Sie folgende und ähnliche Formulierungen nicht verwenden:

  • „CE-geprüft“ / „geprüft gemäß CE“
  • „CE-zertifiziert“ / „Zertifizierung nach CE“
  • „CE-Qualität“ / „CE-Standard“
  • „CE-Gütesiegel“
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Unzulässige AGB-Klauseln

Es gibt Klauseln, die scheinbar überall wie selbstverständlich verwendet werden – und dennoch können sie im Einzelfall unzulässig sein und damit ein Grund für eine Abmahnung. Dazu gehören u.a.:

  • die Angabe eines Gerichtsstandes oder Erfüllungsorts,
  • eine Rechtswahlklausel („Es gilt deutsches Recht.“),
  • die Pflicht des Kunden, Mängel sofort zu melden,
  • die Beschränkung von Gewährleistungsrechten (z.B. „Es handelt sich um Vintage – für Mängel keine Haftung“),
  • unzulässige Risikoverteilung („Käufer haftet für Sendungsverlust.“).

Verwenden Sie solche Klauseln nicht ohne anwaltliche Beratung.

Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz verpflichtet alle Versandhändler, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Ohne eine solche Registrierung unterliegen Sie einem Vertriebsverbot für physische Waren. Wenn Sie entgegen diesem Vertriebsverbot Waren anbieten oder liefern, begehen Sie nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern können auch von Ihren Wettbewerbern abgemahnt werden.

Nähere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zum Verpackungsgesetz.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Ist Ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Umsatzsteuer-ID, USt.-Idnr.) zugeteilt worden? Dann vergessen Sie nicht, diese Nummer auch in Ihrem Impressum zu nennen! Die Umsatzsteuer-ID – sofern Sie eine haben – ist Pflichtbestandteil in Ihrem Impressum. Fehlt die Nummer in Ihrem Impressum, obwohl Sie eine haben, kann dies Anlass zur Abmahnung durch einen Wettbewerber geben.

Nähere Informationen finden Sie in unserem Beitrag über die Funktion der Umsatzsteuer-ID.

Weitere Abmahngründe

Natürlich sind die hier genannten Gründe nicht die einzigen, die zu einer Abmahnung führen können. Auch z.B. produktspezifische Anforderungen (CE-Kennzeichnung für Kinderspielzeug oder die Kennzeichnungspflichten für Schmuck) sollten Sie kennen und berücksichtigen.

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Erste Hilfe bei Abmahnungen

Kennen Sie schon unser Angebot „Erste Hilfe bei Abmahnungen“?

Mit unserem Erste-Hilfe-Service haben Sie auch im selbst verschuldeten Abmahnfall einen Anwalt an Ihrer Seite:

  • Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung in Bezug auf Ihren Shop erhalten, leiten Sie uns die Abmahnung per E-Mail, Fax oder Post weiter.
  • Wir prüfen umgehend, ob die Abmahnung berechtigt ist.
  • Wir erklären Ihnen detailliert Ihre Handlungsoptionen (z.B. Abgabe einer Unterlassungserklärung, Widerspruch oder Alternativen).
  • Wir besprechen mit Ihnen ausführlich Chancen und Risiken der verschiedenen Vorgehensweisen.
  • Wir weisen Sie auf ggf. notwendige Anpassungen in Ihrem Shop hin, um Wiederholungsfälle und Vertragsstrafen zu vermeiden.

Wegen der Einzelheiten beachten Sie bitte unsere AGB.

So buchen Sie unseren Erste-Hilfe-Service

Sie können den Erste-Hilfe-Service als Option entweder bei der Erstbestellung Ihres Rechtstexte-Pakets mitbuchen oder nachträglich hinzubuchen.

Für die nachträgliche Buchung loggen Sie sich bei onwalt.de in Ihr Kundenkonto ein und gehen Sie dann in den Bereich „Texte/Einstellungen“ des Pakets, für das Sie die Option buchen möchten. Auf der folgenden Seite finden Sie den Abschnitt „Zusatzoptionen“. Soweit für Ihr Paket verfügbar, können Sie dort die Erste-Hilfe-Option hinzufügen.