Manchmal ist eine Ware nicht in Ordnung oder verfehlt die Erwartungen des Käufers. Hier erklären wir, was Beschwerden vermeidet und wie Onlinehändler mit Mängelrügen umgehen sollten.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn – verkürzt gesagt – der gelieferte Artikel negativ von der Beschreibung des Artikels abweicht. Die Artikelbeschreibung ist also der zentrale Maßstab für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt. Zur Artikelbeschreibung zählen auch Abbildungen. Je genauer Sie die Artikeleigenschaften beschreiben, desto weniger Missverständnisse gibt es.
Es gibt verschiedene Arten von Sachmängeln, z.B. Materialfehler (z.B. Risse, Löcher, Abplatzungen), Falschlieferung (z.B. andere Größe oder Farbe als bestellt), oder die Lieferung einer zu geringen Menge. Ein Sachmangel kann auch darin bestehen, dass eine Aufbauanleitung mangelhaft ist, und der Käufer deshalb die Sache nicht richtig verwenden kann, oder dass Teile fehlen (z.B. die zugesagten Batterien für eine Uhr).
Wenn ein Sachmangel vorliegt, stehen dem Käufer bestimmte gesetzliche Rechte zu – die Gewährleistungsrechte gemäß § 437 BGB. Dazu gehören Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz:
bedeutet die Behebung des Mangels. Dabei kann der Käufer zwischen
zwei Arten der Nacherfüllung wählen:
bedeutet die nachträgliche Senkung des Kaufpreises, wenn eine
Nacherfüllung nicht möglich ist. Wurde z.B. ein Unikat beim
Transport beschädigt und gibt es keine Reparatur- oder
Austauschmöglichkeit, will der Käufer die Sache aber trotzdem
behalten, kann der Käufer den Kaufpreis nachträglich mindern. Vom
gezahlten Preis kann der Käufer also einen angemessenen Teil
zurückverlangen. Welche Minderung angemessen ist, hängt vom
konkreten Einzelfall ab. Hier empfiehlt es sich, mit dem Käufer in
Ruhe darüber zu sprechen. Als Verkäufer haben Sie in so einem Falle
die Chance, aus einem enttäuschten Käufer einen zufriedenen Kunden
zu machen, der wieder zu Ihrem Shop zurückkehren wird.
Das Minderungsrecht besteht auch dann, wenn bereits zwei Reparatur-
oder Austauschversuche fehlgeschlagen sind oder der Verkäufer die
Nacherfüllung verweigert.
Unter den gleichen Voraussetzungen wie für die Minderung kann der Käufer auch vom Vertrag zurücktreten. Ist also eine Sache weder reparabel noch austauschbar, oder ist eine Nacherfüllung bereits zweimal fehlgeschlagen oder wird sie vom Verkäufer verweigert, so kann der Käufer die Ware zurückschicken und hat Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises.
Ist ein Käufer zur Minderung oder zum Rücktritt berechtigt, kann er gleichzeitig Schadensersatz verlangen für die finanziellen Einbußen, die mit der Minderung oder dem Rücktritt zusammenhängen. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, kann er zum Beispiel das Porto für die Rücksendung der Ware als Schadensersatz erstattet verlangen. Es könnte auch sein, dass der Käufer vom Vertrag zurücktritt und den gleichen Artikel anschließend von einem anderen Verkäufer erwirbt (man spricht hier von Ersatzbeschaffung). Wenn der Preis des Ersatzgeschäftes höher ist als für die ursprüngliche Bestellung, kann der Käufer die Preisdifferenz als Schadensersatz geltend machen. Dies gilt aber nur, wenn es sich bei dem Ersatz um den gleichen Artikel handelt. Der Rücktritt berechtigt nicht dazu, auf Kosten des ersten Verkäufers etwas ganz anderes zu kaufen.
Ist ein Käufer mit einem Artikel wegen eines Mangels unzufrieden, muss er dem Verkäufer möglichst genau beschreiben, worin das Problem besteht. Nur so kann der Verkäufer einschätzen, ob und wie der Mangel zu beheben ist. Eine völlig unbestimmte Mitteilung des Käufers (das Produkt „geht nicht“) reicht nicht aus.
Streiten Käufer und Verkäufer darum, ob eine Sache bei Lieferung mangelhaft war, muss der Käufer den Mangel beweisen. Kauft allerdings ein Verbraucher bei einem Unternehmer (und das ist der Regelfall), gilt im ersten halben Jahr nach Lieferung eine Beweislastumkehr: Innerhalb dieser Zeitspanne muss der Verkäufer beweisen, dass die Ware bei Lieferung mangelfrei war. Das ist für den Verkäufer meist so gut wie unmöglich. Denn auch für Schäden, die beim Versand entstehen, muss der Verkäufer einstehen.
Die Gewährleistungsrechte verjähren im Regelfall zwei Jahre nach Lieferung. Ist diese Zeit verstrichen, kann der Käufer – bis auf einige Ausnahmefälle – keine Ansprüche mehr geltend machen. Man nennt diese Zeitspanne auch „Gewährleistungsfrist“.
Bedenken Sie immer: Eine sachliche Käuferbeschwerde gibt Ihnen die Chance, das eigene Angebot zu verbessern. Lernen Sie von Ihren Kunden! Guter Service – gerade gegenüber zunächst unzufriedenen Käufern – ist ein wichtiges Qualitätsmerkmal.
Natürlich wollen Verkäufer Kosten und Risiken der Gewährleistung in Grenzen halten. Aber Vorsicht: Soweit Sie neue Sachen an Verbraucher verkaufen, dürfen Sie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht beschränken – weder in AGB noch in anderer Weise. Lediglich bei gebrauchten Sachen („Vintage“) gibt es eine Option, die Gewährleistungsfrist mit einer passenden AGB-Klausel auf ein Jahr zu reduzieren – siehe hierzu auch den Rechtsportal-Artikel zu Besonderheiten beim Verkauf von Gebrauchtwaren.
Während das Gewährleistungsrecht den gesetzlichen „Mindeststandard“ darstellt, bedeutet eine Garantie ein darüber hinausgehendes, freiwilliges (aber rechtlich verbindliches) Versprechen des Verkäufers. So kann der Verkäufer eine bestimmte Haltbarkeit garantieren, z.B. fünf Jahre für Nähte. Einen gesetzlich definierten Inhalt einer Garantie gibt es nicht. Deshalb muss ein Verkäufer etwaige Garantieklauseln stets selbst formulieren.
Allerdings stellt das Gesetz hohe Anforderungen an wirksame Garantieklauseln: Der Inhalt der Garantie muss genau beschrieben werden einschließlich der Art und Weise, wie der Käufer die Garantie geltend machen kann. Eine gut gemeinte, aber ungenaue „Garantie“ ist meist unwirksam und kann zu Abmahnungen durch Wettbewerber führen.
Wer also als Verkäufer nur die gesetzlichen Gewährleistungsrechte meint, sollte das Wort „Garantie“ in Produktbeschreibungen und AGB nicht verwenden.
Das Gewährleistungsrecht und das Verbraucher-Widerrufsrecht bestehen nebeneinander. Ist der Käufer wegen eines Mangels nicht zufrieden, kann er entweder mit Hinweis auf den Mangel seine Gewährleistungsrechte geltend machen, oder aber den Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen. Beides hat Vor- und Nachteile:
Ist die Widerrufsfrist für den Vertrag abgelaufen, bestehen die Gewährleistungsrechte weiter bis zum Ende der Verjährungsfrist von (meistens) zwei Jahren.