Namen und Adresse im Impressum richtig angeben

Ein korrektes Impressum im Online-Geschäft ist unerlässlich. Erfahren Sie in diesem Artikel, wie Einzelpersonen und Unternehmen ihre Namen und Adressen im Impressum rechtssicher darlegen können.

Richtlinien für die Namensangabe laut § 5 TMG

Jeder, der geschäftlich im Internet auftritt, ist verpflichtet, seinen Namen und seine Kontaktdaten im Impressum seines Angebots anzugeben. Die Pflicht zu einer solchen Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) ergibt sich aus § 5 TMG (Telemediengesetz) . Wie diese Anbieterkennzeichnung im konkreten Fall aussehen muss, hängt unter anderem von der Rechtsform ab, in der der Anbieter handelt.

Impressum Anbieterkennzeichnung Kaufmann Kauffrau e.K. Onlinehändler Onlineshop AGB

Namensangabe natürlicher Personen

Wenn Sie als Einzelperson handeln und nicht als „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“ im Handelsregister eingetragen sind, müssen Sie Ihren bürgerlichen Namen angeben, also Ihren Vor- und Nachnamen.

Sie dürfen weder den Vornamen noch den Nachnamen abkürzen.

Wenn Sie mehrere Vornamen haben, können Sie neben Ihrem ausgeschriebenen Rufnamen einen oder mehrere weitere Vornamen hinzusetzen, müssen dies aber nicht.

Von Ihrem bürgerlichen Namen abweichende Sach- oder Fantasiebezeichnungen (siehe Beispiele unten) sind für die Anbieterkennzeichnung nicht zulässig.

Natürlich ist nicht jedes Geschäft allein mit dem Namen des Inhabers präsent. So gibt es das „Hotel Zur Post“, die „Altstadt-Apotheke“ oder auch die „Weinhandlung Schmidt“ (ohne Vornamen). Bei diesen Beispielen handelt es sich jedoch um frei wählbare Geschäftsbezeichnungen, die die Namensangaben im Impressum nicht ersetzen können.

Namensangabe eingetragener Kaufleute („e.K.“)

Wenn Sie sich als Einzelperson in das Handelsregister haben eintragen lassen, sind Sie „eingetragener Kaufmann“ bzw. „eingetragene Kauffrau“. Sie können dann wählen, ob Sie im Impressum Ihren bürgerlichen Namen angeben oder diejenige Bezeichnung, unter der Sie im Handelsregister eingetragen sind.

Die im Handelsregister eingetragene Bezeichnung kann Ihren bürgerlichen Namen enthalten, muss Sie aber nicht. Es kann sich auch um eine Sachbezeichnung handeln (z.B. „Lastenradhandel Salzgitter e.K.“) oder um eine Fantasiebezeichnung (z.B. „WerBinIchUndWennJaWieviele e.K.“)

Der Zusatz „e.K.“ muss immer genannt werden, wenn Sie die Bezeichnung aus dem Handelsregister verwenden.

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Namensangabe einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Wenn Sie zu mehreren zu einer GbR verbunden haben, besteht die richtige Firmierung aus den Vor- und Nachnamen aller Gesellschafter, gefolgt von dem Zusatz „GbR“. Vornamen dürfen auch hier nicht abgekürzt werden.

Eine eigenständige Firmierung, die die Vor- und Nachnamen ersetzen würde, kann eine GbR nicht haben. Sie können aber eine Geschäftsbezeichnung hinzusetzen, z.B. so: „Fantasia-Süßwaren – Emil Schulze und Emilia Schulze GbR“.

Namensangabe einer offenen Handelsgesellschaft (oHG)

Wenn Sie zu mehreren Personen unter einer eigenständigen Firmierung auftreten möchten, ohne die Namen der Gesellschafter aufzuführen, könnten Sie Ihr Unternehmen als offene Handelsgesellschaft (oHG) in das Handelsregister eintragen lassen. Dann können Sie zum Beispiel auftreten als „Fantasia-Süßwaren oHG“.

Weitere Rechtsformen

Es bestehen viele weitere Rechtsformen, in denen Sie Ihr Unternehmen führen können – zum Beispiel die GmbH, die Unternehmergesellschaft (UG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Aktiengesellschaft (AG) und verschiedene Mischformen. Dabei hat jede Rechtsform ihre spezifischen Vorteile, Nachteile und Besonderheiten.

Gern beraten wir Sie, welche Rechtsform für Ihr Unternehmen in Frage kommt und was bei Gründung oder Umwandlung zu beachten ist.

Rechtsvorschriften

§ 5 Telemediengesetz (Pflichtinformationen im Impressum)

§ 17 HGB (Firma eingetragener Kaufleute – e.K.)

§ 705 BGB (Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR)

§ 105 HGB (Offene Handelsgesellschaft – oHG)