Kinderspielzeug richtig kennzeichnen

Beim Verkauf von Spielzeug geht es immer auch um die Sicherheit und Gesundheit der Kinder. Deshalb hat sich die Europäische Union dieses Themas besonders angenommen und einheitliche Regelungen geschaffen, die für alle Hersteller und Verkäufer in der EU gelten.

Die EU hat unter anderem die Richtlinie 2009/48/EG erlassen, die Herstellern und Händlern EU-weit vereinheitlichte Pflichten auferlegt. Deutschland hat die EU-Vorgaben durch die Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. ProdSV) umgesetzt.

Spielzeug im Sinne der Verordnung sind „alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden“ (§ 2 Nr. 24a der 2. ProdSV). Allerdings gelten einige Produkte, die typischerweise von Kindern verwendet werden, nicht als Spielzeug, z.B. Materialien für den Schulunterricht, bestimmte Sportgeräte (etwa Rollschuhe) und elektronische Spielekonsolen (Einzelheiten hierzu regelt der Anhang I zur Richtlinie 2009/48/EG). Für diese Produkte gelten Sonderregelungen.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Jeder Hersteller muss sicherstellen, dass sein Spielzeug

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  • allen gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entspricht,
  • mit dem notwendigen CE-Kennzeichen versehen ist und dass das Spielzeug so sicher ist, dass es diese Kennzeichnung auch tragen darf,
  • mit eventuell notwendigen Gebrauchshinweisen und Sicherheitsinformationen (insbesondere Warnhinweisen) ausgeliefert wird,
  • mit einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder mit einem vergleichbaren Kennzeichen versehen ist und
  • Namen/Marke des Herstellers und seine Kontaktinformationen trägt.

Ein Verkäufer gilt übrigens auch dann als Hersteller des Spielzeuges, wenn er es zwar nicht selbst hergestellt hat, aber unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke verkauft. Der Verkäufer kann die Verantwortung für etwaige Produktmängel dann nicht mehr auf den tatsächlichen Produzenten abschieben.

Der Hersteller von Spielzeug muss sicherstellen, dass alle Anforderungen an die Sicherheit des Kinderspielzeugs beachtet wurden. Solche Anforderungen ergeben sich unter anderem aus dem Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG.

Der Hersteller muss in einer Konformitätserklärung erklären, dass alle Sicherheitsanforderungen erfüllt sind (Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG enthält hierfür ein Muster). Der Hersteller muss zudem die erforderlichen technischen Unterlagen aufbewahren (eine Liste enthält Anhang IV der Richtlinie 2009/48/EG).

CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung

Spielzeuge müssen mit einem CE-Kennzeichen (CE = Communauté Européenne / Europäische Gemeinschaft) versehen sein.

Die CE-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Spielzeug anzubringen. Wenn sich das Spielzeug für einen direkten Aufdruck nicht eignet, kann das CE-Zeichen auch auf einem Etikett oder der Verpackung angebracht werden.

Die CE-Kennzeichnung ist kein Gütesiegel. Durch das Anbringen des CE-Kennzeichens gibt der Hersteller nur an, dass er die Verantwortung dafür übernimmt, dass sein Produkt allen (europa-) rechtlichen Vorgaben entspricht. Die CE-Kennzeichnung wird also nicht von einer staatlichen Stelle oder vom Händler, sondern immer vom Hersteller selbst angebracht.

Die Mindesthöhe für die CE-Kennzeichnung beträgt 5 mm. Nur bei sehr kleinen Produkten darf davon abgewichen werden. Die Proportionen der CE-Kennzeichnung müssen exakt eingehalten sein, auch wenn das CE-Kennzeichen verkleinert wird.

Gebrauchsanweisung und Warnhinweise

In vielen Fällen sind dem Spielzeug eine Gebrauchsanweisung und vor allem notwendige Warnhinweise in deutscher Sprache beizufügen. Die Warnhinweise müssen deutlich sichtbar, leicht lesbar und verständlich auf dem Spielzeug selbst, einem fest verbundenen Etikett oder auf der Verpackung angebracht sein. Die Warnhinweise müssen immer mit dem Wort „Achtung!“ beginnen.

Soweit das Spielzeug nur für einen eingeschränkten Benutzerkreis gedacht ist, muss wenigstens das Mindest- oder Höchstalter des Benutzers angegeben werden. Eventuell ist auch auf erforderliche Fähigkeiten des Benutzers sowie das Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers hinzuweisen sowie darauf, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen genutzt werden darf. Beispiel:

Achtung!
Nicht für Kinder unter sechs Jahren geeignet. Das Spielzeug darf ausschließlich unter der Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden.

Das bedeutet nicht, dass alle Spielzeuge einen Hinweis auf das Alter des Benutzers tragen müssen. Diese Einschränkungen müssen nur dann angegeben werden, wenn die sichere Benutzung des Spielzeugs nur ab oder bis zu einem bestimmten Alter möglich ist.

Eine Liste der Spielzeuge, die auf jeden Fall mit Warnhinweisen und Gebrauchsanweisungen zu versehen sind, ist im Anhang V der Richtline 2009/48/EG zu finden.

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Als Beispiel aus diesem Anhang V seien die Spielzeuge erwähnt, die für Kinder unter 36 Monaten gefährlich werden können. Diese Spielzeuge müssen entweder den Warnhinweis

Achtung!
Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.

oder das links abgebildete Verbotszeichen tragen.

