Beim Verkauf von Spielzeug geht es immer auch um die Sicherheit und Gesundheit der Kinder. Deshalb hat sich die Europäische Union dieses Themas besonders angenommen und einheitliche Regelungen geschaffen, die für alle Hersteller und Verkäufer in der EU gelten.
Die EU hat unter anderem die Richtlinie 2009/48/EG erlassen, die Herstellern und Händlern EU-weit vereinheitlichte Pflichten auferlegt. Deutschland hat die EU-Vorgaben durch die Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. ProdSV) umgesetzt.
Spielzeug im Sinne der Verordnung sind „alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden“ (§ 2 Nr. 24a der 2. ProdSV). Allerdings gelten einige Produkte, die typischerweise von Kindern verwendet werden, nicht als Spielzeug, z.B. Materialien für den Schulunterricht, bestimmte Sportgeräte (etwa Rollschuhe) und elektronische Spielekonsolen (Einzelheiten hierzu regelt der Anhang I zur Richtlinie 2009/48/EG). Für diese Produkte gelten Sonderregelungen.
Jeder Hersteller muss sicherstellen, dass sein Spielzeug
Ein Verkäufer gilt übrigens auch dann als Hersteller des Spielzeuges, wenn er es zwar nicht selbst hergestellt hat, aber unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke verkauft. Der Verkäufer kann die Verantwortung für etwaige Produktmängel dann nicht mehr auf den tatsächlichen Produzenten abschieben.
Der Hersteller von Spielzeug muss sicherstellen, dass alle Anforderungen an die Sicherheit des Kinderspielzeugs beachtet wurden. Solche Anforderungen ergeben sich unter anderem aus dem Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG.
Der Hersteller muss in einer Konformitätserklärung erklären, dass alle Sicherheitsanforderungen erfüllt sind (Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG enthält hierfür ein Muster). Der Hersteller muss zudem die erforderlichen technischen Unterlagen aufbewahren (eine Liste enthält Anhang IV der Richtlinie 2009/48/EG).
Spielzeuge müssen mit einem CE-Kennzeichen (CE = Communauté Européenne / Europäische Gemeinschaft) versehen sein.
Die CE-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Spielzeug anzubringen. Wenn sich das Spielzeug für einen direkten Aufdruck nicht eignet, kann das CE-Zeichen auch auf einem Etikett oder der Verpackung angebracht werden.
Die CE-Kennzeichnung ist kein Gütesiegel. Durch das Anbringen des CE-Kennzeichens gibt der Hersteller nur an, dass er die Verantwortung dafür übernimmt, dass sein Produkt allen (europa-) rechtlichen Vorgaben entspricht. Die CE-Kennzeichnung wird also nicht von einer staatlichen Stelle oder vom Händler, sondern immer vom Hersteller selbst angebracht.
Die Mindesthöhe für die CE-Kennzeichnung beträgt 5 mm. Nur bei sehr kleinen Produkten darf davon abgewichen werden. Die Proportionen der CE-Kennzeichnung müssen exakt eingehalten sein, auch wenn das CE-Kennzeichen verkleinert wird.
In vielen Fällen sind dem Spielzeug eine Gebrauchsanweisung und vor allem notwendige Warnhinweise in deutscher Sprache beizufügen. Die Warnhinweise müssen deutlich sichtbar, leicht lesbar und verständlich auf dem Spielzeug selbst, einem fest verbundenen Etikett oder auf der Verpackung angebracht sein. Die Warnhinweise müssen immer mit dem Wort „Achtung!“ beginnen.
Soweit das Spielzeug nur für einen eingeschränkten Benutzerkreis gedacht ist, muss wenigstens das Mindest- oder Höchstalter des Benutzers angegeben werden. Eventuell ist auch auf erforderliche Fähigkeiten des Benutzers sowie das Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers hinzuweisen sowie darauf, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen genutzt werden darf. Beispiel:
Achtung!
Nicht für Kinder unter sechs Jahren geeignet. Das Spielzeug
darf ausschließlich unter der Aufsicht von Erwachsenen benutzt
werden.