Noch weiter gehen die Anforderungen an „funktionelles Spielzeug“, also Spielzeug, das als Kindermodell die gleichen Funktionen aufweist wie das „Erwachsenen-Modell“ (z.B. ein maßstabs- und materialgetreuer Kinderhammer). Hier muss das Spielzeug zum einen den Warnhinweis

Achtung!
Benutzung nur unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.

tragen. Zum anderen muss eine Gebrauchsanleitung beiliegen, die Vorsichtsmaßnahmen für eine sichere Verwendung enthält, sowie den Hinweis, dass das Spielzeug von Kindern unter einem bestimmten Alter fernzuhalten ist. Das Alter legt der Hersteller nach eigener Einschätzung fest.

Als ein weiteres Beispiel seien Spielzeuge genannt, die dazu bestimmt sind, „mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt“ zu werden. Sie müssen mit folgendem Warnhinweis versehen werden:

Achtung!
Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen vieren zu krabbeln.

Zusätzlich zu den weiteren Warnhinweisen aus Anhang V der Richtlinie hat die EU entschieden, dass alle Spielwaren, die einen oder mehrere Magneten enthalten und bei denen die Möglichkeit besteht, den Magneten vom Spielzeug zu lösen und zu verschlucken, einen deutlichen Warnhinweis tragen müssen:

Achtung!
Dieses Spielzeug enthält Magneten oder magnetische Bestandteile. Magnete, die im menschlichen Körper einander oder einen metallischen Gegenstand anziehen, können schwere oder tödliche Verletzungen verursachen. Ziehen Sie sofort einen Arzt zu Rate, wenn Magnete verschluckt oder eingeatmet wurden.

Die oben beschriebenen Warnhinweise sind nicht die einzigen, die in Frage kommen. Welche Warnhinweise vorgeschrieben oder zumindest sinnvoll sind, hängt vom konkreten Spielzeug, dessen Materialien, Größe, Funktionen und Verwendungsmöglichkeiten ab. Die EU hat für Spielzeug ein eigenes Informationsportal eingerichtet, wo Hersteller auch Leitlinien für einzelne Produktarten finden: https://ec.europa.eu/growth/sectors/toys/safety_de

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Warnhinweise in die Produktbeschreibung aufnehmen

Für die Kaufentscheidung maßgebliche Warnhinweise, wie etwa Angaben zum Mindest- und Höchstalter des Benutzers (allgemeine Warnhinweise), sowie die besonderen Warnhinweise gemäß Anhang V der Spielzeugrichtlinie, sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein (§ 11 Abs. 4 der 2. ProdSV). Wird Spielzeug online verkauft, müssen alle Warnhinweise auch in der Artikelbeschreibung online aufgeführt werden.

Name und Anschrift des Herstellers, Kennnummer des Spielzeugs

Das Spielzeug muss über eine Kennnummer identifizierbar sein. Diese ist auf dem Spielzeug selber oder – wenn dies wegen technischer oder wirtschaftlicher Bedingungen nicht möglich ist – auf der Verpackung oder den beigefügten Unterlagen anzubringen. Die Nummer ist damit eine vom Hersteller vergebene Artikelnummer. Die Spielzeugrichtlinie lässt dem Hersteller bei der Gestaltung der Nummer große Freiheit; das Spielzeug muss sich nur eindeutig anhand der Nummer identifizieren lassen.

Zudem muss der Hersteller seinen vollständigen Namen bzw. seine Firma zusammen mit der Anschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angeben.

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ANHANG I zur EU-Richtlinie 2009/48 EG (Spielzeug-Richtlinie)

Liste von Produkten, die im Sinne der Richtlinie nicht als Spielzeug gelten

  1. Dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten;
  2. Produkte für Sammler, sofern auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist. Zu dieser Kategorie gehören
    a) original- und maßstabsgetreue Kleinmodelle,
    b) Bausätze von original- und maßstabsgetreuen Kleinmodellen,
    c) Folklore- und Dekorationspuppen u. ähnliche Artikel,
    d) Nachbildungen von historischem Spielzeug und
    e) Nachahmungen echter Schusswaffen.
  3. Sportgeräte inkl. Rollschuhe, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg 4. Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm, gemessen als vertikaler Abstand vom Boden bis hin zum oberen Teil der Sitzfläche, mit dem Sitz in horizontaler Position und mit dem Sitzkissen in seiner kleinsten Einraststellung
  4. Roller und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind oder die für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wegen bestimmt sind
  5. elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Wegen oder auf den öffentlichen Gehsteigen bestimmt sind
  6. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder, wie Schwimmsitze und Schwimmhilfen
  7. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen
  8. mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen mit Ausnahme von Wassergewehren und -pistolen sowie Bogen zum Bogenschießen, die über 120 cm lang sind
  9. Feuerwerkskörper einschließlich Amorces, die nicht speziell für Spielzeug bestimmt sind
  10. Produkte und Spiele mit spitz zulaufenden Wurfgeschossen, wie Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspit- zen verwendet werden
  11. funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktionelle Produkte, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschließlich für didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden
  12. Produkte, die für den Unterricht an Schulen und für sonstige Ausbildungssituationen unter der Aufsicht eines erwachsenen Ausbildners bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte
  13. elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind, wie speziell konzipierte Personalcomputer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder
  14. interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung wie Computerspiele u. ihre Speichermedien (etwa CDs)
  15. Schnuller für Säuglinge
  16. Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können
  17. elektrische Transformatoren für Spielzeug
  18. Mode-Accessoires für Kinder, die nicht als Spielzeug gedacht sind

Stand dieser Seite: Dezember 2016.
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