Das bedeutet nicht, dass alle Spielzeuge einen Hinweis auf das Alter des Benutzers tragen müssen. Diese Einschränkungen müssen nur dann angegeben werden, wenn die sichere Benutzung des Spielzeugs nur ab oder bis zu einem bestimmten Alter möglich ist.
Eine Liste der Spielzeuge, die auf jeden Fall mit Warnhinweisen und Gebrauchsanweisungen zu versehen sind, ist im Anhang V der Richtline 2009/48/EG zu finden.
Als Beispiel aus diesem Anhang V seien die Spielzeuge erwähnt, die für Kinder unter 36 Monaten gefährlich werden können. Diese Spielzeuge müssen entweder den Warnhinweis
Achtung!
Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.
oder das links abgebildete Verbotszeichen tragen.
Noch weiter gehen die Anforderungen an „funktionelles Spielzeug“, also Spielzeug, das als Kindermodell die gleichen Funktionen aufweist wie das „Erwachsenen-Modell“ (z.B. ein maßstabs- und materialgetreuer Kinderhammer). Hier muss das Spielzeug zum einen den Warnhinweis
Achtung!
Benutzung nur unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.
tragen. Zum anderen muss eine Gebrauchsanleitung beiliegen, die Vorsichtsmaßnahmen für eine sichere Verwendung enthält, sowie den Hinweis, dass das Spielzeug von Kindern unter einem bestimmten Alter fernzuhalten ist. Das Alter legt der Hersteller nach eigener Einschätzung fest.
Als ein weiteres Beispiel seien Spielzeuge genannt, die dazu bestimmt sind, „mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt“ zu werden. Sie müssen mit folgendem Warnhinweis versehen werden:
Achtung!
Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist
dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen
vieren zu krabbeln.
Zusätzlich zu den weiteren Warnhinweisen aus Anhang V der Richtlinie hat die EU entschieden, dass alle Spielwaren, die einen oder mehrere Magneten enthalten und bei denen die Möglichkeit besteht, den Magneten vom Spielzeug zu lösen und zu verschlucken, einen deutlichen Warnhinweis tragen müssen:
Achtung!
Dieses Spielzeug enthält Magneten oder magnetische Bestandteile.
Magnete, die im menschlichen Körper einander oder einen metallischen
Gegenstand anziehen, können schwere oder tödliche Verletzungen
verursachen. Ziehen Sie sofort einen Arzt zu Rate, wenn Magnete
verschluckt oder eingeatmet wurden.
Die oben beschriebenen Warnhinweise sind nicht die einzigen, die in Frage kommen. Welche Warnhinweise vorgeschrieben oder zumindest sinnvoll sind, hängt vom konkreten Spielzeug, dessen Materialien, Größe, Funktionen und Verwendungsmöglichkeiten ab. Die EU hat für Spielzeug ein eigenes Informationsportal eingerichtet, wo Hersteller auch Leitlinien für einzelne Produktarten finden: https://ec.europa.eu/growth/sectors/toys/safety_de
Für die Kaufentscheidung maßgebliche Warnhinweise, wie etwa Angaben zum Mindest- und Höchstalter des Benutzers (allgemeine Warnhinweise), sowie die besonderen Warnhinweise gemäß Anhang V der Spielzeugrichtlinie, sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein (§ 11 Abs. 4 der 2. ProdSV). Wird Spielzeug online verkauft, müssen alle Warnhinweise auch in der Artikelbeschreibung online aufgeführt werden.
Das Spielzeug muss über eine Kennnummer identifizierbar sein. Diese ist auf dem Spielzeug selber oder – wenn dies wegen technischer oder wirtschaftlicher Bedingungen nicht möglich ist – auf der Verpackung oder den beigefügten Unterlagen anzubringen. Die Nummer ist damit eine vom Hersteller vergebene Artikelnummer. Die Spielzeugrichtlinie lässt dem Hersteller bei der Gestaltung der Nummer große Freiheit; das Spielzeug muss sich nur eindeutig anhand der Nummer identifizieren lassen.
Zudem muss der Hersteller seinen vollständigen Namen bzw. seine Firma zusammen mit der Anschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angeben.
Liste von Produkten, die im Sinne der Richtlinie nicht als Spielzeug gelten
Stand dieser Seite: Dezember 2016.
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